Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 2 StR 115/08)

 

Tenor

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.842,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen,

2. die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2005 zu zahlen,

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1) am 19. Juni 2005 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Am 19. Juni 2005 ereignete sich gegen 16 Uhr in der Gemarkung R auf der B 45 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Führer und Halter eines Motorrads mit dem amtlichen Kennzeichen ... und die Beklagte zu 1) als Führerin und Halterin eines Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt waren. Der Pkw der Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) befuhren die B 45 in Richtung Hanau, die Beklagte zu 1) auf der linken Fahrspur, der Kläger davor auf dem rechten Fahrstreifen. Wegen einer Unfallstelle auf dem rechten Fahrstreifen wechselte der Kläger -wie zuvor der ihm voraus fahrende Motorradfahrer- auf die linke Fahrspur, wo er von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) erfasst wurde. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls einen Bruch des Mittelfußknochens am rechten Fuß sowie erhebliche Prellungen der rechten Hüfte, des rechten Knies und des rechten Unterarms.

Der genaue Unfallhergang ist streitig. Insbesondere die Frage, ob sich die Kollision im Zuge des Fahrstreifenwechsels ereignete oder zu einem Zeitpunkt, als der Fahrbahnwechsel des Klägers bereits abgeschlossen war und der Kläger bereits längere Zeit den linken Fahrstreifen befuhr.

Der Kläger behauptet, er sei bereits etwa 200 Meter auf der linken Fahrspur gefahren, als die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw von hinten auf sein Motorrad aufgefahren sei. Der Anstoß auf das Motorrad sei mittig auf das Heck erfolgt; er habe sich zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad bereits in der Mitte der linken Fahrspur befunden. Die ihm entstandenen Schäden beziffert der Kläger unter Verrechnung des außergerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht seitens der Beklagten zu 2) gezahlten Betrages in Höhe von 1.500,-Euro auf insgesamt 3.497,34 Euro. Wegen der geltend gemachten Schadenspositionen und deren Bezifferung im Einzelnen (u. a. Verdienstausfall 1.488, 50 Euro, weitere Sachschäden 2.970,54 Euro, entgangenen Jahresprämie 385,99 Euro) wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, er könne wegen der erlittenen Verletzungen und erduldeten Schmerzen, wegen deren Einzelheiten auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen wird, Schmerzensgeld i. H. v. zumindest 2.500,-Euro fordern.

Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 3.497,34 Euro nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 16.12.2005 zu zahlen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein angemessenes, betreffend der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2005 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1) am 19. Juni 2005 noch entstehen wird, so weit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass der Kläger mit seinem Motorrad unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf die linke Fahrspur eingeschert sei und noch beim Fahrspurwechsel seitlich mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert sei. Trotz einer Vollbremsung habe die Beklagte zu 1) den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Dass sich das Motorrad zum Zeitpunkt der Kollision noch in Schrägfahrt befunden habe ergebe sich auch daraus, dass sich ausweislich der Lichtbilder die Schäden am Pkw vorne rechts seitlich befunden hätten und das Kettenschutzblech des Motorrads an der linken Seite markant eingeknickt gewesen sei. Sie best...

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