Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 200.000 €.

 

Tatbestand

I.

Die o.a. Antragsteller waren Aktionäre der …, einem führenden Hersteller von Industrie-Bodenbelägen, der über die … zu … gehört.

Die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin i.S.d. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist eine im Alleinbesitz des Konzernherrn befindliche Tochtergesellschaft.

Durch Hauptversammlungsbeschluss der … vom 26.08.2003 sind deren Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Antragsgegnerin ausgeschlossen worden. Die Eintragung ist im Handelsregister im November 2003 erfolgt; die Eintragung ist am 04.12.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Eine Vielzahl von Minderheitsaktionären hält die angebotene Abfindung für zu gering; sie beantragen im Spruchstellenverfahren eine höhere Festsetzung (20 AktE 45/03). Durch Beschluss vom 24.09.2004 hat das Gericht die Verfahren der o.a. Beteiligten abgetrennt, weil sie diese Anträge für unzulässig hält.

Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:

 

Entscheidungsgründe

II.

1.

Unzulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1. und 2.

a) Die Anträge sind rechtzeitig, nämlich am 02.01.2004 bei Gericht eingegangen.

b) Den Nachweis, dass die Antragsteller i.S.d. § 3 SpruchG sind, hält das Gericht für erbracht.

Nach § 3 S. 3 SpruchG hat der Aktionär seine Stellung “ausschließlich durch Urkunde nachzuweisen.” Dies wird in der Regel durch einen entsprechenden Depotauszug oder dem effektiven Aktienpapier erfolgen. Der Begriff der Urkunde kann aber keineswegs so eng ausgelegt werden, wie es die Antragsgegner meint. Urkundlicher Nachweis kann auch durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung der verwahrenden Bank erfolgen. Eine solche ausreichende Bestätigung sieht das Gericht in dem Schreiben der … vom 28.11.2003 (Bl. 26. d. A.). Die Bank hätte die Antragsteller nicht angeschrieben, wenn der in dem Betreff angegebene Depotbestand nicht den Tatsachen entsprochen hätte.

Dem Gericht genügt daher die Bestätigung der Bank im Zusammenhang mit der Erklärung der Antragsteller in ihren Anträgen, dass sie bis zur Eintragung oder Übertragung der Aktionäre der Gesellschaft gewesen waren.

Abgesehen davon ist nach § 3 S. 2 SpruchG nicht einmal Voraussetzung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss. In dem Sqeeze Out-Verfahren macht der Gesetzgeber im § 3 SpruchG eine Ausnahme von dem Grundsatz der herrschenden Meinung (vgl. Wasmann WM 2004 S. 822; Büchel, NZG 2003 S. 795; LG Dortmund Der Betrieb 2004 1355 Fritzsche/Dreier/Verführt, Spruchverfahrensgesetz, Kommenter, § 3 RZ 31, 23), dass der Einzelrechtsnachfolger des ausgeschiedenen Aktionärs nicht Anteilsinhaber gewesen sein, sondern diese später geworben haben. Der nachträgliche Erwerb der Aktien würde somit ausreichend sein.

c) Gleichwohl waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, weil nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG innerhalb der Antragsfrist keine konkreten Einwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert vorgetragen worden sind.

Eine Ausnahme von der strengen Regel gilt nur, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über die in § 7 Abs. 3 aufgeführten Unterlagen nicht verfügt und er gleichzeitig Abschriftenerteilung gem. § 7 Abs. 2 SpruchG verlangt und einen Antrag auf Fristverlängerung stellt.

In seinem Antrag vom 02.01.2004 trägt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller vor, dass eine nähere Begründung nicht erfolgen könne, da sich die … weigere, ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig bittet er das Gericht, die Antragsgegnerin aufzufordern, die Unterlagen ihm zur Verfügung zu stellen.

Tatsächlich hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 02.12.2003 die Antragsgegnerin aufgefordert, ihm die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Diese hat dies mit Schreiben vom 08.12.2003 abgelehnt mit der Begründung, dass die Unterlagen zur Hauptversammlung am 26.08.2003 versandt worden seien und sie keine Verpflichtung für eine erneute Übersendung sehe.

Die Kammer hält die Ansicht der Antragsgegnerin für zutreffend. Das Aktienrecht ist in vielen Fällen zum Vorteil der Aktionäre an formelle Voraussetzungen geknüpft, so dass sich auch die Aktiengesellschaft durchaus berechtigterweise auf einen formalen Standpunkt beziehen kann. Sie war verpflichtet, die Unterlagen zur Hauptversammlung zu versenden bzw. auszulegen. Für eine nachträglich Zusendung war sie nicht verpflichtet.

Abgesehen davon verlangt § 4 Abs. 2 Ziffer 4 SpruchG, dass die Stellung eines Antrages zur Fristverlängerung notwendig ist. Diesen Antrag hat der Verfahrensbevollmächtigte nicht gestellt, so dass die von ihm später vorgebrachte Begründung als verspätet zurückzuweisen ist. Dies strenge Auslegung der Vorschrift mag im Einzelfall unbillig sein; das Gericht kann sich aber über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht hinwegsetzen.

Dementsprechend waren die Anträg...

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