Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 21 K 11/00) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 3) nach einem Beschwerdewert bis 45.000,00 DM.
Gründe
Durch Beschluss vom 20.11.2000 wurde das genannte Erbbaurecht den Beteiligten zu 2) zugeschlagen. Unter dem 25.1.2001 trafen die Erwerber mit der Gläubigerin, der Beteiligten zu 1), eine Vereinbarung, dass die Grundschulden Abt. III Nr. 1 über 148.981,00 DM und Abt. III Nr. 4 über 30.000,00 DM zu den bisherigen Bedingungen bestehen bleiben sollten. Diese Liegenbelassungserklärung wurde im Verteilungstermin vom 30.1.2001 nochmals zu Protokoll erklärt (Bl. 242 d.A.). Der Beteiligte zu 3) widersprach der Vereinbarung und verweigerte seine Zustimmung. Sein Widerspruch wurde durch den Rechtspfleger zurückgewiesen. In dem Teilungsplan vom 30.1.2001 wurde die Liegenbelassungsvereinbarung vom Gericht anerkannt und die Verteilung entsprechend vorgenommen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Beteiligte zu 3) geltend, die Liegenbelassungsvereinbarung sei ohne seine Zustimmung unwirksam. Er wolle das Grundstück verkaufen und es nicht erneut belasten. Dies habe er der Gläubigerin schon im Mai 2000 mitgeteilt. Seitdem habe es mit ihr mehrere Besprechungen gegeben. Dem Zuschlag habe er zugestimmt, weil er angenommen habe, dass die Belastungen gemäß den Versteigerungsbedingungen erlöschen und nicht wieder aufleben würden.
Die Gläubigerin hält die Liegenbelassungsvereinbarung für zulässig, weil der Beteiligte zu 3) schon bei der Begründung der Rechte seine Zustimmung erteilt habe. Der Verkauf des Grundstücks sei an den überhöhten Preisvorstellungen des Eigentümers gescheitert.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts zu Ziff. 5 und 9 des Teilungsplanes an, auf die Bezug genommen wird. Nach der überwiegenden Auffassung in der Literatur bedarf eine Liegenbelassungsvereinbarung bei einem Erbbaurecht nicht der Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn dieser, wie hier, der ursprünglichen Bestellung des Grundpfandrechtes zugestimmt hatte (vgl. Steiner, 9. Aufl., § 91 ZVG, Anm. 35; Böttcher, 3. Aufl., § 91 ZVG, Anm. 7; Dassler/Schiffhauer, 12. Aufl., § 91 ZVG, Anm. 16). Eine abweichende Auffassung wird, soweit erkennbar, nur von Stöber vertreten (vgl. Zeller/Stöber, 16. Aufl., § 91 ZVG, Anm. 3.8). Die Kammer folgt der erstgenannten Auffassung. Durch eine Liegenbelassungsvereinbarung bleibt für den Eigentümer der Zustand vor der Versteigerung des Erbbaurechtes bestehen. Die Belastung, der er schon vorher zugestimmt hatte, muss er weiterhin hinnehmen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Belastungen durch die Versteigerung erlöschen und somit ein für ihn günstigerer Zustand hergestellt wird.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 3) ein Erlöschen der Belastungen erwartet haben mag. Bei seiner Zustimmung zu der Zuschlagserteilung musste er mit einer abweichenden Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und den Erwerbern rechnen. Seine Bemühungen, das Grundstück zu verkaufen, waren bis dahin erfolglos geblieben. Wenn er die Zustimmung zur Zuschlagserteilung von einem Erlöschen der Rechte abhängig machen wollte, hätte er versuchen müssen, eine entsprechende Vereinbarung mit der Gläubigerin zu treffen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1337421 |
KTS 2001, 445 |
Rpfleger 2001, 312 |