Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahre 1998 eine Unfallversicherung ab. Aus dieser Versicherung nimmt der Kläger die Beklagte mit vorliegender Klage auf Leistung in Anspruch.
Am 25.10.2000 wurde der Kläger von einer Zecke gebissen. Der Zeckenbiss führte zu einer Infektion mit einer Neuro-Borreliose. Der Kläger war deswegen vom 13.07.2002 bis 06.08.2001 in stationärer Behandlung. Er leidet heute noch an den Folgen dieser Erkrankung.
Die Beklagte leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an den Kläger auf das geltend gemachte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld 255, 56 EUR. Weitere Leistungen hat die Beklagte abgelehnt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger wegen der erlittenen Infektion aus dem Zeckenbiss gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Der Kläger trägt vor:
Der Zickenbiss und seine Folgen seien von dem Versicherungsschutz umfasst. Der Zeckenbiss stelle einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen da. Ein Ausschlusstatbestand greife nicht ein. Sowohl die Bedingungen nach Allianz-AUB 94 als auch die Neufassung der Versicherungsbedingungen, die AUVB 1999-O, führten zu einer Leistungspflicht der Beklagten.
Demzufolge habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf das restliche Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von insgesamt 1.356,97 EUR. Da er weiterhin an den Folgen der Neuro-Borreliose leide und demgemäß weitere Ansprüche gegen die Beklagte entstehen könnten, sei der Feststellungsantrag jedenfalls begründet.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.356,97 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte als Versicherer des Klägers aus der Unfallversicherungs-Nr. ... vom 15.06.1998 die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen hat, die dem Kläger aufgrund des Unfalles (Zeckenbiss mit Neuro-Borreliose) vom 25.10.2000 zustehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung von 1.356,97 EUR Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld.
Dem Vertrag der Parteien liegen die Versicherungsbedingungen der ... 94 zugrunde. Hiernach ist der Zweckenbiss zwar als Unfall im Sinne des § I Abs. 3 AUB 94 anzusehen. Ein Unfall liegt danach vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der Biss einer Zecke ist ein solches Ereignis , durch das der Versicherungsnehmer unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.
Die hier streitgegenständliche Folge des Zeckenbisses, die Infektion mit einer Neuro-Borreliose ist jedoch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Wird durch den Zeckenbiss eine Infektionskrankheit übertragen, greift der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 (3) AUB 94 ein. Hiernach besteht zwar Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch eine unter den Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei aber Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später im den Körper gelangen. Lediglich für die Erkrankungen Tollwut und Wundstarrkrampf regelt diese Vorschrift eine Ausnahme. Der Zeckenbiss ist aber eine Hautverletzung, die als solche geringfügig ist. Geringfügig ist eine Wunde im Bereich der Haut anzusehen, die über eine Verletzung der 3 Schichten Oberhaut-, Leder- und Unterhaut nicht hinausreicht. Hierzu gehören gerade in erster Linie Insektenbisse, wie eben auch der Zeckenbiss (vgl. Grimm, Kommentar zur AUB, 3. Auflage, § 2 Rdnr. 81). Die durch den Zeckenbiss in den Körper des Versicherungsnehmers eingedrungen Viren der Neuro-Borreliose sind damit aber als Unfallverletzungen vom Versicherungsschutz nicht erfasst.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf die Versicherungsbedingungen der AUVB 1999-O berufen. Insoweit ist bereits nicht schlüssig dargelegt, dass diese Bedingungen überhaupt Bestandteil des 1998 geschlossenen Versicherungsvertrages geworden sind. Ein Anspruch wäre unabhängig davon aber auch hiernach nicht begründet. Nach Artikel 6 der AUVB 1999 gelten übertragbare Krankheiten nicht als Unfallfolgen. Eine Ausnahme wird lediglich für die durch den Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoenzephalitis eingeräumt. Da die Neuro-Borrelios reicht ausdrücklich aufgeführt wird, wäre der Kläger auch bei Geltung dieser Versicherungsbedingungen mit seinem Anspruch ausgeschlossen.
Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig. Grundsätzlich sind Ansprüche zwar zu beziffern, sobald eine Klage auf Leistung möglich is...