Verfahrensgang

AG Viechtach (Beschluss vom 23.08.2005; Aktenzeichen 7 II OWi 794/05)

 

Gründe

Nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens gem. § 46 I OWiG i.V.m § 170 II StPO und Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse geht der Streit allein darum, ob die zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung (Nr. 5115 W) 50,-- Eül2 (wie festgesetzt), oder 135,-- ZUR (wie beantragt) nebst Mehrwertsteuer beträgt.

Das Erstgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf die (gesetzliche) Gebührenspalte rechts, wonach die jeweilige Verfahrensgebühr (50,-- EUR) maßgeblich ist, während der Beschwerdeführer gleichfalls auf die gesetzliche Bestimmung von VV Nr. 5115 III S. 2 verweist, dementsprechend sich für den Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte (135,-- Euro) bemisst.

Die Kommentarliteratur ist zu dieser Rechtsfrage uneinheitlich. Das Beschwerdegericht schließt sich mit dem Erstgericht der Meinung von Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz, 34. Aufl., Rdnrn. 11 mit 13 zu VV 5115 an. Nach der Gesetzessymptomatik soll je nach der Lage des Einzelfalls von der Rahmenmitte nach oben oder unten abgewichen werden können. Der Ansatz einer Festgebühr zu VV 5115 wäre dagegen systemwidrig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2996683

ZAP 2005, 1180

NStZ-RR 2006, 134 (Kotz)

AGS 2005, 504

RENOpraxis 2006, 27

RVG-B 2005, 162

RVGreport 2005, 431

VRR 2005, 323

VRR 2005, 440

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