Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.776,84 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.028,06 EUR seit dem 09.11.2013 bis zum 05.11.2015 und aus 9.641,84 EUR seit dem 06.11.2015.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 844,66 EUR zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen sowie unvorhersehbaren immateriellen Zukunftsschaden anlässlich des Unfalles vom 01.08.2013 gegen 18:45 Uhr in der Friedhofstraße 40, 77933 Lahr/Schwarzwald zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20.397,69 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall vom 01.08.2013 gegen 18:45 Uhr in der Friedhofstraße 40 in 77933 Lahr/ Schwarzwald in Anspruch.
Die volle Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach (Beklagte zu 1: Fahrerin und Halterin des unfallbeteiligten PKW, Beklagte zu 2: Haftpflichtversicherung desselben) ist zwischen den Parteien nicht in Streit.
Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin auf einem Leichtkraftrad unterwegs und befand sich dabei als Sozia hinten. Zu dem Unfall kam es, als die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW von links kommend ungebremst in die Seite des Leichtkraftrads fuhr, weil sie das Gaspedal oder die Kupplung mit der Bremse verwechselte.
Die Klägerin wurde von dem Leichtkraftrad geschleudert. Sie erlitt Verletzungen am linken Sprunggelenk, im Schulterblatt und an der Brustwirbelsäule.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 25.10.2013 (Anlage K 19, Anlagenheft Kläger, AS 59 ff.) bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 2 den vorläufig ausstehenden Gesamtanspruch auf 5.0999,58 EUR und verlangte Zahlung in Höhe von 4.196,42 EUR bis zum 08.11.2013.
Vorgerichtlich wurde durch die Beklagte zu 2) bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR an die Klägerin bezahlt.
Die Klägerin macht mit Antrag Ziff. 1 folgende Schadenspositionen geltend:
Behandlung des linken Knies mit einem Hyaluronsäure-Infiltrat 292, 30 EUR
Eigenanteil an den Physiotherapiekosten 38, 24 EUR
Eigenanteil für eine Bandage 10, 00 EUR
Fahrtkosten zu den Behandlungsterminen 216,30 EUR
Haushaltsführungsschaden 1.085,00 EUR
Weiteres Schmerzensgeld mindestens 8.000,00 EUR
Summe 9.641,84 EUR
Mit Antrag Ziff. 2 hat die Klägerin ursprünglich den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR begehrt. In Höhe von 255,85 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (AS 63, 371). In Höhe von 83,54 EUR hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen (AS 371, 399, 403), sodass sie zuletzt noch Kosten in Höhe von 844,66 EUR begehrt.
Die Klägerin behauptet, durch den Unfall zahlreiche Schürfungen (linke Schulter, linker Unterschenkel, unterhalb des Knies, linke Hand) und Prellungen (u.a. linke Schulter, linker Unterschenkel, unterhalb des Knies, linke Hand, Brustkorb beidseitig, linke Stirn), eine Risswunde am linken Sprunggelenk mit Innenbandriss sowie eine Schädigung des linken nervus saphenus davongetragen zu haben.
In der ersten Woche nach dem Unfall habe sie an unsagbaren Schmerzen am gesamten Körper gelitten. Sie habe sich nur eingeschränkt mittels Gehstützen fortbewegen können und unter Schlafstörungen gelitten. Bis zum 06.09.2013 sei sie arbeitsunfähig gewesen.
Sie habe neurologische Ausfallerscheinungen (Taubheitsgefühle an den Fingern der linken Hand, Kribbelparästhesien am linken Unterschenkel) erlitten, weshalb sie in neurologischer Behandlung gewesen sei.
Sie habe unfallbedingt eine Knorpelschädigung am linken Knie erlitten, weshalb sie am 12.05.2015 habe operiert werden müssen (Arthroskopie), wobei auch Vernarbungen entfernt worden seien. Nach der Operation sei eine massive Bindegewebsbildung mit Narbenbildung im linken Kniegelenk aufgetreten. Am 13.03.2017 habe dies operativ entfernt werden müssen.
Sie sei physiotherapeutisch behandelt worden, was schmerzhaft gewesen sei. Am linken Knie seien immer wieder Spritzeninjektionen nötig gewesen, was letztlich ohne Erfolg blieb, weshalb die oben beschriebene Operation nötig geworden sei.
Sie leide dauerhaft unter Belastungsschmerzen sowie Schwellneigung am linken Knie. Insofern würden weitere Behandlungen erforderlich. Bei Belastung (längeres Stehen und gehen von mehr als 300 m) schwelle das linke Knie schmerzhaft an. Nunmehr könne sie das Bein nur eingeschränkt belasten und sei auf Unterarm-Gehstützen angewiesen.
Vor ...