Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 45.000 EUR sowie weitere 4.131,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu 75 % zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 1. am 18.10.2014 in Neu Wulmstorf zukünftig noch entstehen wird.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die auf den unfallbedingt entstandenen Verdienstausfallschaden zu zahlende Lohnsteuer zu erstatten.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber ihren Rechtsanwälten von der Zahlung einer vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 2.022,76 EUR freizuhalten.
5. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 35 % und die Beklagten 65%.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
8. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 95.000 EUR.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aufgrund eine Verkehrsunfalls.
Die damals 47-Jahre alte Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad am 18.10.2014 gegen 11:00 Uhr auf dem linken Gehweg die Schifferstraße in Neu Wulmstorf. Sie kam aus Richtung der Hauptstraße. Der Gehweg ist durch das Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, VZ 239 gekennzeichnet, wobei zumindest in der Gegenrichtung ein Zusatzzeichen gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, VZ 41.1 den Radverkehr zulässt. Auf der Schifferstraße staute sich in beiden Richtungen der Fahrzeugverkehr. Die Klägerin erreichte den Einmündungstrichter zu dem aus ihrer Sicht links einmündenden Kiefernweg. An der Ecke befand sich dort eine mannshohe dichte Hecke. Der Beklagte zu 1., der der Halter des bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeugs Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen ist, näherte sich mit diesem Fahrzeug auf dem Kiefernweg der Kreuzung. Der Beklagte zu 1. hielt zunächst an der Kreuzung an. Die Klägerin rollte über die Kreuzung, wobei sich ihr rechter Fuß auf der rechten, untenstehenden Pedale befand und ihr linker Fuß nicht auf der Pedale stand. Der Beklagte zu 1., der nach rechts auf die Schifferstraße abbiegen wollte, fuhr ohne noch einmal nach rechts zu schauen an und stieß mit seinem Stoßfänger gegen das linke Bein der Klägerin, so dass ihr linkes Bein auf die linke Pedale, die zu dieser Zeit oben stand, gedrückt wurde. Die Klägerin fiel zu Boden.
Sie erlitt durch den Unfall eine laterale Tibiakopf-Impressionsfraktur links, ein großes Hämatom auf der Innenseite des Unterschenkels sowie diverse Prellungen an den Gliedmaßen. Die Klägerin wurde wegen der Tibiakopffraktur am 23.10.2014 operiert. Das Hämatom schwoll an und entzündete sich, so dass die Klägerin am 30.10.2014 ein weiteres Mal operiert werden musste. Es bildete sich eine handtellergroße Nekrose der Haut und Unterhaut, so dass die Klägerin am 10.11.2014 und am 04.12.2015 weitere Male operiert werden musste. Es wurde ein Spalthauttransplantat aufgebracht, welches dem linken Oberschenkel entnommen wurde. Es erfolgten weitere Operationen. Nach 63 Tagen stationärer ärztlicher Behandlung wurde die Klägerin in die ambulante Behandlung entlassen. Sie blieb krankgeschrieben. Sie wurde vom 06.01.2015 bis zum 27.01.2015 wieder stationär ins Krankenhaus aufgenommen. Es erfolgte eine erneute Spalthautentnahme vom linken Oberschenkel. Sie war bis zum 31.05.2015 krankgeschrieben. Am 09.09.2015 begab sich die Klägerin erneut in stationäre Behandlung, wobei ein chronischer Hautweichteildefekt nach superinfiziertem Hämatom festgestellt wurde. Die Klägerin wurde weitere Male unter Vollnarkose operiert. Es wurde zwei Mal erneut Material vom linken Oberschenkel entnommen. Am 13.10.2015 wurde sie entlassen. Vom 16.12.2015 bis zum 10.08.2016 war die Klägerin für weitere 239 Tage stationär im Krankenhaus, nachdem ein persistierender Weichteildefekt am Unterschenkel und eine Infektion mit dem Keim Staphylococcus epidermis festgestellt wurde. In der Zeit wurde die Klägerin weitere 20 Mal unter Vollnarkose operiert. Die Klägerin befand sich seit dem Unfall insgesamt 359 Tage in stationärer Krankenhausbehandlung. Sie wurde insgesamt 30 Mal operiert. Bis Ende 2016 war die Klägerin auf die Zuhilfenahme von Unterarmstützen angewiesen. Der linke Oberschenkel und der linke Unterschenkel weisen Narben auf. Die Klägerin trägt dauerhaft eine weichteilbedingte Fußheberschwäche links und eine endgeradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks in Beugung davon. Es entstanden Heilbehandlungskosten und Zuzahlungen in Höhe von 663,88 EUR (= 1.421,07 EUR abzüglich streitiger 757,19 EUR). Die Klägerin legte auf unfallbedingten Fahrten insgesamt 1.091 km zurück. Hinsichtlich des Fahrrads entstand ein Schaden in Höhe von 186,85 EUR, w...