Tenor
Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf der Hauptversammlung vom 29.04.2003 ist die formwechselnde Umwandlung der …, … in die …, … gemäß § 192 UmwG beschlossen worden. …, die Eltern der im Rubrum aufgeführten Antragsteller, haben durch die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt.
Die Eintragung der Umwandlung ist am 13.11.2003 im Handelsregister erfolgt und am 13.12.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
Mit Antrag vom 17.05.2003/12.01.2004 haben die Eltern der Antragsteller beantragt, den Abfindungsbetrag angemessen zu erhöhen.
Mit schriftlichem Vertrag vom 07.02.2004 haben die Eltern der Antragsteller aus ihrem Bestand von 400 Aktien jeweils 50 Aktien an die beiden Antragsteller unentgeltlich übertragen, so dass ihnen nach der Übertragung noch 300 Aktien verbleiben.
Mit Antrag vom 11.02.2004 haben sich die Antragsteller dem Spruchstellenverfahren angeschlossen. Sie beantragen die Festsetzung einer höheren Abfindung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anträge waren als unzulässig zurückzuweisen.
Nach § 3 des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG), das seit dem 01.09.2003 gilt und daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, ist die Antragsberechtigung gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Da die Antragsteller bei Antragstellung am 11.02.2004 durch den Übertragungsakt vom 07.02.2004 die Aktien erworben haben, scheint der Gesetzeswortlaut erfüllt zu sein.
Der Gesetzgeber hat hier jedoch entweder missverständlich formuliert oder die folgenden Überlegungen als selbstverständlich vorausgesetzt.
Weitere Voraussetzung muss nämlich sein, dass auch der Antragsteller bei der Umwandlung Widerspruch zu Protokoll erklärt haben muss. Das haben die Antragsteller nicht, wohl aber ihre Rechtsvorgänger. Selbst wenn man den Widerspruch der Rechtsvorgänger für ausreichend und sozusagen als „mitübertragen” ansehen sollte, haben die Antragsteller jedoch hier kein eigenes Antragsrecht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, z.B. durch Erbfall, in die Rechte der Übertragenden eingetreten wären. Bei der Einzelrechtsübertragung erlangen sie kein eigenes Antragsrecht; denn trotz der Veräußerung nach Antragstellung bleiben die Rechtsvorgänger – hier die Eltern der Antragsteller – weiterhin antragsberechtigt (Wasmann WM 204, 822, Büchel NZG 2003, 795). Der Erwerber hingegen erwirbt mit den Aktien keine Antragsberechtigung, weil eine Einzelaktie keine mehrfache Antragsberechtigung vermitteln kann (Wasmann a.a.O.). Ein anderes Ergebnis würde auch letztlich dazu führen, dass das Antragsrecht beliebig durch weitere Übertragungen von Aktien auf eine Vielzahl von Personen ausgeweitet würde, obwohl der Übertragene zuvor – unabhängig von der Zahl seiner Aktien – nur ein Antragsrecht innehatte. Im Ergebnis ebenso Kalss in Semler/Stengel, Kommentar zum Umwandlungsgesetz, 2003, § 212 RZ. 11). Auf die hier aufgeworfene Problematik hat der DAV in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des Spruchverfahrensgesetzes hingewiesen und eine klarstellende Sprachregelung gefordert. Die Ergänzung wäre zu begrüßen gewesen, waren aber – wie die obigen Ausführungen zeigen – nicht geboten.
Die Anträge waren dementsprechend zurückzuweisen.
Die Gerichtskosten waren den Antragstellern aufzuerlegen. Nach § 15 Abs. 2 SpruchG können sie ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ebenso kann das Gericht nach Abs. 4 der Vorschrift anordnen, dass die Kosten der Antragsteller ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Da es sich im vorliegenden Falle um eine reine Rechtsfrage, die bisher noch nicht eindeutig geklärt und vom Gesetzgeber zumindest auslegungsfähig normiert worden ist, hielt es das Gericht für angemessen, eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen Antragsteller und Antragsgegner vorzunehmen.
Fundstellen