Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500.000,00 DM (i. W. einemillionfünfhunderttausend Deutsche Mark), nebst 9 5/8 (9,6250) % Zinsen vom 01.08.1991 bis 26.08.1991 9 3/4 (9,7500) % Zinsen vom 27.08.1991 bis 25.09.1991 9 7/8 (9,8750) % Zinsen vom 26.09.1991 bis 29.11.1991 9 11/16 (9,6875) % Zinsen vom 30.11.1991 bis 26.12.1991 10 9/16 (10,6525) % Zinsen vom 27.12.1991 bis 26.01.1992 10,5 % Zinsen vom 27.01.1992 bis 27.02.1992 10 1/8 (10,1250) % Zinsen vom 28.02.1992 bis 26.03.1992 10 5/16 (10,3125) % Zinsen vom 27.03.1992 bis 27.04.1992 10,25 % Zinsen vom 28.04.1992 bis 27.05.1992 10 3/16 (10,1875) % Zinsen vom 28.05.1992 bis 28.06.1992 10,25 % Zinsen vom 29.06.1992 bis 28.07.1992 10,55 % Zinsen vom 29.07.1992 bis 31.08.1992 10 3/8 (10,3750) % Zinsen vom 01.09.1992 bis 30.09.1992 9 3/8 (9,3750) % Zinsen vom 01.10.1992 bis 15.12.1992 9 5/16 (9,3125) % Zinsen vom 16.12.1992 bis 28.12.1992 4,0000 % Zinsen am 28.12.1992 8,0000 % Zinsen vom 30.12.1992 bis 05.01.1993 8,5625 % Zinsen vom 06.01.1993 bis 08.02.1993 8,2500 % Zinsen vom 09.02.1993 bis 08.04.1993 8,1000 % Zinsen vom 09.04.1993 bis 10.05.1993 7,6000 % Zinsen vom 11.05.1993 bis 31.05.1993 7,6250 % Zinsen vom 01.06.1993 bis 15.07.1993 7,2500 % Zinsen vom 16.07.1993 bis 29.07.1993 6,8750 % Zinsen vom 30.07.1993 bis 05.08.1993 6,5000 % Zinsen vom 06.08.1993 bis 19.09.1993 6,6875 % Zinsen vom 20.09.1993 bis 23.09.1993 6,7000 °s Zinsen vom 24.09.1993 bis 08.11.1993 4,0000 % Zinsen ab 09.11.1993 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der früher Mitglied ihres Aufsichtsrats war, Schadensersatz in Höhe von 1,5 Mio. DM.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, welche zum damaligen Zeitpunkt mit einem Grundkapital in Höhe von 127.000.000,00 DM ausgestattet war. 51 % der ausgegebenen Aktien erwarb im Jahre 1987 die J… AG, die ihre Beteiligung an der Klägerin anschließend auf 90 % aufstockte. J… AG war eine 100 %ige Tochter der P… AG (im Folgenden: P… AG), deren beherrschender Gesellschafter der schweizer Geschäftsmann S2 war.
Die P… AG unter Führung S2 widmete sich in erster Linie dem Erwerb von Unternehmen, die einige Jahre später gewinnbringend verkauft wurden. S2 war dabei sehr erfolgreich und erwarb sich ein entsprechend großes Ansehen in der Wirtschaft. Dieses Ansehen verhalf ihm zu einem starken Durchsetzungsvermögen im Aufsichtsrat der Klägerin, deren Vorsitzender er war.
Der damalige Vorstand der Klägerin bestand aus den Herren T…, I5 und I… I5 und I…, die zuvor für die P… AG tätig waren, wurden im November 1989 zu Vorstandsmitgliedern der Klägerin berufen, T… gehörte dem Vorstand bereits seit 1985 an. Die Kompetenzen des Vorstandes der Klägerin waren in ihrer Satzung geregelt. In § 10 der Satzung war ein Katalog von Geschäften genannt, zu deren Vornahme bei Überschreiten einer vom Aufsichtsrat festgelegten Wertgrenze der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen sollte, darunter auch der Gewährung von Darlehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung in der Fassung vom 29.06.1990 verwiesen (K 15 rote Anlagenmappe).
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats war – wie bereits erwähnt – S2, der auch hier ihm vertraute Person hineinwählen ließ. Der Aufsichtsrat bestand aus 9 Personen; der Beklagte wurde am 29.06.1990 in den Aufsichtsrat berufen. Er war und blieb gleichzeitig Generaldirektor bei der P… AG. Seine Stellung ergibt sich aus dem Organigramm vom 15. März 1990 (Anlage 0 in der Anlagenmappe). Der Beklagte war zuständig für die Administration, der Zeuge S… war ihm unterstellt. Die Administration umfasste u.a.: Rechnungswesen, Controlling/EDV/Operating. In dem Aufsichtsrat waren ferner die Zeugen L2, K…, W….
Der Aufsichtsrat hatte am 29.06.1990 (an dem Tage wurde der Beklagte in den Aufsichtsrat hineingewählt), am 19.10.1990 und am 13.12.1990 sowie am 16.02.1991 getagt. An diesen Sitzungen war jeweils der Beklagte anwesend.
Am 04.02.1991 gewährte die Klägerin – vertreten durch ihren Vorstand – der P… AG ein Darlehen in Höhe von 15 Mio. DM. Wegen dieses Darlehens sind die damaligen Vorstandsmitglieder durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 02.12.1993 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1,5 Mio. DM verurteilt worden (20 O 50/92 Landgericht Dortmund). Das Urteil ist durch das Oberlandesgericht Hamm am 10. Mai 1995 bestätigt worden (8 U 59/94 OLG Hamm). Die hiergegen eingelegte Revision ist vom Bundesgerichtshof verworfen worden. Das Landgericht hatte festgestellt, dass die damaligen Vorstandsmitglieder pflichtwidrig gehandelt hätten, weil sie ein ungesichertes Darlehen gegeben und damit objektiv und subjektiv pflichtwidrig gehandelt hätten. Außerdem sei die Darlehenshingabe eine unzulässige verdeckte Einlagenrückgewähr gewesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, es wäre zu der Gewährung des Darlehens nicht gekommen, wenn der Beklagte seine ihm als Aufsichtsratsm...