Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten
der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 800 DM
Gründe
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen
Mahnbescheid mit dem. nachfolgend beschriebenen Inhalt erwirkt: Hauptforderung: 8.000 DM, Nebenforderung 4 % Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheides. Der Antragsgegner hat fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für diesen Fall hatte die Antragstellerin bereits im Mahnantrag die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, das Verfahren wurde an das Amtsgericht Dortmund abgegeben. Den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 04.02.2000 hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 16.05.2000 mangels Erfolgsaussichten in der Sache zurückgewiesen.
Mit Übersendung des vorbezeichneten Beschlusses hat das
Amtsgericht angefragt, ob das Verfahren auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden soll- Rechtshängigkeit sei eingetreten- oder ob der Antrag zurückgenommen werden soll.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 07.07.2000: " Der Antrag wird zurückgenommen."
Auf Antrag des Antragsgegners vom 14.12.2000 hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 20.12.2000 die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt.
Gegen diesen, ihr unter dem 28.12.2000 zugestellten, Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 29.12.2000.
Die Antragstellerin beantragt,
den Kostenbeschluss aufzuheben.
Mit der Antragsrücknahme sei der Mahnbescheid nicht zurückgenommen worden, sondern es sei nur zum Ausdruck gebracht worden, dass das streitige Verfahren nicht ohne Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durchgeführt werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 29.12.2000 Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 269 Abs. 3 S. 5 ZPO, 577 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Sie ist aber - im Ergebnis- nicht begründet.
Die auf gerichtliche Anfrage nach Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe erklärte Antragsrücknahme ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin lediglich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 696 Abs. 4 ZPO zurückgenommen hat. In diesem Sinne konnte und durfte die Antragstellerin die gerichtliche Anfrage verstehen.
Im Ergebnis bleibt sie aber gleichwohl mit der Kosten- folge des § 269 ZPO analog belastet.
Nach umstrittener Auffassung kann auf entsprechenden Antrag nach Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens die Kostenfolge analog 269 ZPO angeordnet werden.
Die Rücknahme des Streitantrages führt zu einem faktischen Ruhen des Verfahrens. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 269 ZPO ist gerechtfertigt, weil - anders als bei einem gewöhnlichen Ruhen des Verfahrens- die Rechtshängigkeit entfällt, § 696 Abs. 4 ZPO. Die Vorschrift dient dazu, eine einfache kostensparende Erledigung der Sache zu ermöglichen. Dem Zweck würde aber nicht entsprochen, wenn der Antragsgegner nach Antragsrücknahme keine Kostenerstattung verlangen könnte, sondern darauf angewiesen wäre, selbst einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu stellen.
Denn dies widerspräche dem beiderseitigen Interesse an einer kostengünstigen Erledigung des Streits ( OLG München, AnwBI 84, 371; KG , NJW-RR 93, 1472; LG Berlin, JurBüro 94, 6332; LG Frankfurt NJW-RR 88, 1021; 01- zen in Wiezorek-Schütze, ZPO , 3.Aufl. § 696 Rn. 41; Hartmann in Baumbach u.a. ZPO, 55. Aufl, § 696, Rz.l6).
Die hiervon abweichende Auffassung, die die Kammer aus der dargestellten Interessenlage der Parteien nicht teilt, lässt eine entsprechende Anwendung des § 269 ZPO nicht zu, weil die Anhängigkeit der Sache nicht beendet sei und die Gefahr sich widersprechender Kostenentscheidungen bestehe ( vgl. Fischer, MDR 94, 124 ff ,125; OLG Stuttgart, MDR 90, 557; OLG Düsseldorf, MDR 94, S. 417 ).
Nach weiterer abweichender Auffassung soll in Fällen der Rücknahme eines Streitantrages eine Kostenentscheidung analog 91 a ZPO getroffen werden ( OLG Köln, Rpfleger 82,158). Unabhängig von der Frage der Vergleichbarkeit der betroffenen Prozesssituationen, würde die Zugrundelegung dieser Meinung aber im vorliegenden Fall zu keiner anderen Entscheidung führen, insoweit kann auf die Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfebeschluss verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Feststellung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3027996 |
NJW-RR 2001, 1438 |
NJW-RR 2001, 1438 (Volltext mit red. LS) |