Verfahrensgang
AG Dortmund (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 414 C 11337/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.04.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.370,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2008 zu zahlen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 27 % und die Beklagte zu 73 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 06.10.2007 in E gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115, 116 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für weitere angefallene Mietwagenkosten im zuerkannten Umfang.
1.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin Mietwagenkosten, die durch die Anmietung eines Fahrzeuges durch den Geschädigten H in der Zeit vom 08.10. bis zum 26.10.2007 im Haus der Klägerin entstanden sind. Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht vor und ist aktivlegitimiert.
Am 08.10.2007 hat der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte zur Sicherheit an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des bis zum 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen und kein Inkassounternehmen. Obwohl zwischen den Parteien (bzw. der Klägerin und den unterschiedlichen das Kfz-Haftpflichtversicherungsgewerbe betreibenden Teilunternehmen des I Konzerns) zuletzt eine größere Anzahl von Rechtsstreiten wegen der Angemessenheit von Mietwagenkosten rechtshängig waren, machen die diesen Fällen zugrundeliegenden Mietverhältnisse nur einen Bruchteil der klägerischen Geschäftstätigkeit aus. Die Sicherungsabtretung ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin ein Sicherungsinteresse an der Bezahlung der Mietwagenrechnung hat. Tritt der Sicherungsfall ein, ist die Verwertung der Sicherung ein eigenes Geschäft der Klägerin, sodass auch die Geltendmachung aufgrund des seit dem 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zu beanstanden ist, vgl. hierzu auch OLG Stuttgart 18.08.2011, Az. 7 U 109/11 (zitiert nach [...]).
2.
Die Klage ist in der zuerkannten Höhe begründet.
Der Hergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Klägerin berechnete dem Geschädigten unter dem 28.11.2007 einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von 2.930,97 €, von denen sie von der Beklagten nur einen Betrag von 2.457,49 € erstattet verlangt. Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt 1.019,83 € (599,76 € + 419,67 €). Den Differenzbetrag in Höhe von 1.437,66 € (rechnerisch richtig wäre ein Betrag von 1.438,06 €) verlangt sie mit der Klage bzw. noch in zweiter Instanz. Wie noch darzustellen sein wird, ist die Forderung in Höhe vom 1.370,13 € berechtigt.
a)
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Kammer hat den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sogenannte gewichtete Normaltarif und auch das von der Kammer zugrunde gelegte arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar.
Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Schätzung von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt ist. Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass dem Tatrichter ein weites Ermessen bei der Schätzung zusteht. Dies zwingt ihn nicht zur Verwendung von Tabellen. Die Verwendung einer geeigneten Tabelle macht lediglich die Schätzgrundlage transparenter. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof vielfach ausgeführt, dass die Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519; Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 ; Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 , Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09, NJW-RR 2011, 823; Urteil vom 17 .Mai .2011 - VI ZR 142/10 - NJW-RR 2011, 1109 ).
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht alle Gerichte den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage anwenden, sondern dass sich andere Gerichte auf die Schätzung der Mietpreisermittlung durch das Fraunhofer IAO stützen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch die Anwendung der Tabelle des Fraunh...