Rz. 157
Bei der Gebühr nach VV 4141 handelt es sich um eine Festgebühr. Es besteht hinsichtlich der Höhe der Gebühr kein Ermessensspielraum. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 ist nicht anwendbar. Der Anwalt erhält hier jeweils eine Mittelgebühr. Eine Möglichkeit, besonders hohen Aufwand oder erhebliche Schwierigkeiten oder besonders geringen Aufwand oder unterdurchschnittliche Schwierigkeiten zu berücksichtigen, besteht nicht.
Rz. 158
Die gegenteilige Auffassung ist unzutreffend. Dies folgt aus der Anm. Abs. 3 S. 2, in der es heißt: "Für den Wahlanwalt bestimmt sich die Gebühr nach der Rahmenmitte." In der Begründung des Gesetzes ist dies leider – wie so häufig – nicht klar zum Ausdruck gekommen. Dort heißt es, dass "grundsätzlich" von der Mittelgebühr auszugehen sei. Die Vorschrift der Anm. Abs. 3 S. 2 macht jedoch nur dann Sinn, wenn man sie mit der einhelligen Kommentarliteratur dahingehend auslegt, dass immer die Mittelgebühr geschuldet sei. Auch Sinn und Zweck dieser Regelung sprechen dafür. Der Gesetzgeber wollte an dieser Stelle bewusst den Streit über die Bemessung der Zusätzlichen Gebühr vermeiden, indem er von Vornherein einen bestimmten Satz, nämlich die jeweilige Mittelgebühr, festgelegt hat.
Rz. 159
Die Höhe der Gebühr nach Anm. Abs. 3 S. 1 bemisst sich im konkreten Fall nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Maßgebend ist also hier grundsätzlich die Gebühr des Verfahrensstadiums, in dem sich die Sache erledigt hat.
Beispiel: Gegen den Strafbefehl des AG wird Einspruch eingelegt und später drei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin zurückgenommen.
Die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich nach VV 4106, die Zusätzliche Gebühr ebenso.
Rz. 160
Abweichendes gilt jedoch im vorbereitenden Verfahren. Dort ist nicht auf die Gebühr nach VV 4104 abzustellen, sondern auf die Verfahrensgebühren der VV 4106 ff., also desjenigen hypothetischen Rechtszugs, der eingeleitet worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.
Beispiel: Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren bestimmt sich nach VV 4104, die Zusätzliche Gebühr nach VV 4106, da die Hauptverhandlung, die vermieden wurde, vor dem AG durchgeführt worden wäre.
Im Ergebnis macht dies keinen Unterschied, da die Gebührenrahmen identisch sind.
Beispiel: Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren bestimmt sich wiederum nach VV 4104, die Zusätzliche Gebühr jedoch nach VV 4118, da vor der großen Strafkammer als Schwurgericht angeklagt worden wäre. Es gilt also für die Zusätzliche Gebühr eine höhere Rahmenmitte als für das vorbereitende Verfahren.