Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.876,35 Euro zzgl. 12,25 % Zinsen aus 2.288,71 Euro sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 587,64 Euro seit 22.9.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 22.9.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung öder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 01.03.2004 gegen 7:00 auf der Autobahn A3 aus Richtung K. kommend in Richtung F. in Höhe R. ereignete.

Die Klägerin war Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeugs der Marke Renault Scenic, amtliches Kennzeichen xxx. Der Beklagte zu 1) war ebenfalls Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs der Marke Fiat Punta, amtliches Kennzeichen xxx, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Der Klägerin ist folgender Schaden entstanden;

Reparaturkosten: 3.973,75 Euro

Merkantiler Minderwert von 650 Euro

Gutachtenkosten 377,37 Euro

Zzgl. Nutzungsausfall in Höhe von 5 Tage a 65 Euro 325 Euro

Unkostenpauschale 25 Euro

Schadensbetrag in Höhe von 5.351,12 Euro

Plus anwaltliche Tätigkeit im vorgerichtlichen Verfahren 349,45 Euro

Eigenbeteiligungskosten für Massage HWS Schleudertrauma 52,14 Euro

Gesamt: 5.752,71 Euro

Die Klägerin behauptet, dass sie sich zunächst auf der äußersten linken der drei vorhandenen Fahrspuren befunden habe, als sie im Rückspiegel gemerkt habe, dass ein Pkw, der sein Fahrtlicht eingeschaltet habe, mit erheblicher Geschwindigkeit genähert habe. Sie habe daher auf die mittlere Spur gewechselt, nachdem sie den Blinker gesetzt und sich über den Schulterblick nach hinten vergewissert habe. Sie habe dann eine bestimmte Zeit die mittlere Fahrspur befahren, als sie von dem schnell fahrenden Pkw links überholt worden sei, habe sie einen heftigen Schlag verspürt, der dadurch verursacht worden sei, dass der Beklagte zu 1) hinten auf den fahrenden Pkw der Klägerin aufgefahren sei, Darüber hinaus behauptet sie, dass der Beklagte zu 1) ihr gegenüber erklärt habe, er habe sich durch den zu schnell heranfahrenden Pkw erschrocken, dass er einfach auf die mittlere Fahrspur gewechselt sei, wo er dann der Klägerin wegen der überhöhten Geschwindigkeit von hinten aufgefahren sei.

Des Weiteren behauptet sie, dass der Beklagte zu 1) noch einmal bei einem Telefonat bestätigt habe, welches die Klägerin mit ihrem Ehemann unmittelbar nach dem Unfall geführt habe, dass er durch den schnell fahrenden Pkw genötigt worden sei, auf die mittlere Spur zu fahren, wo es dann zu dem Unfall gekommen sei.

Die Klägerin beantragt daher,

1. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.752,71 Euro zuzüglich 12,25 % aus 4.577,42 Euro sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.175,29 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, wobei dies einen Betrag von 1.000 Euro nicht unterschreiten sollte und mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, dass er zunächst die linke Fahrspur von drei möglichen benutzt habe. Die Klägerin habe denselben Fahrstreifen wie der Beklagte zu 1) benutzt. Da von hinten auf der linken Fahrspur ein schnelleres Fahrzeug genaht habe, habe der Beklagte zu 1) den Blinker gesetzt und habe auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt. Die Klägerin habe dann im Anschluss daran plötzlich und ruckartig ebenfalls die Spur gewechselt. Sie habe ihren Pkw vor den Pkw des Beklagten zu 1) auf die mittlere Spur gesetzt und habe daraufhin stark abgebremst, so dass es dann zu dem Zusammenstoß gekommen sei.

Des Weiteren behauptet der Beklagte zu 1), dass sich die Klägerin telefonisch mit der Zeugin xxx in Verbindung gesetzt habe und habe dieser nochmals bestätigt, dass den Beklagten zu 1) kein, Verschulden an dem Unfall träfe.

Darüber hinaus habe sich auch der Zeuge xxx am Abend des Unfalls mit der Klägerin in Verbindung gesetzt. Darin habe die Klägerin nochmals bestätigt, dass den Beklagten zu 1) keine Schuld an dem Unfall träfe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Beklagtenseite hat vor dem AG Rüsselsheim in der gleichen Unfallangelegenheit Klage erhoben. Der Antrag der Beklagtenseite den vorliegenden Rechtsstreit mit d...

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