Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131.668,30 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 4.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 78 %, die Klägerin zu 22 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 154.500,00 DM.
Die Klägerin kann ihrerseits die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet;
und beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 167.741,55 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung eines Brandschadens in Anspruch.
Der am 6.4.1986 geborene Beklagte steckte am 30.8.1999 eine Strohbergehalle in Brand, die im Eigentum der Klägerin stand. Dies in der Weise, dass der Beklagte ein von Hause mitgebrachtes Streichholz entzündete und es durch ein Loch in der Stirnseite der Strohbergehalle in diese warf. Die Halle brannte vollständig ab.
Die private Haftpflichtversicherung, die R + V Versicherung, beauftragte das Krankenhaus Sankt Elisabeth und Sankt Barbara in Halle mit der Erstellung eines kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Beklagte zum Zeitpunkt des Haftpflichtschadens fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen und die Verpflichtung für Folgeschäden zu erfassen. Der Auftrag des Gutachters war weiterhin, dass geklärt werden sollte, ob der Beklagte zum Schadenszeitpunkt in der Lage war, zu übersehen, dass die Handlungsweise irgendwelche Gefahren herbeiführen konnte.
Im Ergebnis des Gutachtens vom 5.7.2000 (Blatt 6 ff. d.A.), auf welches sich beide Parteien maßgeblich beziehen, lehnte die Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten der gutachterlichen Feststellungen wird auf das Gutachten der Oberärztin … (Blatt 6 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Brandschaden in Höhe von insgesamt 167.741,55 DM wie folgt geltend:
1. Zeitwert der Halle gemäß Zeitwertermittlungsgutachten vom 16.11.1999 (Blatt 24 ff. d.A.); |
153.000,00 DM |
2. Kosten für die Wiederherstellung des Elktroanschlusses gemäß der Anlagen K 3 bis K 7 (Blatt 32 bis 36 d.A.) in Höhe von |
8.286,55 DM; |
3. Kosten für den Komplettabbruch der Halle (Anlage K 8; Blatt 37 d.A.). |
6.455,00 DM |
Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 3.5.2001 zugestellt (Blatt 39 d.A.).
Die Klägerin trägt vor, nach der Einlassung des Beklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und nach dem vorliegenden Gutachten sei von einer vorsätzlichen Brandverursachung durch den Beklagten auszugehen. Die Deliktsfähigkeit des Beklagten i.S.d. § 828 Abs. 2 BGB sei gegeben. Hierfür sein ein allgemeines Verständnis dafür ausreichend, dass das Verhalten irgendwelche Gefahren herbeiführen könne. Der Beklagte habe um die Gefährlichkeit des Inbrandsetzens von Stroh in der Scheune gewußt und habe daher auch erkennen können, dass er durch sein Verhalten die Gefahr des Abbrennens der Scheune herbeiführe.
Bei der mit der Halle zerstörten Belüftungsanlage habe es sich um ein vom damaligen VEB Hochbauprojektierung Görlitz entwickeltes Typenprojekt gehandelt. Hierbei handele es sich nicht nur um einzelne Klappen, sondern um ein ganzes System.
Die Wiederherstellung des Elektroanschlusses für das private Wohnhaus sowie die zweite Tabakhalle sei ausschließlich wegen des Brandereignisses erforderlich gewesen.
Die Rechnung der Firma Kaiser vom 22.6.2000 in Höhe von 6.455,00 DM sei vom Sachversicherer nicht bezahlt worden. Dieser habe lediglich den Inhaltsschaden sowie die Kosten der Aufräumarbeiten ersetzt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 167.741,55 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, eine Verantwortlichkeit i.S.d. § 828 Abs. 2 BGB habe zum Zeitpunkt der Schadensverursachung nicht bestanden, wie sich aus dem Gutachten vom 5.7.2000 sowie aus der ärztlichen Stellungnahme vom 1.4.2000 (Blatt 51 f. d.A.) sowie aus dem Schreiben vom 24.5.2000 (Blatt 53 d.A.) ergebe.
Hinsichtlich des Zeitwertes der Halle sei in der Position 17 des Gutachtens vom 16.11.1999 der Neuwert einer Belüftungsanlage (48.195,00 DM) angesetzt worden, obwohl es sich um eine alte Anlage gehandelt habe. Hinsichtlich dieser Position sei ein Abzug „neu für alt” vorzunehmen. Die über Unterzähler geschaffenen Elektroanschlüsse seien in der Regel lediglich über den Hof gezogene Freileitungen zu den umliegenden Gebäuden, insbesondere auch zum Wohnhaus, gewesen. Kosten für die Herstellung eines nunmehr vollwertigen Anschlusses seien nicht von dem Beklagten verursacht worden und daher nicht von ihm zu ersetzen.
Hinsichtlich ...