Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.02.2014; Aktenzeichen 4 StR 575/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin war Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der von ihm 1992 gegründeten X GmbH mit Sitz in I. Gegenstand des Unternehmens war Planung und Konstruktion, Bau und Inbetriebnahme und Instandsetzung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Sondermaschinen einschließlich der Steuerungstechnik. Er entwickelte allein oder gemeinsam mit Dritten verschiedene Vorrichtungen zum Einsatz für die industrielle Schweißtechnik, wofür zu seinen Gunsten und zu Gunsten der Gesellschaft Schutzrechte angemeldet und eingetragen wurden.

Am 06.09.2005 gründeten die X GmbH und der für sie tätige Steuerberater L die Beklagte. Deren Unternehmensgegenstand ist Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Komponenten und Zubehör für die industrielle Schweißtechnik. Vom Stammkapital von 25.000,00 € übernahmen die X GmbH 18.750,00 € und der Steuerberater L 6.250,00 €. Die Klägerin wurde von den Gesellschaftern zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Ihr Ehemann erklärte am 28.09.2005 für sich und die X GmbH die Übertragung verschiedener Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auf die Beklagte. Diese wurde zunächst nicht tätig. Ihr Firmensitz wurde im April 2009 von S nach L2 verlegt. Zum genauen Inhalt des Gesellschaftsvertrages in der geänderten Fassung vom 28.04.2009 wird auf Blatt 32 - 39 d.A. verwiesen.

Der Geschäftsanteil der X GmbH wurde in der Folge übernommen von der Klägerin in Höhe von 10.000,00 € und zwei weiteren Gesellschaften in Höhe von 6.250,00 € und 2.500,00 €.

Über das Vermögen der X GmbH wurde am 01.07.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Ehemann der Klägerin wurde auf Grund Anstellungsvertrages vom 18.06.2009 für die Beklagte als Konstruktionsleiter tätig. Er und die Klägerin unterzeichneten Nutzungs-Lizenzvertrag vom 19.06.2009 betreffend bestimmte Schutzrechte. Die Klägerin erteilte ihrem Ehemann unter dem 12.07.2009 auch Generalvollmacht für alle Belange der Beklagten.

Es kam zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin. Der Gesellschafter L bat zu einer Gesellschafterversammlung am 02.02.2011 in seinem Büro. Zur angegebenen Zeit erschienen dort sämtliche Gesellschafter der Beklagten, auch die Klägerin. Es wurde beschlossen, die Geschäftsführung der Beklagten dahingehend neu zu regeln, dass die Geschäftsführerin die Gesellschaft nur zusammen mit einem Prokuristen vertreten kann oder die Gesellschaft durch zwei Prokuristen vertreten wird. Ob die Beschlussfassung in Anwesenheit der Klägerin erfolgte, ist streitig.

Mit Schreiben vom 12.02.2011 forderte der Gesellschafter L die Klägerin auf, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen zu den Tagesordnungspunkten "Ausschluss der Gesellschafterin L3 bzw. Einziehung ihrer Geschäftsanteile aus wichtigem Grund", "Abberufung der Geschäftsführerin L3 aus wichtigem Grund", "Neubestellung eines Geschäftsführers" und "Kündigung des Anstellungsverhältnisses L4". Er wies die Klägerin zudem darauf hin, dass nach Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 07.02.2011 sie nicht mehr berechtigt sei, die Gesellschaft ohne Mitwirkung eines Prokuristen nach außen zu vertreten und dass der klägerische Ehemann bis zum 31.03.2011 freigestellt und ihm Hausverbot erteilt worden sei. Die Klägerin wies dies mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2011 zurück. Sie forderte die Mitgesellschafter auf, den Beschluss vom 07.02.2011 aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Die Mitgesellschafter taten dies nicht. Der Gesellschafter L erstattete vielmehr unter dem 25.02.2011 Strafanzeige gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen Unterschlagung und Betruges.

Mit Schreiben vom 28.02.2011, der Klägerin mit Einwurf-Einschreiben zugegangen am 02.03.2011, berief der Gesellschafter L eine Gesellschafterversammlung zum 15.03.2011 ein. Die Klägerin erschien zu dieser Gesellschafterversammlung nicht. Mit Einwurfs-Einschreiben vom 15.03.2011, der Klägerin zugegangen am 17.03.2011, berief der Gesellschafter L sodann eine Gesellschafterversammlung für den 31.03.2011 ein. Die Verfügungsklägerin erschien zu dieser Gesellschafterversammlung und übergab zwei Schreiben, mit denen sie der Durchführung einer Gesellschafterversammlung widersprach. Sie verließ sodann die Versammlung. Der Gesellschafter L übernahm den Vorsitz und wies die Widersprüche der Klägerin zurück. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen einstimmig, die Klägerin als Gesellschafterin aus wichtigem Grund auszuschließen, den Gesellschaftsanteil der Klägerin einzuziehen, die Klägerin mit sofortiger Wirkung ihres Amtes als Geschäftsführerin zu erheben, Frau S2 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin zu bestellen und das Anstellungsverhältnis mit dem Ehemann der Klägerin außerordentlich...

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