Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Verkehrsunfall
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 10.332,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.332,57 EUR vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gebührenstreitwert beträgt 10.332,57 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.08.2001.
An diesem Tag brannte der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte PKW des Beklagten zu 1) wegen eines technischen Defekts auf dem Seitenstreifen der BAB 9 aus, wobei auch die Fahrbahnoberfläche beschädigt wurde.
Das klagende Land beauftragte die Fa. … GmbH mit der Sanierung der beschädigten Fahrbahnoberfläche. Diese legte unter dem 30.11.2001 Rechnung für den „Unfall Nr. 241, AP km 82,4 RF …” über 37.600,05 DM (netto), die das klagende Land wegen falscher Mengen und Massen auf einen Nettopreis von 34.050,00 DM kürzte und mit brutto 39.440,58 DM bzw. 20.165,65 EUR zur Anweisung brachte. Das klagende Land verlangt weiter Ersatz der Kosten für den Abschleppunternehmer, die Fa. … aus …, und führt aus, hierfür seien ihm 151,24 EUR an Kosten entstanden. Für die Aufnahme der unfallbedingten Schäden verlangt das klagende Land den Ersatz von Personalkosten in Höhe von 10,11 EUR und Fahrtkosten von 3,01 EUR. Auf die Gesamtforderung von 20.332,57 EUR zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag von 10.000 EUR als Vorschuss.
Das klagende Land forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 06.03.2002 auf, die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Das klagende Land beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das klagende Land einen Betrag in Höhe von 10.332,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten erklären, die Verrechnung des als Vorschuss gezahlten Betrages von 10.000 EUR solle der Bestimmung des Gerichts überlassen bleiben. Jedenfalls aber sei dieser Betrag zum Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens bei weitem ausreichend.
Hinsichtlich der Kosten für die Reparatur der Fahrbahnoberfläche durch die Fa. … GmbH bestreiten die Beklagten im Schriftsatz vom 02.01.2003 die Angemessenheit der Aufwendungen. Die Beklagten behaupten, für derartige Arbeiten seien statt der abgerechneten 2.850 DM/m² üblicherweise zwischen 900 und 1.200 DM/m² aufzuwenden. Sie stützt sich hierbei auf ein von ihr vorprozessual eingeholtes Sachverständigengutachten. Die Beklagten bezweifeln unter Bezugnahme auf die Bezeichnung der Schadensstelle im vorprozessualen Schriftverkehr und den vorgelegten Rechnungen, dass die in der Rechnung der Fa. … GmbH benannte Unfallstelle auch die mit dem Unfall des Beklagten zu 1) geschädigte Stelle der Fahrbahn betrifft.
Die Beklagten halten die Bergungskosten in Höhe von 151,24 EUR nicht für erstattungsfähig, denn insoweit sei dem klagenden Land kein Schaden entstanden. Die Rechnung der Fa … sei von einer dritten Versicherung beglichen worden, bei der der Beklagte zu 1) einen Schutzbrief für das Fahrzeug gehabt habe. Die weiteren Schadenspositionen halten die Beklagten nicht für schlüssig dargelegt.
Das Gericht hat durch Verfügung vom 25.10.2002 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, die auf Antrag der Beklagten vom 22.11.2002 durch weitere Verfügung vom 25.11.2002 stillschweigend bis zum 17.12.2002 verlängert worden ist. Durch Verfügung vom 19.12.2002 hat das Gericht sodann Termin zur mündlichen Verhandlung für den 13.01.2003 anberaumt. Der Schriftsatz der Beklagten vom 02.01.2003 ist am gleichen Tag per Telefax bei Gericht eingegangen. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.01.2003 haben die Beklagten erklärt, ihre Bevollmächtigten hätten wegen der unerwartet hohen Arbeitsbelastung vor den Weihnachtsfeiertagen übersehen, eine erneute Fristverlängerung zu beantragen. Es trete jedoch keine Verzögerung des Rechtsstreits ein, weil ohnehin ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Das klagende Land hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung der Fahrbahn der BAB … durch den Unfall vom 13.08.2001 in der geltend gemachten Höhe.
Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach gegenüber dem Beklagten zu 1) aus § 7 StVG – wofür die Beklagte zu 2) nach § 3 PflVG haftet- und ist nur der Höhe nach streitig. Das hiergegen gerichtete Verteidigungsvorbringen der Beklagten ist wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen, § 296 Abs. 1 ZPO.
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist verspätet, denn es erfolgte erstmals in dem Schriftsatz vom 02.01.2003 und damit nicht mehr innerha...