Entscheidungsstichwort (Thema)
Autokauf. Wohnwagen. Wissensvertreter. Arglist. Wissenserklärung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 6.144,72 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den im Klageantrag näher bezeichneten Wohnwagen.
Der Ehemann der Beklagten - der Zeuge T - hatte den Wohnwagen (Erstzulassung 1999) am 02.02.2008 von dem Fahrzeughandel T2 erworben. In dem Kaufvertragsformular (Anlage zur Klageschrift) war in der Rubrik "Mängel" vermerkt:
"Gebrauchsspuren, Frontmaske aus Kunststoff war an mehreren Stellen gerissen und wurde geklebt".
Nach vorausgegangener Besichtigung des Fahrzeuges erwarb der Kläger den Wohnwagen von der Beklagten. Der hierzu ausgefüllte ADAC-Kaufvertrag (Anlage zur Klageschrift) enthält einen Gewährleistungsausschluss. Unter Ziffer 2. (Frage nach Unfallschäden und verschiedenen Beschädigungen "in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt - ", d.h. vor der Zeit, in der das Fahrzeug Eigentum des Verkäufers war) ist vermerkt: "Parkrempler hinten links".
Der Kläger holte ein Gutachten zu dem Zustand des Wohnwagens ein und bemängelte gegenüber der Beklagten Risse der Bugwand.
Mit Schreiben vom 18.02.2011 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn arglistig getäuscht, indem sie ihm die Risse nicht offenbart habe. Durch die Risse (im Einzelnen Seite 2/3 der Klageschrift und Seite 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011, Bl. 25 der Akten in Verbindung mit den Lichtbildern Bl. 33 der Akten) würde Feuchtigkeit in den Wohnwagen eindringen. Es komme zu Wassereinbrüchen. Die aufzuwendenden Reparaturkosten betrügen 3.144,21 €. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Feuchtigkeit weitere Schäden an der Holzkonstruktion vorlägen und sich daher eine Reparaturausweitung in Höhe von 1.000,00 bis 2.000,00 € ergeben könnte.
Mit der Klage verlangt der Kläger den Kaufpreis zurück. Er beansprucht ferner Sachverständigenkosten in Höhe von 562,51 € und weitere 582,21 € (Reparaturkosten für die Erneuerung des Heckfensters).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.144,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen, sowie ihn von ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 313,86 € freizustellen Zug um Zug gegen Rücknahme des Wohnwagens D, Typ C, Fahrgestell-Nr.: ################.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kaufvertrag mit dem Fahrzeughandel T2 von ihrem Ehemann geschlossen wurde. Soweit in dem Kaufvertrag Risse erwähnt wurden, seien diese ordnungsgemäß repariert worden.
Ihr Ehemann habe ihr den Wohnwagen geschenkt. Sie selbst habe den Kaufvertrag mit T2 bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht gekannt.
Sie ist der Auffassung, sie müsse sich eine etwaige Kenntnis ihre Ehemannes von Mängeln nicht zurechnen lassen.
Der Kläger könne sich im Übrigen schon wegen § 442 BGB nicht auf Mängel berufen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T2 und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2011, Bl. 25 ff. der Akten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil die Beklagte sich mit Erfolg auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Anderes würde nur dann gelten, wenn dem Kläger der Arglistnachweis gelungen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Weder steht fest, dass die Beklagte arglistig handelte, noch dass Arglist bei dem Ehemann der Beklagten vorlag, welche der Beklagten zuzurechnen wäre.
1.
Dass die Beklagte selbst arglistig handelte, kann nicht festgestellt werden. Dass sie überhaupt Kenntnis von den Rissen hatte, wie sie in dem Kaufvertrag mit dem Fahrzeughandel T2 dokumentiert sind, Kenntnis hatte, ist nicht bewiesen. Ihre Behauptung, ihr Ehemann habe den Wohnwagen allein gekauft und ihr sodann geschenkt, hat der Kläger nicht widerlegen können.
2.
Es liegt aber auch keine Arglist bei dem Ehemann der Beklagten vor, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte.
a)
Allerdings scheitert dies nicht bereits an einer fehlenden Zurechnung der subjektiven Seite des Ehemannes. Der Zeuge T trat sowohl als Verhandlungsgehilfe als auch als Wissensvertreter für die Beklagte bei den Kaufvertragsverhandlungen in Erscheinung, so dass dessen subjektive Seite der Beklagten über § 166 BGB analog zuzurechnen ist (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Autokauf, 11. A...