Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit der Befriedigung unstreitiger Masseverbindlichkeiten vor Einstellung des Insolvenzverfahrens. Erforderlichkeit einer vorherigen gerichtlichen Festsetzung von zunächst zu befriedigenden unstreitigen Masseansprüchen
Normenkette
InsO §§ 54-55, 212-213, 214 Abs. 3, § 216
Verfahrensgang
AG Dessau (Beschluss vom 21.12.2009; Aktenzeichen 2 IN 522/08) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Insolvenzschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 21.12.2009 betreffend die Zurückweisung ihres Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.
Die Insolvenzschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Insolvenzschuldnerin wendet sich in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 213 InsO.
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau -Insolvenzgericht- vom 12.02.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, nachdem der von dem Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet war. Der weitere Beteiligte ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 04.05.2009 hat die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Amtsgericht die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt und zur Begründung mitgeteilt, dass sie durch außergerichtliche Bemühungen erreicht habe, dass alle Gläubiger einer Verfahrenseinstellung zustimmen würden und erklärten, dass ihre Forderungen nicht mehr bestünden. Sie bat zudem um Mitteilung der Gerichtskosten und Verwalterkosten sowie darum, dass der Insolvenzverwalter von weiteren kostenträchtigen Maßnahmen absehen möge. Dem Schreiben beigefügt waren schriftliche Erklärungen von 6 der 7 im Gläubigerverzeichnis vom 12.02.2009 aufgeführten Insolvenzgläubiger. Mit einem am 19.05.2009 bei Gericht eingegangenen Schreiben reichte die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin eine entsprechende Erklärung der verbliebenen siebten Gläubigerin nach.
In einer Stellungnahme vom 08.06.2009 wies der Insolvenzverwalter zum einen darauf hin, dass mit der Anmeldung einer weiteren Insolvenzforderung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx aus einer Nachforderung nach einer Betriebsprüfung zu rechnen sei, zum anderen aber vor der Einstellung die unstreitigen Masseansprüche -Verfahrenskosten und unstreitigen Masseverbindlichkeiten- zu berichtigten seien. Diese beliefen sich entsprechend einer dem Schreiben beigefügten vorläufigen Berechnung der Verwaltervergütung, Gerichtskosten und Auslagen auf 20.193,78 EUR, während das von ihm geführte Anderkonto zu diesem Zeitpunkt nur einen Stand von 5,77 EUR aufwies.
Daraufhin hat das Amtsgericht die Geschäftsführerin der Schuldnerin durch Schreiben vom 11.06.2009 um eine Stellungnahme gebeten, ob von ihr ein Massekostenvorschuss in Höhe von 20.188,01 EUR zur Verfügung gestellt werden könne und eine Klärung des Anspruchs der xxx erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 09.07.2009 nahm die Geschäftsführerin der Schuldnerin dahin Stellung, dass gegen die in die Berechnung des Insolvenzverwalters eingestellte Vergütung für dessen Tätigkeit als Sachverständiger in Höhe von 838,65 EUR Einwände nicht erhoben werden sollten. Hingegen hielt sie den Ansatz der Verwaltervergütung für überhöht. Zu der Frage eines Massenkostenvorschusses und den Ansprüchen der xxx nahm sie hingegen nicht Stellung.
Mit Schreiben vom 14.07.2009 gab das Insolvenzgericht daraufhin dem Verwalter auf, binnen drei Wochen einen Vergütungsantrag vorzulegen; gleichzeitig wurde die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin erneut aufgefordert, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, welchen Massekostenvorschuss sie einzuzahlen bereit sei und die Einzahlung auf das Anderkonto des Verwalters zu leisten. Hierauf reagierte die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin durch Schreiben vom 24.07.2009 mit der Mitteilung, einen Massekostenvorschuss von weiteren 3.500 EUR leisten zu wollen, aber zu einer Einzahlung auf das Anderkonto des Verwalters mangels Vertrauen zu dessen Tätigkeit nicht bereit zu sein. Sie werde den Betrag daher auf das Gerichtskonto einzahlen und bis zur 31. Kalenderwoche einen Zahlungsnachweis übersenden. Eine Zahlung ist jedoch ausgeblieben.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 übermittelte der Insolvenzverwalter auflagengemäß seinen Vergütungsantrag, dem die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 01.09.2009 nochmals entgegengetreten ist.
Nach einer Erinnerung der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin vom 16.12.2009 an die Entscheidung über ihren Einstellungsantrag setzte das Amtsgericht Dessau-Roßlau einen Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 4.830,17 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und auf Auslagen in Höhe von 724,53 EUR zzgl. Mehrwertsteuer fest. Durch weiteren Besc...