Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.009,79 DM nebst 6,25 % Zinsen aus 63.336,81 DM für den Zeitraum vom 2.5.1996 bis 7.5.1996, 6,25 % Zinsen aus 72.235,46 DM für den Zeitraum vom 8.5.1996 bis 17.1.1999 und 6,25 % Zinsen aus 80.009,79 DM seit 18.1.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch 35 % des weitergehenden materiellen Schadens im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X zu ersetzen, den sie aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 20.4.1993 der Versicherten … geboren am 7.12.1979 als Leistung erbringt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 % und der Beklagte 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,– DM und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin ist Krankenversicherer von Frau … und begehrt von dem Beklagten Schadenersatz aus übergegangenem Recht.
Der am 6.1.1977 geborene Beklagte steuerte am 20.4.1993, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, ein nicht haftpflichtversichertes Moped S 51 im öffentlichen Verkehr. Auf dem Moped des Beklagten befand sich als Sozia die zum damaligen Zeitpunkt 13-jährige … die keinen Sturzhelm trug. Gegen 19.08 Uhr stieß der Beklagte mit dem Moped aus der Windmühlenstraße in Bitterfeld kommend im Kreuzungsbereich Windmühlenstraße/Röhrenstraße mit einem aus Richtung Holzweißig kommenden LKW Ford, amtliches Kennzeichen … zusammen.
Ausweislich des Befundberichtes über die Untersuchung auf Ethanolkonzentration der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 27.4.1993 betrug die Blutalkoholkonzentration des Fahrers des LKW Ford, Herrn Jörg-Hans Paufler, im Zeitpunkt der Blutentnahme am 20.4.1993 gegen 20.55 Uhr 0,32 ‰.
Durch den Zusammenstoß wurde Frau … gegen eine Hauswand geschleudert und zog sich hierdurch eine komplizierte Fraktur des Schädeldaches mit folgenschweren Gehirnfunktionsstörungen zu. Die Schwere der Verletzung wurde dadurch begünstigt, daß … im Unfallzeitpunkt keinen Sturzhelm trug.
Frau … wurde zunächst unmittelbar nach dem Unfall am 20.4.1993 zur Notbehandlung in das Kreiskrankenhaus Bitterfeld eingeliefert. In der Zeit vom 20.4.1993 bis 15.6.1993 befand sich die Geschädigte zur ärztlichen Behandlung in der Klinik der Martin-Luther-Universität Halle. Vom 15.6.1993 bis 12.7.1994 wurde die Geschädigte in der neurologischen Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche in … ärztlich behandelt.
Gemäß der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen zahlte sie für den Flug der Geschädigten im April/Juni 1993 insgesamt 16.106,44 DM sowie für weitere Transporte 2.644,40 DM.
Für Krankenhauspflegekosten betreffend die Behandlungen im Kreiskrankenhaus Bitterfeld zahlte die Klägerin 305,20 DM, für die Behandlung in der Martin-Luther-Universität Halle insgesamt 24.778,88 DM und für die Behandlung in der neurologischen Rehabilitationsklinik in … insgesamt 182.629,14 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen Bl. 17 ff., 39 ff., 82 ff., 102 ff. d.A. Bezug genommen.
Ausweislich der weiter vorgelegten Rechnungen zahlte die Klägerin für die von der Geschädigten in Anspruch genommene Sprechtherapie in der Zeit vom 17.10.1994 bis 27.12.1995 insgesamt 8.475,25 DM. Für die Krankenhausbehandlung in der Universitätsklinik Halle der Geschädigten in der Zeit vom 17.3.1997 bis 20.3.1997 zahlte die Klägerin insgesamt 2.776,32 DM. Für Behandlungskosten im Jahre 1997 leistete die Klägerin weitere 235,83 DM.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Belege Bl. 49 ff., 188 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten LKW Ford, die Landwirtschaftliche Brandkasse Hannover, zahlte aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Teilungsabkommens vom 23.12.1985/23.01.1986 insgesamt 30.000,– DM.
Die Klägerin behauptet,
der Beklagte habe den Unfall vom 20.4.1993 schuldhaft verursacht. Er sei mit seinem Moped ohne anzuhalten auf die vorfahrtsberechtigte Röhrenstraße aufgefahren und habe dadurch den Zusammenstoß mit dem LKW Ford herbeigeführt. Der Fahrer des LKW Ford, Herr … habe nach Bemerken des Beklagten sofort gebremst, der Zusammenstoß sei jedoch nicht mehr vermeidbar gewesen.
Sämtliche für die Geschädigte aufgewandten Kosten seien erforderlich und notwendig gewesen. Dies gelte insbesondere für die Transportkosten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Geschädigten zum damaligen Zeitpunkt wegen der Schwere der zugezogenen Verletzungen nicht zumutbar gewesen.
Der Krankenhausaufenthalt der Geschädigten in der Zeit vom 17.3. bis 21.3.1997 sei kausal auf die durch den Unfall zugezogenen Verletzungen zurückzuführen, was sich aus den vorgelegten Befundberichten ergebe. Gleiches gelte für die Behandlungskosten der Diplommedizinerin … und des Facharztes ….
Da die Beklagte durch Bescheid des Amtes für Versorgung und Soziales Halle vom 20.4.1994...