Leitsatz (amtlich)
Die durch einen Zeckenbiss ausgelöste Borreliose unterfällt dem Ausschlußtatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 16.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 15.476,00 EUR der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei der Beklagten 1965 eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 61. Wegen der Einzelheiten des Bedingungswerkes wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 13 ff. d. A., Bezug genommen. Versichert war im Jahre 2000 u. a. ein Unfalltagegeld ab dem 8 Tag der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 92,00 DM (= 47,04 EUR).
Der Kläger erkrankte im Jahre 2000 an Borreliose. Ihm wurde von N für den Zeitraum vom 30.08.2000 bis zum 31.07.2001 das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Der Kläger meldete der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2001, sein Hausarzt habe als Ursache für Krankheitserscheinungen einen Zeckenbiss vermutet. Diese Vermutung habe sich bestätigt. Die Beklagte lehnte Ansprüche daraufhin mit Schreiben vom 17.05.2001 dem Grunde nach ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 2 zur Klageerwiderung, Bl. 29 d. A., Bezug genommen.
Der Kläger meldete sich sodann erst wieder mit Schreiben vom 01.09.2004 bei der Beklagten. Er erklärte, er habe 2001 gewusst, dass jemand gegen die Einstellung der Beklagten zum Zeckenbiss klage. Er habe auf das "Grundsatzurteil des Amtsgerichts Dortmund" (128 C 5745/03) gewartet. Die Beklagte lehnte daraufhin erneut Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 02.11.2004 ab und setzte die Frist des § 12 Abs. 3 VVG.
Der Kläger behauptet, er sei im Sommer 2000 von einer Zecke gebissen worden und habe sich dabei mit Borreliose infiziert. Aufgrund dessen sei er vom 30.08.2000 bis zum 31.07.2001 arbeitsunfähig gewesen.
Er meint, ein Zeckenbiss stelle ein versichertes Unfallereignis dar.
Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.476,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf den Ausschluss des § 2 Abs. 3 c AUB 61.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Ein Anspruch ist bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht gegeben (hierzu im Folgenden I). Im Übrigen wäre ein Anspruch des Klägers auch verjährt (II).
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unfalltagegeld nicht zu, da vorliegend der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 61 eingreift. Zwar stellt auch der Stich eines Insektes einen Unfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AUB 61 dar, denn der Stich eines solchen Tieres ist ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, durch das der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (OLG Hamm VersR 1987, 253; 1981, 673). Allerdings kann vorliegend offen bleiben, ob die Borreliose durch einen Zeckenbiss übertragen worden ist und ob eine Feststellung, dass dies gegebenenfalls der Fall war, im Nachhinein noch durch ein Sachverständigengutachten möglich ist. Denn es sind nicht alle Folgen eines solchen - gegebenenfalls - Stiches durch ein Tier vom Versicherungsschutz umfasst. Wird nämlich durch den Stich (oder den Biss) eine Infektionskrankheit übertragen, greift der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 c AUB 61 ein. Dies gilt auch für die Übertragung einer Nervenentzündung durch den Biss einer Zecke (OLG Hamm aaO; Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 2 AUB 61, Rdnr. 5). Bereits danach kann die Klage keinen Erfolg haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des Amtsgerichts Dortmund. Dieses Urteil, welches ohnehin zu einem anderen, in den hier interessierenden Teilen nicht inhaltsgleichen Bedingungswerk ergangen ist, vermag nicht zu überzeugen (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 01.09.2005, Aktenzeichen 2 S 5/05, dokumentiert unter nrwe.de).
Ein unter dem Versicherungsschutz fallendes Ereignis liegt vorliegend auch nicht deshalb vor, weil etwa eine Wundinfektion im Sinne des § 2 Abs. 2 b AUB 61 behauptet wurde. Eine Wundinfektion ist eine Entzündung der Wunde durch Eindringen von Erregern in die Wunde. Die Infektion muss primär den Wundbereich entzünden. Führt sie zu einer Erkrankung anderer Körperbereiche, ist eine solche Infektionserkrankung nach § 2 Abs. 3 c AUB 61 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 47, Rdnr. 90 m. w. N.). Das Vorliegen einer Wundinfektion im vorgenannten Sinne hat der Kläger nicht behauptet.
II.
Etwaige Ansprüche des Klägers wären auch verjährt, § 12 Abs. 1 VVG.
1.
Der Lauf der Verjährung begann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG mit dem Schluss des Jahres 2001, da die Beklagte mit Schreiben vom 17.05.2001 in toto Leistungen ablehnte. Denn Fälligke...