Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsgrundbuch von Detmold Blatt
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit mit ihr die Eintragungsbewilligung der Eigentümer der zur Wohnungseigentümergemeinschaft „…” (Grundbücher Detmold Blatt … bis …) gehörenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte und Zustimmung der beeinträchtigten dinglichen Berechtigten, deren Rechte nach Erlass der Teilungserklärung vom 12.07.1990 und ihrer Eintragung im Grundbuch entstanden sind, verlangt wird.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 1.022,58 EUR.
Gründe
Die Firma … war früher Eigentümerin des Grundstücks „…”. Gemäß Teilungserklärung vom 12.07.1990 (UR-Nr. 2186/90 des Notars …) teilte sie das Eigentum in der Weise auf, dass mit den Anteilen Sondereigentum verbunden ist. In der Urkunde heißt es in § 1 unter anderem:
„Darüber hinaus werden noch die folgenden Sondernutzungsrechte gebildet:
1. Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit Nr. c/1 bezeichneten Pkw – Stellplatz;
2. …
3. …
29. Sondernutzungsrecht an dem im Aufteilungsplan mit Nr. e/6 bezeichneten Pkw-Stellplatz…
Der Firma … wird hiermit das unwiderrufliche Recht eingeräumt, im Zuge des Verkaufes der einzelnen Sondereigentumsrechte den Käufern unter entsprechender Ergänzung und nachtragsweiser Berichtigung dieser Teilungserklärung ein oder mehrere Sondernutzungsrechte an einem oder mehreren offen, nicht sondereigentumsfähigen Pkw-Stellplätzen einzuräumen…”
In der Folgezeit veräußerte die Firma … einen Teil des Wohnungseigentums an Dritte. Sie ist weiterhin unter anderem als Miteigentümerin verbunden mit dem Sondereigentum an Abstellräumen (Nr. 56 – Teileigentumsgrundbuch von Detmold Blatt …; Nr. 49: Teileigentumsgrundbuch von Detmold Blatt …) und einer Garage (Nr. 59: Teileigentumsgrundbuch von Detmold Blatt …) im Grundbuch eingetragen.
Im Juni 1997 wurde über das Vermögen der Fa. … das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter, der Beteiligte zu 2., veräußerte mit notariellem Vertrag vom 08.10.1998 (UR-Nr. 304/1998 des Notars …) an die Beteiligte zu 1) den im Grundbuch von Detmold Blatt… eingetragenen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum Nr. 52 des Aufteilungsplanes. Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist am 09.02.1999 erfolgt.
Mit notariellem Vertrag vom 29.10.2001 (UR-Nr. 614/01 des Notars …) wurde der Beteiligten zu 1. von dem Beteiligten zu 2. das Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Abstellplatz Nr. e/6 des Aufteilungsplans übertragen. Am 04.01.2002 hat sie die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch beantragt. Das Amtsgericht hat mit der Zwischenverfügung vom 22.03.2002 den Vollzug von der Vorlage der Eintragungsbewilligung der Eigentümer der zur Wohnungsgemeinschaft „…” gehörenden Wohnungs- und Teileigentumsrechte und Zustimmung der beeinträchtigten dinglichen Berechtigten abhängig gemacht. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in der Teilungserklärung erteilte Vollmacht sei im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, RpflG 1999, 217) nichtig. Jedenfalls sei die Vollmacht mit der am 09.02.1999 erfolgten Umschreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligte zu 1. erloschen.
Die nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 71 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Eintragung eines Sondernutzungsrechtes zugunsten eines Wohnungseigentümers die Bewilligung (§ 19 GBO) aller übrigen Wohnungseigentümer und der an dem Wohnungseigentum dinglich Berechtigten voraussetzt (§§ 877, 876 BGB). Dieses Erfordernis gilt aber nicht, wenn die Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch bereits eingetragene Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung vom Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen sind und die Bedingung eingetreten ist. Das Grundbuchamt darf dies einer Sachbehandlung zugrunde legen, wenn ihm der Bedingungseintritt in der von § 29 GBO geforderten Form nachgewiesen ist.
Im vorliegenden Fall enthält die Teilungserklärung in § 1 a.E. eine Bestimmung, nach der insgesamt 32 Sondernutzungsrechte (Pkw-Stellplätze) gebildet werden, wobei der Beteiligten zu 2. (der teilenden Eigentümerin) das unwiderrufliche Recht eingeräumt wird, im Zuge des Verkaufes der einzelnen Sondereigentumsrechte den Käufern ein oder mehrere Sondernutzungsrechte an einem oder mehreren offenen, nicht sondereigentumsfähigen Pkw-Stellplätzen einzuräumen. Diese Regelung ist dahin zu deuten, dass die Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch eines Pkw-Stellplatzes unter der aufschiebenden Bedingung ausgeschlossen sind, dass der Beteiligte zu 2. das Recht zur ausschließlichen Nutzung des Stellplatzes einem bestimmten Wohnungseigentum zuordnet. Eine solche Regelung ist zulässig (vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 93); sie ist im vorliegenden Fall durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Inhalt des Grundbuchs geworden (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 WEG). Gebunden sind danach Eigentümer und in Anwendung des § 161 Abs. 1 BGB auch die Inhabe...