Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger mit Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und das beklagte Land ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Das beklagte Land kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger befand sich in den Jahren 2002 und 2003 als Strafgefangener in der JVA E.
In der Zeit vom 01.02.2002 bis 09.06.2002 war er zunächst in einer Viererzelle, ab dem 13.05.2002 in einer Doppelzelle untergebracht. In der Zeit vom 27.05. bis 28.05.2003 und 11.06. bis 10.07.2003 befand er sich wiederum in einer Doppelzelle mit einem weiteren Gefangenen. Die Viererzelle hatte eine Größe von ca. 18 - 18,5 m² und eine lichte Höhe von 2,75 m. Eine Lüftungsmöglichkeit bestand durch ein Fenster an der linken Stirnseite der Außenwand mit einer Breite von ca. 80 cm und einer Höhe von ebenfalls ca. 80 cm. Auf der rechten Seite des Haftraumes befand sich eine Toilette, die mit einer ca. 1,5 m hohen Trennwand ohne separate Entlüftung versehen war. Die Doppelzellen hatten eine Größe von etwa 8 m² und eine Höhe von 2,75 m. Die Lüftungsmöglichkeit bestand in einem Fenster in einer Größe von 1,39 m x 1,11 m. Die Toilette war wiederum mit einer sogenannten Schamwand ohne separate Lüftungsmöglichkeit abgetrennt. In der JVA E bestand zur damaligen Zeit eine Warteliste für eine Verlegung in eine Einzelzelle. Der Kläger beantragte unter dem 27.02.2002 eine solche Verlegung, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass er sich etwa auf Platz 18 dieser Warteliste befinde. Auch im Jahre 2003 wandte sich der Kläger gegen die gemeinschaftliche Unterbringung. Dort wurde ihm wiederum mitgeteilt, dass er sich auf einer Warteliste befinde.
Der Kläger trägt vor, durch die gemeinschaftliche Unterbringung in einem zu kleinen Haftraum sei er in seinen Menschenrechten verletzt worden. Jedem einzelnen Gefangenen habe kein ausreichender Rückzugsraum zur Verfügung gestanden. Durch die Toilette und die unzureichenden Entlüftungsmöglichkeiten sei es zu erheblichen Geruchsbelästigungen gekommen. Daneben habe er als Nichtraucher darunter zu leiden gehabt, dass die meisten der Mithäftlinge in den Gemeinschaftszellen starke Raucher gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle in der Zeit vom 01.02.2002 bis 09.06.2002, vom 27.05. bis 28.05.2003 sowie vom 11.06. bis 10.07.2003, jeweils zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, bei der JVA E habe seinerzeit eine Notsituation in Form einer Überbelegung bestanden. Man habe nach Möglichkeit versucht, diese gerecht auf die einzelnen Gefangenen zu verteilen. Selbst wenn die Art der Unterbringung rechtswidrig gewesen sei, begründe dieses keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil der Kläger keine nennenswerten gesundheitlichen Schäden davongetragen habe. Er habe sich auch nicht ständig auf der Zelle aufhalten müssen, sondern sei z. B. im Werkbetrieb tätig gewesen und habe den Haftraum für den täglichen Freigang oder die Teilnahme an Sportveranstaltungen verlassen können.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 1, 2 Grundgesetz bzw. nach Artikel 5 Abs. 5 EMRK in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
Durch die beanstandete Unterbringung in der JVA E ist der Kläger in seinen Grundrechten verletzt worden. Die Hafträume (Doppel- und Viererzellen) waren für die Zahl der dort untergebrachten Gefangenen nicht groß genug. Sie boten keinen ausreichenden Platz für eine Privatsphäre. Insbesondere, war auch die Toilette nicht ausreichend von dem übrigen Haftraum abgetrennt und die vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten waren nicht ausreichend. Die Möglichkeit, jederzeit eine separate Toilette außerhalb des Haftraumes zu benutzen, bestand unstreitig nicht. Dass der Kläger zeitweise die Möglichkeit hatte, sich außerhalb des Haftraumes aufzuhalten (Werkraum, Hof, Sportveranstaltungen) steht dem nicht entgegen. Die menschenwürdige Ausgestaltung muss sich gerade auf den als Aufenthalts- und Schlafraum zugewiesenen Haftraum beziehen.
Auf eine Notsituation aufgrund einer Überbelegung kann sich das beklagte Land nicht stützen. Zwar mag es sein, dass die JVA E als solche keine Alternative hatte, um den vorliegenden Mangel anders zu verwalten. Die vorwerfbare Pflichtwidrigkeit ist jedoch darin zu sehen, dass nicht durch entsprechende Planungen und bauliche Maßnahmen von vornherein Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine solche Notsituation zu vermeiden.
Die von dem Kläger er...