Verfahrensgang
AG Halle (Westfalen) (Urteil vom 15.10.2013; Aktenzeichen 120 C 4307/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Auflösung des Teilurteils des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15.10.2013 der Beklagte verurteilt,
- die Stilllegung der in der Wohnung mit der Bezeichnung WE 3 im 1. Obergeschoß Vorderhaus des Objektes der Wohnungseigentumsanlage … in der Küche, im großen und im kleinen Bad installierten Fußbodenheizungen jeweils durch technische Abkopplung der verlegten Fußbodenheizkreise am Rücklauf der zentralen Heizanlage des Objektes, Ausbau des FB-Anschlusskasten und Verfüllen der im Fußboden verlegten Heizschleifen mit Epoxidharz zu dulden, und zwar durch Öffnen der Eingangstür und der zur Küche und dem großen und kleinen Bad führenden Türen und Gewährung des Zutritt;
- an die Klägerin 2.421,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 78/100 und der Beklagte 22/100. Von den Kosten der Nebenintervenientin in erster Instanz trägt der Beklagte 22/100; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 60/100 und der Beklagte 40/100. Von den Kosten der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren trägt der Beklagte 40/100; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst.
und beschlossen:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.144,99 EUR (Stilllegungsantrag = 3.000 EUR und Zahlungsantrag = 6.144,99 EUR) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Wegen des zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die keiner Abänderung oder Ergänzung bedürfen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Mit diesem Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten, weil die ursprüngliche Beklagte zu 1) und Ehefrau des Beklagten, …, im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorben ist, im Wege des Teilurteils verurteilt, an die Klägerin 1.716,16 EUR zu zahlen; im Übrigen hat das Amtsgericht die auf Stilllegung der Fußbodenheizung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) trotz des Todes der Ehefrau habe fortgeführt werden können. Denn bei dem Beklagten und seiner verstorbenen Ehefrau habe es sich nicht um notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO gehandelt.
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft sei auch aktivlegitimiert, habe aber keinen Anspruch gegen den Beklagten, den Bauzustand bezüglich der Fußbodenheizung zu ändern. denn es liege insoweit keine bauliche Veränderung eines zunächst entsprechend der Teilungserklärung errichteten Objekts vor. Vielmehr sei das Objekt bereits ursprünglich abweichend von der Teilungserklärung hergestellt worden. In einem solchen Fall könne aber nur ein Anspruch bestehen, das Gebäude (erstmals) in einen den ursprünglichen Plänen entsprechenden Zustand zu versetzen. Da der Beklagte bereits Besitz an dem Sondereigentum gehabt habe, als die Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, bestehe (gegen diesen) kein Anspruch auf bauliche Stilllegung der Fußbodenheizung und anschließende Herstellung des verbleibenden Heizkreislaufes.
Hinsichtlich des zuerkannten Zahlungsanspruchs hat das Amtsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten aus dem besonderen Näheverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern schuldhaft verletzt habe. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sei durch eine besondere Dichte von Rücksichtnahmen geprägt, die insbesondere auch auf eine gerechte Lastentragung ausgerichtet seien. Deshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die anderen Wohnungseigentümer auf die Existenz der nicht von Wärmemengenzählern erfassten Fußbodenheizung hinzuweisen. Zudem habe er diese darauf aufmerksam machen müssen, dass – selbst wenn die Existenz der Fußbodenheizung bekannt gewesen wäre – die Einbeziehung der hierdurch verursachten Kosten in die Heizkostenabrechnung mangels Ablesegeräten unterblieben sei.
Die Höhe des Schadensersatzanspruches (für die Jahre 1997 bis 2002) hat das Amtsgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt. Als Grundlage der Schätzung hat das Amtsgericht hierbei auch die Gesamtgröße der Wohnung (von 137,8 m²) und die Größe der Räume mit Fußbodenheizung (insgesamt 24,15 m²) abgestellt. Da diese demnach 17,52 % der Gesamtfläche der Wohnung ausmachten, bedeutet dies umgekehrt, dass die tatsächlich erfassten und abgerechneten Heizkosten nur 82,48 % der Wohnfläche ausmachten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsg...