Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes zu erbringen;
und beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus Anlass einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Pensionsvertrag für ein Pferd in Anspruch.
Die Klägerin war Eigentümerin einer Jährlingsstute (Anlage K 1, Blatt 6 d.A.), die Beklagten betreiben das Gestüt …
Die Klägerin schloss am 01.05.2003 für ihr Pferd einen Pensionsvertrag mit der … Vereinbart war die Einstellung zur Pensionsweidehaltung im Sommerhalbjahr (Stute und Wallach bis 3 Jahre) zum Preis von 50,00 EUR/Monat. Der Vertrag begann am 01.05.2003 und lief auf unbestimmte Zeit.
Nach § 4 Ziff. 1 sicherte der Pensionsgeber die ordnungsgemäße Einstellung, Versorgung und Kontrolle des Pferdes im Rahmen der betriebsüblichen Haltung zu. Nach § 7 Ziff. 2 haftet der Pensionsgeber nicht für Schäden an dem eingestellten Pferd oder sonstigen Sachen des Einstellers, soweit der Pensionsgeber nicht gegen Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigen Verhalten des Pensionsgebers oder eines Gehilfen beruhen.
Die Klägerin stellt ihr Pferd bei den Beklagten ein. In der Nacht vom 18.08. zum 19.08.2003 verstarb das Pferd der Klägerin, worüber diese am 19.08.2003 unterrichtet wurde. In der Nacht vom 18. auf den 19.08.2003 haben zumindest zwei Pferde der Herde versucht, aus der Koppel auszubrechen. Die Gründe hierfür sind unbekannt. Bei den ausgebrochenen Tieren handelte es sich um das Pferd der Klägerin sowie in weiteres Pferd. Die Tiere haben versucht, den breiten Grabenlauf, der zwei Koppeln voneinander trennt, zu überspringen. Dem anderen Pferd ist dies gelungen. Es hat dabei allerdings die Umzäunung durchbrochen und stand am Morgen des 19.08.2003 mit einer Fleischwunde am Karpalgelenk auf der Nachbarweide und wurde sodann tierärztlich behandelt. Das Pferd der Klägerin war in den Graben gefallen. Man fand das Pferd halb seitlich, halb auf dem Rücken unten auf der Grabensohle.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das Pferd der Klägerin verdurstet ist und ob die Beklagten hieran ein Verschulden trifft oder ob das Pferd sich nach dem missglückten Ausbruchsversuch im Graben „zu Tode gekämpft” hat.
Auf Veranlassung der Klägerin wurde das Pferd obduziert. Der Befund vom 28.08.2003 (Anlage K 4, Blatt 12 ff. d.A.) ergab ein akutes Herz-Kreislaufversagen.
Die Klägerin legt ein Untersuchungsergebnis einer Wasserprobe vom 26.08.2003 vor (Anlage K 5, Blatt 14 ff. d.A.). Wegen des Untersuchungsergebnisses der Wasserprobe wird auf die Anlage K 5 verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2003 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 16.09.2003 zur Zahlung eines Betrages von 10.000,00 EUR auf.
Die Klägerin trägt vor, ihr Pferd sei verdurstet, was die Beklagten zu vertreten hätten. Bei einer Kontrolle des in der Tränke vorhandenen Wassers hätte den Beklagten visuell auffallen müssen, dass das verdreckte Wasser nicht trinkbar gewesen sei. Das Versterben ihres Pferdes an Herz-Kreislaufversagen sei unmittelbare und ausschließliche Folge eines Wassermangels gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Befundbericht vom 28.08.2003 (Anlage K 4, Blatt 12 ff. d.A.). Aus dem Umstand, dass bei der Obduktion ein stark eingetrockneter Mageninhalt vorgefunden worden sei, ergebe sich, dass das Pferd seit über 24 Stunden nichts getrunken habe. Ein Kreislaufversagen sei normale Todesfolge bei einer Dehydrierung. Die erfolgte Untersuchung erst nach 3 Tagen ändere an dem vorgelegten Befund nichts. Das Wasser der Tränke sei ungenießbar gewesen, was sich aus dem Gutachten der Umwelt-Service-Hettstedt GmbH vom 26.08.2003 ergebe (Anlage K 5, Blatt 14 ff. d.A.). Insbesondere sei der TOC-Gehalt des Wassers zu hoch gewesen. Die Zeugin … habe bei der Untersuchung des Pferdes auch eine Dehydrierung festgestellt.
Der Ausbruchsversuch der beiden Pferde sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Beklagten unter Verstoß gegen ihre Pflichten die Koppel nicht ordnungsgemäß eingezäunt gehabt hätten. Zum Beispiel hätte Strom auf der Koppelumzäunung sein müssen. Auch habe die Absicherung zum Graben nicht ausgereicht.
Der Wert ihres Pferdes liege bei 10.000,00 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 10.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2003 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, das Kreislaufversagen als Todesursache spreche nic...