Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren - zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - , verboten,
Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke "T" ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 82.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der T. Sie vertreibt in Deutschland die von ihrer Muttergesellschaft in Japan hergestellten elektronischen Geräte, u. a. LCD-Fernseher.
Die Beklagte betreibt unter der Adresse www.N.de einen Internetshop, über den sie Fernsehgeräte verschiedener Hersteller, u. a. auch LCD/LED-Fernseher der Marke T, vertreibt.
Am 08.12.2009 kaufte ein Testkäufer der Klägerin bei der Beklagten einen LCD-Fernseher "T 600 E" mit der Seriennummer 910047086. Der Fernseher wurde am 17.12.2009 bei dem Testkäufer in Dortmund ausgeliefert. Nachfolgend stellte die Klägerin mittels eines europaweiten von allen T-Unternehmen genutzten SAP-Systems fest, dass dieser Fernseher erstmals am 16.11.2009 in Frankreich auf den Markt gebracht worden war.
Die Klägerin ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) mit Sitz in Fürth registriert. Die Beklagte ist nicht bei der Stiftung EAR registriert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. In dem Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beklagte wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. UWG gehandelt habe, da sie entgegen § 6 Abs. 2 S. 5 Elektrogesetz ein Elektronikgerät ohne Registrierung bei der EAR in den Verkehr gebracht habe. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 21.01.2010 zurück.
Im Hinblick auf den von ihr gerügten Verstoß gegen §§ 6 Abs. 2 S. 1 und 5 Elektrogesetz i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verlangt die Klägerin nunmehr im Wege der Klage Unterlassung. Außerdem verlangt sie ihre Abmahnkosten ersetzt. Insoweit verweist sie auf eine Kostenberechnung vom 11.01.2010 über 1.580,00 €, wobei ein Streitwert von 75.000,00 € zugrunde gelegt worden ist und eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Post- und Telekommunikationspauschale abgerechnet worden ist.
Die Klägerin beantragt,
es der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren
- zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer B - ,
zu verbieten,
Geräte der Unterhaltungselektronik, insbesondere TV-Geräte, der Marke "T" ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register, Benno-Strauß-Straße 5, 90763 Fürth, Deutschland, in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen,
weiter,
die Beklagte zu verurteilen,
an sie Abmahnkosten in Höhe von 1.580,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass ihr Vorlieferant die Firma X gewesen sei. Diese sei seit November 2005 bei der Stiftung EAR registriert. Soweit diese Registrierung der Firma X nicht auch die Marke T und Fernsehgeräte erfasse, sei dies unerheblich. Entscheidend sei allein, dass überhaupt eine Registrierung vorliege. Etwaige Verstöße gegen die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz im Hinblick auf die fehlende Registrierung bezüglich der konkreten Marke und der Geräteart seien wettbewerbsrechtlich unbeachtlich. Insoweit gehe es nicht um gesetzliche Vorschriften, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund folgt aus §§ 13, 14 UWG. Das Fernsehgerät, welches dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, ist nach Dortmund ausgeliefert worden, so dass hier der Erfolgsort des gerügten Wettbewerbsverstoßes liegt.
Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Beide Parteien verkaufen elektronische Geräte, u. a. LCD-Fernseher der Marke T, in Deutschland. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Zwar sind die Kunden der Beklagten Verbraucher und die direkten Kunden der Klägerin Groß- und Einzelhändler. Mittelbar sind die Kunden der Beklagten aber auch Kunden der Klägerin, um die diese auch selbst wirbt. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (Seite 7 Abs. 2 der Klageschrift vom 11.06.2010) ist die Beklagte nicht e...