Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.02.2003; Aktenzeichen 1 BvR 1597/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie ihn in zwei Rechtsstreiten – 8 C 516/96 AG Detmold und 8 C 588/96 AG Detmold – mangelhaft vertreten haben sollen.

Der Kläger ist der nichteheliche Vater der am … geborenen …. In dem Vorprozeß 8 C 588/96 AG Detmold ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts vom 14.04.1997 (Bl. 57 d.BA.) verurteilt worden, an seine Tochter den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlages von 30 % des Regelbedarfes zu zahlen.

In dem Vorprozeß 8 C 516/96 AG Detmold ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 30.07.1997 (Bl. 82 d.BA.) verurteilt worden, der nichtehelichen Mutter … gemäß § 16151 Abs. 2 BGB Unterhalt zu zahlen, und zwar

  1. an die Stadt Detmold aus gem. § 91 BSHG übergegangenem Recht

    a)

    rückständigen Unterhalt für die Zeit von Januar 1995 bis August 1996 in Höhe von

    DM

    15.055,18

    b)

    sowie ab September 1996 bis zum 27.09.1997 monatlich

    DM

    808,20

  2. an die nichteheliche Mutter

    a)

    rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 1994 bis November 1996 in Hohe von

    DM

    13.403,01

    b)

    für Dezember 1996

    DM

    483,06

    c)

    sowie ab Januar 1997 bis zum 27.09.1997 monatlich

    DM

    488,63

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten für den Kläger zwar rechtzeitig Berufung ein. Die Berufungsbegründung ging jedoch um 1 Tag verspätet bei Gericht ein. Die Berufung sowie ein Wiedereinsetzungsantrag wurden verworfen (Bl. 157 d.BA.).

Der Kläger meint, daß er bei Durchführung der Berufung obsiegt hatte. Er macht geltend, daß bei der Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter i.S.v. § 1602 BGB nicht berücksichtigt worden sei. Diese habe kurz vor der Entbindung ihren PKW auf eine Freundin umgemeldet. Er bestreitet insoweit, daß ein Kaufpreis von 6.500,00 DM gezahlt wurde, und behauptet, der PKW habe der Mutter auch danach uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Der Mutter sei weiterhin der Verlust ihres Arbeitsplatzes vorzuwerfen, was zur Bedürftigkeit der Mutter geführt habe.

Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, daß eine Unterhaltspflicht entsprechend § 1615 1 Abs. 2 BGB a.F. nur für Zeit bis spätestens 1 Jahr nach der Entbindung bestanden habe. Die 3-jährige Frist des § 1615 1 Abs. 2 BGB n.F. sei aber erst zum 01.10.1995 in Kraft getreten und habe daher nicht mehr zu einer Verlängerung der Frist führen können. Außerdem sei der Unterhaltsanspruch in Anlehnung an §§ 1615 a, 1579 BGB wegen der Kurze seiner Beziehung zur Kindesmutter (Dezember 1993 bis Ende Januar 1994) zu kürzen gewesen.

Der Kläger verlangt von den Beklagten folgenden Schaden ersetzt

1.

Hauptforderung der Stadt Detmold

DM

15.055,18

2.

Zinsen hierauf

DM

743,61

3.

Unterhalt September 1996 bis September 1997

DM

10.506,60

4.

Hauptforderung Heike Scholtißek

DM

13.403,01

5.

Zinsen hierauf

DM

395,11

6.

Unterhalt Dezember 1996

DM

483,06

7.

Unterhalt Januar 1996 bis September 1997

DM

4.397,67

8.

Anwalts- und Gerichtskosten

DM

7.946,52

DM

52.930,76

Der Kläger beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 52.930,76 DM nebst 4 % Zinsen aus 15.055,18 DM seit dem 13.09.1996, aus 13.403,01 DM seit dem 14.03.1997 sowie aus 24.472,57 DM seit dem 11.01.1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, daß dem Kläger aus der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Schaden entstanden sei. Sie tragen vor, daß die Berufung des Klägers auch bei rechtzeitige Einreichung keinen Erfolg gehabt habe. Das Urteil des Amtsgerichts sei zutreffend gewesen. Ein Schaden des Klägers sei bisher nicht substantiiert dargelegt und nachgewiesen worden.

Im übrigen müsse der Kläger sich jedenfalls seine steuerlichen Ersparnisse, die sich aus der Zahlung von Unterhaltsleistungen ergeben, auf einen etwaigen Schaden anrechnen lassen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 52.930,76 DM.

Als alleinige Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers kommt eine positive Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages der Parteien in Betracht. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist zunächst eine schuldhafte Verletzung von Anwaltspflichten durch die Beklagten.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Berufungsbegründungsfrist in dem Rechtsstreit 8 C 516/98 AG Detmold, in dem der Kläger durch Urteil vom 30.07.1997 zur Zahlung von Unterhalt für die Mutter seines nichtehelichen Kindes … teilweise an die Mutter selbst und teilweise aus übergegangenem Recht an die Stadt Detmold – verurteilt worden war, versäumt wurde. Es ist auch nicht mehr streitig...

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