Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und das beklagte Land zu 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jede Partei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge.
Tatbestand
Der Kläger befand sich vom 23.05.2001 bis zum 26.10.2002 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt E. Er begehrt nunmehr die Zahlung eines Schmerzensgeldes für diejenige Zeit, in der er zu zweit bzw. zu viert in Gemeinschaftshafträumen untergebracht war, die hierfür seiner Ansicht nach nicht ausreichend hergerichtet waren. Im Einzelnen geht es um Folgendes:
In der Zeit vom 23.05. bis 25.05.2001 war der Kläger - wie mittlerweile unstreitg geworden ist - in einem Einzelhaftraum untergebracht. Ab dem 25.05.2001 bis zum 01.06.2001 befand er sich in einem mit insgesamt zwei Personen belegten Gemeinschaftshaftraum. In der Zeit vom 01.06.2001 bis zum 14.05.2002 war er in einem anderen Haftraum mit drei weiteren Gefangenen untergebracht. Anschließend war er dann bis zum 18.10.2002 erneut mit einem weiteren Mitgefangenen in einem Zweipersonenhaftraum untergebracht. Nach dem 18.10.2002 erhielt der Kläger einen Einzelhaftraum. Die Personenbelegung in den einzelnen Zeiträumen wechselte.
Die mit vier Personen belegten Hafträume hatten eine lichte Höhe von ca. 2,75 m und eine Größe von ca. 18 - 20 qm. Zur Belüftung stand ein Fenster mit einer Größe von etwa 80 x 80 cm zur Verfügung. Die Toilette, für die keine Ablufteinrichtung existierte, war mit einer Schamwand von dem übrigen Raum abgetrennt. Der Abstand zwischen der Toilette einerseits und dem Esstisch andererseits betrug etwa 1,5 bis 2 m. In dem Raum waren zwei Doppelstockbetten aufgestellt, in der Mitte des Raumes befanden sich zwei kleine Tische mit insgesamt vier Stühlen.
Die zu zweit belegten Hafträume hatten eine lichte Höhe von ebenfalls 2,75 m. Die Größe betrug etwa 8 qm, wobei an der rechten Wand - von der Zellentür aus gesehen - ein Doppelbett aufgestellt war. In der linken Ecke des Raumes befand sich das WC, das durch eine Schamwand von dem übrigen Raum abgetrennt war. Ca. 1,5 m hiervon entfernt war ein Tisch mit 2 Stühlen aufgestellt. Gegenüber der Zellentür befand sich ein Fenster. Eine separate Ablufteinrichtung für das WC war nicht vorhanden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Unterbringung den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2002 (2 BvR 553/01) nicht entsprochen habe. Insbesondere der erzwungene körperliche Kontakt durch die Benutzung der Toilette hinter einer kleinen Schamwand führe zu einer unzumutbaren Belästigung. Er habe deshalb einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens, der entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NJW 2003, 2400) mit 100,-- € pro Tag zu bemessen sei.
Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Berechnung des Klägers, wonach er 522 Tagen in dieser seiner Ansicht nach menschenunwürdigen Situation habe verbringen müssen und hierfür ein Schmerzensgeld von 100,00 € pro Tag angemessen sei, beantragt er,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld aufgrund der Unterbringung in mehreren Gemeinschaftszellen mit weiteren Gefangenen in der Zeit vom 23.05.2001 bis 26.10.2002 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 28.08.2006 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Land ist der Ansicht, dass die Unterbringung des Klägers zwar zeitweise belastend gewesen sein möge, jedoch insgesamt keinen Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG darstelle. Hierzu müsse nämlich berücksichtigt werden, dass auch der Kläger während der Zeit der gemeinsamen Unterbringung erhebliche Möglichkeiten gehabt habe, den damit verbundenen Belastungen zu entgehen. So seien alle Häftlinge in der maßgeblichen Zeit in Werkbetrieben der Anstalt eingesetzt gewesen und hätten deshalb von Montag bis Freitag jeweils ab 7.15 Uhr bis 15.15 Uhr ihren Haftraum verlassen können. Ferner habe es ihnen freigestanden, sich zu den in der Anstalt angebotenen Sportveranstaltungen zu melden. Damit sei für ihn eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen worden, den Haftraum 2 - 3 mal pro Woche jeweils für 60 Minuten zu verlassen. Überdies habe der Kläger täglich 90 Minuten an der Freistunde auf dem Hof der Anstalt teilnehmen können. Schließlich habe er sich auch an Freizeitgruppen beteiligen können und die Möglichkeit gehabt, wöchentlich für die Dauer von 90 Minuten Besuch zu empfangen.
Darüber hinaus ist das beklagte Land der Ansicht, dass zwischen einer etwaigen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes andererseits keine zwingende Verbindung bestehe. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Entschädigung zu leisten sei, müsse vielm...