Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - , verboten,
Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke "T" ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 82.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der T. Sie vertreibt in Deutschland die von ihrer Muttergesellschaft in Japan hergestellten elektronischen Geräte, u. a. LCD-Fernseher.
Die Beklagte betreibt unter der Adresse www.U.de einen Internetshop, über den sie Fernsehgeräte verschiedener Hersteller, u. a. auch LCD/LED-Fernseher der Marke T, vertreibt.
Am 16.12.2009 kaufte ein Testkäufer der Klägerin bei der Beklagten einen LCD-Fernseher "T 600 E" mit der Seriennummer 910046008. Der Fernseher wurde am 19.12.2009 bei dem Testkäufer in Dortmund ausgeliefert. Nachfolgend stellte die Klägerin mittels eines europaweiten von allen T-Unternehmen genutzten SAP-Systems fest, dass dieser Fernseher erstmals am 16.11.2009 in Frankreich auf den Markt gebracht worden war.
Ein weiterer von der Klägerin initiierter Testkauf eines Fernsehers T des oben genannten Typs mit der Seriennummer 911048028 auf der Seite www.L.de eines anderen Händlers am 8.1.2010 mit Auslieferung am 15.1.2010 ergab, dass dieser andere Händler seinerseits das Gerät am 15.1.2010 von der Beklagten erworben hatte.
Die Klägerin ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) mit Sitz in Fürth registriert. Die Beklagte ist bisher nicht bei der Stiftung EAR registriert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des Testkaufs vom 16.12.2010 ab. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beklagte wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. UWG gehandelt habe, da sie entgegen § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz ein Elektronikgerät ohne Registrierung bei der EAR in den Verkehr gebracht habe. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 21.01.2010 zurück.
Im Hinblick auf den von ihr gerügten Verstoß gegen §§ 6 Abs. 2 S. 1 und 5 Elektrogesetz i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verlangt die Klägerin nunmehr im Wege der Klage Unterlassung. Außerdem verlangt sie ihre Abmahnkosten ersetzt. Insoweit verweist sie auf eine Kostenberechnung vom 11.01.2010 über 1.580,00 €, wobei ein Streitwert von 75.000,00 € zugrunde gelegt worden ist und eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale abgerechnet worden ist.
Die Klägerin beantragt,
es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren
- zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - ,
zu verbieten,
Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke "T" ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen,
weiter,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ihr Vorlieferant die Firma X gewesen sei. Diese sei seit November 2005 bei der Stiftung EAR registriert. Soweit diese Registrierung der Firma X nicht auch die Marke T und Fernsehgeräte erfasse, sei dies unerheblich. Entscheidend sei allein, dass überhaupt eine Registrierung vorliege. Etwaige Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz im Hinblick auf die fehlende Registrierung bezüglich der konkreten Marke und der Geräteart seien wettbewerbsrechtlich unbeachtlich. Insoweit gehe es nicht um gesetzliche Vorschriften, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Mit e-mail vom 12.1.2010 habe die Fa. X einen Anmeldeantrag an die Stiftung EAR für die Marke T in der Geräteart TV-Geräte gerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt aus §§ 13, 14 UWG. Das Fernsehgerät, welches dem Testkaufvom 16.12.2009 zugrunde liegt, ist nach Dortmund ausgeliefert worden, so dass hier der Erfolgsort des gerügten Wettbewerbsverstoßes liegt.
Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien verkaufen elektronische Geräte, ...