Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Rückübertragung eines i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge an die Tochter übertragenen Hausgrundstücks aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochter
Normenkette
BGB § 883; InsO § 106
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme
der Kosten des Nebenintervenienten, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger erwarben Mitte der 50er Jahre das Hausgrundstück G1, welches von ihnen bewohnt wird.
Am 15.10.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter, H, geb. M, vor dem Notar T in E einen Grundstücksübertragungsvertrag (Urkundenrolle Nr. …/1993). Gegenstand des Vertrages war die Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Hausgrundstück unentgeltlich und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Tochter.
Im Rahmen des notariellen Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich der Übertragsnehmer, die Tochter, verpflichtet, das Wohngrundstück zu Lebzeiten der Übertragsgeber, der Kläger, nicht ohne deren Zustimmung zu veräußern, zu belasten und baulich zu verändern. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass dann, wenn der Übertragsnehmer dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommt, die Übertragsgeber berechtigt sind, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an dem Wohngrundstück zu verlangen. Darüber hinaus regelten die Vertragsparteien, dass die Übertragsgeber, die Kläger, zu ihren Lebzeiten berechtigt sind, die Rückübertragung des vorstehend näher bezeichneten Grundstücks im Wege des Widerrufs zu verlangen, wenn der Übertragsnehmer vor dem Übertragsgeber bzw. dem längst lebenden der Übertragsgeber verstirbt.
Im Übrigen trafen die Vertragspartner im Rahmen des Überlassungsvertrages folgende Vereinbarung:
„…
Zur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungs- bzw. Widerrufsrechtes an dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer und beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im Grundbuch und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten Wohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tod eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll.
…”
Des weiteren erklärten die Vertragspartner unter § 4 des Vertrages die Auflassung.
Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des notariellen Vertrages vom 15.10.1993 (BI. 7 ff d.A.) Bezug genommen.
Die Tochter der Kläger wurde schließlich am 26.11.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
In Abteilung II laufende Nr. 4 wurde ferner eine Auflassungsvormerkung für die Kläger als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993 eingetragen.
Am 05.05.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter vor dem Notar T einen Ergänzungsvertrag zum Übertragungsvertrag vom 15.10.1993 (Urkundenrolle Nr. …/1998). In diesem trafen die Parteien des Vertrages folgende Regelung:
„…
die Erschienenen zu 1) und 2) – nachfolgend Übertragsgeber (hier Kläger) genannt – sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu ihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des vorstehend näher bezeichneten Grundstücks der Erschienenen zu 3) – nachfolgend Übertragsnehmer genannt – zu verlangen, wenn die Ehe des Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über das Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder das Vergleichsverfahren eröffnet und nicht innerhalb von 4 Wochen wieder eingestellt wird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück betrieben wird.
Das Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und nur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in dem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen.
Die bereits im Grundbuch von E, Blatt … in Abteilung II zu Gunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung dient auch zur Sicherung der Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der vorstehend getroffenen Vereinbarung. Des weiteren bleiben die sonstigen Vereinbarungen des Grundstücksübertragungsvertrages vom 15.10.1993 – Urkundennr. …/93 – des amtierenden Notars unverändert aufrechterhalten.
…”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ergänzungsvereinbarung wird auf BI. 13 ff d.A. Bezug genommen. Der Notar T überreichte unter dem 05.05.1998 die erste Ausfertigung der notariellen Vereinbarung der Vertragspartner dem Grundbuchamt E zu den dortigen Grundakten. Daraufhin nahm der zuständige Rechtspfleger eine handschriftliche Ergänzung indem ber...