Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 728,52 € (in Worten: siebenhundertachtundzwanzig 52/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen vollständigen Satz Kopien ihrer Behandlungsunterlagen unter Einschluss aller Röntgen-, Ultraschall- und sonstiger Untersuchungsaufnahmen oder -Materialien, Laborbefunde, Berichte, Ärzteschreiben usw. Zug um Zug gegen Erstattung der Kopiekosten herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Zahlungsausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in dem Zeitraum vom 21.05.2008 bis zum 27.06.2008 geltend.
Am 24.04.2008 wurde in der fachübergreifenden radiologischen Gemeinschaftspraxis M bei normalen Schilddrüsenhormonwerten sonographisch und szintigraphisch eine Struma nodosa II mit Knotenbildungen beidseits und Isthmus diagnostiziert, wobei die Knoten nach den Feststellungen der Gemeinschaftspraxis zum Teil kühl erschienen.
Am 15.05.2008 stellte die Hausärztin der Klägerin Dr. H aus M eine Verordnung für eine Krankenhausbehandlung mit der Diagnose Struma nodosa II, euthyreot (multinodös) aus.
Daraufhin erfolgte am 21.05.2008 eine Voruntersuchung der Klägerin im Hause der Beklagten durch den Zeugen U. In einem Arztbrief an die Hausärztin werden vegetative Begleiterscheinungen wie Schlaflosigkeit, Unruhe, arterielle Hypertonie beschrieben. Als Diagnose wurde eine Struma multinodosa beidseits genannt.
Am 23.05.2008 wurde in der Praxis Dres. T eine Lupenendoskopie des Kehlkopfes durchgeführt, bei der kein pathologischer Befund festgestellt wurde.
Am 16.06.2008 wurde im Hause der Beklagten eine Röntgen-Thorax-Untersuchung durchgeführt sowie eine Tracheal-Zielaufnahme angefertigt. Zudem erfolgte ein Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen Dr. C. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Im Anschluss an das Gespräch unterzeichnete die Klägerin einen DIOmed-Aufklärungsbogen über eine Schilddrüsenoperation. In diesem Bogen sind als Komplikationen Nerven-, Gefäß-, Organverletzung und Heiserkeit handschriftlich eingetragen. Eine beidseitige Recurrenslähmung ist im Text des Aufklärungsbogens beschrieben. Danach ist eine beidseitige Stimmbandlähmung selten (unter 0,5 %). In dem Aufklärungsbogen wird darauf hingewiesen, dass sie zu einer unter Umständen dauerhaften schweren Behinderung der Atmung führen kann. Zur Behandlung der Atemstörung könnten die Stimmbänder operativ seitlich im Kehlkopf befestigt werden, um den Luftweg zu erweitern. Ferner müsse bei Erstickungsgefahr notfallmäßig ein Luftröhrenschnitt vorgenommen werden. Der Aufklärungsbogen ist von der Klägerin und dem Zeugen Dr. C unterschrieben.
Am 17.06.2008 erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin. Am selben Tag wurde auch die Schilddrüsenoperation durchgeführt. Im Operationsbericht ist als Diagnose eine Struma multinodosa beidseits angegeben. Im Rahmen der Operation erfolgten eine subtotale Resektion rechts sowie eine Entfernung des linken Schilddrüsenlappens. Die Entfernung des rechten Schilddrüsenlappens wird als kehlförmige, intracapsuläre Resektion beschrieben. Der linke Lappen, der als komplett knotig verändert beschrieben wird, wird weitgehend total reseziert. Die Mobilisation des linken Schilddrüsenlappens erfolgt mit Ultracision. Es wird ferner angegeben, dass auf beiden Seiten der Verlauf des Nervus recurrens dargestellt wird.
Im Anschluss an die Operation bestand im Aufwachraum bei der Klägerin ein Stridor.
Nach dem Bericht des Instituts für Pathologie und Zytologie am Knappschaftskrankenhaus in E hatten die Resektionspräparate ein Gewicht von 52 g links und 33 g rechts. Die feingewebliche Beurteilung beschreibt eine Struma colloides beidseits mit herdförmig regressiven Veränderungen. Ein Malignitätsnachweis findet sich nicht.
Im weiteren Verlauf des stationären Aufenthalts der Klägerin im Hause der Beklagten wurde mehrfach die Heiserkeit der Beklagten beschrieben. Einen Hinweis auf Einschränkungen bei der Atmung enthalten die Krankenunterlagen nicht. Am 24.06.2008 erfolgte eine Konsiliaruntersuchung bei dem niedergelassenen HNO-Arzt Dr. T. Dieser diagnostizierte eine Recurrensparese beidseits. Er beschrieb den Spalt zwischen den Stimmbändern als sehr eng und wies auf die fehlende Öffnungsbewegung hin. Er empfahl eine Lateralisation des Stimmbandes. Nach ...