Normenkette
StVG § 7; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3; VVG § 115; PflVG § 1; BGB § 823 Abs. 2 S. 1; StVG § 18
Tenor
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 43.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 35.000,00 EUR aus dem Verkehrsunfall vom XX.XX.2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.000,00 EUR seit dem 03.02.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallereignis vom XX.XX.2019.
Der am XX.XX.1997 geborene Kläger verunfallte am XX.XX.2019 gegen 16:50 Uhr in […] auf der Querspange […] – […]-Straße mit seinem Motorrad infolge einer Kollision mit dem durch den Beklagten zu 1) geführten bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs. Der Unfall, bei dem der Kläger zu Sturz kam und noch ca. 12m in den Straßengraben schlitterte, wurde infolge eines Vorfahrtverstoßes alleineig durch den Beklagten zu 1) verursacht.
Infolge des Unfalls vom XX.XX.2019 erlitt der Kläger ein Polytrauma mit Subarachnoidalblutung frontal, eine Fraktur des Brustbeins, einen Pneumothorax links, eine Lungenkontusion links, eine offene dislozierte Fraktur des Beckens mit Schädigung des Nervus Cutaneus femoris lateralis links sowie eine offenen Mehretagenfraktur des linken Unterschenkels. Der Kläger wurde in das Klinikum Darmstadt verbracht und dort einer zehnstündigen Operation unterzogen. Im Rahmen dessen wurde eine Bülau-Drainage angebracht, eine Platte in das Becken eingeschraubt und im Unterschenkel ein Tibiamarknagel und weitere Platten eingebaut.
Der Kläger war zunächst auf der Intensivstation untergebracht und wurde am XX.XX.2019 auf die unfallchirurgische Normalstation verlegt, wo er bis zu seiner Entlassung am XX.XX.2019 blieb.
In den ersten drei Tagen war er nicht in der Lage, alleine zu essen oder zu trinken, konnte auch nicht zur Toilette gehen. Gleichzeitig hatte er aber wegen der Narkose erheblichen Durchfall und Erbrechen, was angesichts seines ohnehin geringen Gewichts zusätzlich problematisch war.
Nach der Entlassung aus dem Klinikum konnte sich der Kläger lediglich einige Meter mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen, wobei er das linke Bein für die ersten sechs Wochen nicht belasten durfte. Auch weiterhin litt der Kläger unter starken Schmerzen, die insbesondere dann auftraten, wenn das Bein nicht genug hochgelagert war. Infolge der Schmerzen war dem Kläger das Lernen für sein Studium zunächst nicht möglich. Erst nach einigen Wochen konnte er längere Zeit am Tisch sitzen und musste nicht mehr halb liegend, halb sitzend auf dem Sofa ausharren. Er erhielt eine ambulante Physiohandlung mit Lymphdrainage und Mobilisierungsübungen zweimal wöchentlich.
Nach der Entlassung wurde die Wundbehandlung durch seine Orthopäden, das […], Dres. …, vorgenommen, es bildeten sich Nekrosen, weshalb er am 15.4., 17.4., 18.4.2019 jeweils in Behandlung begeben musste.
Am 27.06.2019 wurde eine Schraube aus dem Bein entfernt, um den Tibia-Nagel zu mobilisieren. In den Folgewochen hatte der Kläger wieder sehr starke Schmerzen und große Schwierigkeiten bei der Fortbewegung. Am 2.7., 13.8. und 29.8.2019 war er zu Röntgenkontrolle und Ultraschalluntersuchung wegen bestehender Schmerzen und für die Abklärung der Belastungsfähigkeit des linken Beines bei den Orthopäden.
Obwohl das Bein ab Mitte Juni 2019 prognostisch wieder mit 50 Kilogramm hätte belastet werden können, war aufgrund anhaltender Schmerzen lediglich eine Belastung mit 25 Kilogramm möglich. Um ein Anschwellen des Beines zu verhindern, musste der Kläger während der gesamten Zeit einen Kompressionsstrumpf tragen. Der Nerv an der Außenseite des Beines blieb (bis zum heutigen Tage) taub.
Am 03.09.2019 nahm der Kläger eine erweiterte ambulante Physiotherapie auf, um Beweglichkeit und Koordination sowie Kraft und Ausdauer wieder herstellen zu können, wobei er täglich bis 17.10.2019 das […] besuchte. Anschließend fand eine wöchentliche Therapie statt.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt auf Gehstützen angewiesen. Erst mit März 2020 versuchte der Kläger die ersten Gehversuche ohne Gehstützen für kleinere Fußwege ca. 100m bis 200 m.
Am 14.03.2020 stellten die behandelnden Orthopäden bei dem Kläger eine deutliche Atrophie der Muskulatur des linken Unterschenkels fest. Am 02.03.20 und 31.08.20 erfolgten nochmals Röntgenkontrollen des linken Beines. Vom 07.042020 bis 21.09.2020 befand er sich zudem in osteopathischer Behandlung.
Am 19.08.2021 wurden dann – nach zweimaliger Verlegung des Operationstermins – die Platten im Beckenkamm und am Wadenbein sowie der Nagel aus dem Unterschenkel entfernt. Wegen Unverträglichkeit der Narkose und starker Übelkeit musste der Kläger mehrmals erbrechen. Er verbrachte eine Nacht stationär im Krankenhaus und wurde am Abend des 20.08.2021 wieder entlas...