Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 7. Oktober 2000 bis zum 28. Mai 2002 ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.451,68 € (i. W. zwanzigtausendvierhundertundeinundfünfzig 68/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.669,38 € seit dem 22. Mai
2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
12.782,30 € seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 22. Mai 2002 entstehen, aus der Tat vom 7. Oktober 2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.415,05 €
(i. W. eintausendvierhundertundfünfzehn 05/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 95 % und dem Kläger
zu 5 % auferlegt nach einem Streitwert von 25.537,72 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der ehemalige Schwiegervater des Beklagten. Der Beklagte und die Tochter des Klägers wurden inzwischen geschieden.
Der Kläger und der Beklagte wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft in verschiedenen Gebäuden auf einem ehemaligen Bauernhof.
Am 07. Oktober 2000 kam es vor dem Bürgersteig des Hauses des Beklagten zwischen den Parteien zu einer körperlichen Auseinandersetzung, deren genaue Umstände streitig sind. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug der Beklagte den Kläger unstreitig mit der Faust in das Gesicht. Der Kläger stürzte infolge des Schlages auf den Hinterkopf. Wegen dieser Tat wurde der Beklagte von dem Amtsgericht Hamm und dem Landgericht Dortmund rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Infolge der Verletzungen wurde der Kläger vom 08. Oktober 2000
bis 28. Oktober 2000 im Krankenhaus in I behandelt. Vom
09. November 2000 bis 14. Dezember 2000 fand eine stationäre Anschlussheilbehandlung in C statt. Der Kläger war in der Zeit vom 07. Oktober 2000 bis zum 22. Mai 2001 arbeitsunfähig krank.
Mi t seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000,00 DM, den Ersatz seiner materiellen Schäden sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die künftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers zu ersetzen.
Er behauptet dazu, in der Ehe zwischen dem Beklagten und dessen Ehefrau, der Tochter des Klägers, sei es vor der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten mehrfach zu Spannungen gekommen.
Am 07. Oktober 2000 habe sich der Kläger zu dem Haus des Beklagten begeben, um seiner Tochter zur Hilfe zu kommen. Die Tochter habe den Kläger zuvor mittels ihres Mobiltelefons durch eine Textmeldung mit dem Inhalt "SOS" zur Hilfe gerufen, da sie der Beklagte tätlich angegriffen habe. Auf das Schellen des Klägers sei nur der Beklaqt e an der Haustür erschienen, der dem Kläger den Zutritt zum Haus verwehrt habe. Der Kläger habe daraufhin das Grundstück des Beklagten verlassen und wollte zu seinem Haus zurückkehren.
Auf dem Bürgersteig habe ihn der Beklagte eingeholt und es sei zu der Auseinandersetzung mit dem Faustschlag des Beklagten gekommen, in deren Verlauf auch die Jacke des Klägers beschädigt worden sei und der Kläger sich folgende Verletzungen zugezogen habe:
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- re.-betont bifrontale Hirnkontusion,
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- posttraumatisches re.-betontes Hirnödem,
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- beiderseitige komplett aromatische Anosmie,
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- testpsychologisch verifizierte kognitive Defizite,
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- Gesichtssensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des N. ophthalmicus und des N. maxillaris li.,
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- Kieferhöhlenvorder- und -hinterwandfraktur li.,
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- Orbitalboden und -wandfraktur li.,
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- Jochbogenfraktur li.,
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- Hämatotympanon re. mit kombinierter Hörstörung re.
Die Jochbogenfraktur sei mit einem Implantat fixiert worden, was zu zeitweise massiven Gesichtsschmerzen führe. Aufgrund der Verletzungen habe der Kläger einen beidseitigen kompletten Riechverlust, Geschmacksverlust, Hörminderung sowie Ohrgeräusche und eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Wange erlitten. Bei ihm seien Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen sowie Kopfschmerzen und reaktive Depressionen eingetreten. Es verbleibe eine Behinderung von 70 Prozent. Der Kläger habe aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seiner bisherigen Nebentätigkeit von Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht nachkommen können.
Der Kläger behauptet weiter. es seien ihm folgende materielle Schäden in Höhe von insgesamt 4.974....