Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietwagenkosten. Vergleichsangebote
Leitsatz (amtlich)
Die Vorlage von Screenshots genügt nicht den Substantiierungsanforderungen zur Erschütterung von anerkannten Schätzgrundlagen.
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 27.07.2011; Aktenzeichen 420 C 2595/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 03.10.2010 in E zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten C und der Geschädigten D. Zum Hergang haben die Parteien nichts vorgetragen, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung in L im Hause der W, bei der das Fahrzeug der Geschädigten, ein Audi A3, Baujahr 2008, repariert wurde. Sie vermietete der Geschädigten am 08.10.2010 einen Pkw der "Fahrzeuggruppe D", wobei nicht näher dargelegt wurde, welcher Klassifikation die Klägerin folgt. Das Fahrzeug wurde am Morgen des 08.10.2010 in dem Autohaus übergegen und am Nachmittag des 15.10.2010 dort zurückgegeben. Die Mietwagenkosten rechnete die Klägerin gegenüber der Geschädigten mit Rechnung vom 18.10.2010 in Höhe von 897,43 € ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungskopie Bezug genommen (Bl. 7 d.A.)
Die Klägerin ließ sich den Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegen den gegnerischen Fahrer, Halter und Versicherer "erfüllungshalber" abtreten. Wegen der Einzelheiten der Abtretungserklärung wird auf die Kopie der Erklärung (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 09.11.2010 regulierte die Beklagte - ohne die Wirksamkeit der Abtretungserklärung in Zweifel zu ziehen - gegenüber der Klägerin 426,00 € und verwies auf die Marktüblichkeit der abgerechneten Kosten aufgrund von "neueren Untersuchungen (z.B. telefonische Erhebung des Fraunhofer-Instituts)".
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unter Zugrundelegung der Schadensschätzung nach der Schwacke-Liste 2006 insgesamt der abgerechnete Betrag zu. Zudem macht sie restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € geltend
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen
an sie 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit sowie weitere 70,20 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält unter umfassender Darlegung der für ihre Rechtsauffassung sprechenden Rechtsprechung die Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG und mangels hinreichender Bestimmtheit für unwirksam. Mietwagenkosten seien allein nach der Fraunhofer-Liste abzurechnen.
Sie hat behauptet, der Geschädigten seien konkret günstigere Fahrzeuge zu einem Gesamtpreis unter 300 € der Mietwagenunternehmen Sixt, Europcar und Avis zugänglich gewesen. Hierzu legt sie eine Collage aus am 02.05.2011 auf den Internetplattformern der genannten Mietwagenunternehmen abgerufenen Vermietungsvorschlägen vor, die sie als "Angebote" bezeichnet. Sie ist der Auffassung, dass die Vorlage dieser Collage und die Behauptung, dass diese "Angebote" auch am 08.10.2010 der Geschädigten zugänglich gewesen seien, hinreichend substantiiert sei, um den Vortrag mittels Sachverständigenbeweis zu überprüfen.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte die Erteilung einer Rechnung gemäß § 10 RVG und die Zahlung der Kosten durch die Klägerin.
Das Amtsgericht hat der Klage bis auf die Abweisung einer Zuvielforderung an Zinsen stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 121 bis 124 d.A.) Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.10.2010 in E gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 398 BGB, 115, 116 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für weitere angefallene Mietwagenkosten im vom Amtsgericht zuerkannten Umfang.
1.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin Mietwagenkosten, die durch die Anmietung eines Fahrzeuges durch die Geschädigte D in der Zeit vom 08.10.2010 bis zum 15.10.2010 im Haus der Klägerin entstanden sind. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht vor und ist aktivlegitimiert. Am 08.10.2010 hat die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Es fehlt bereits sowohl an der Besorgung fr...