Verfahrensgang
Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Gründe
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen sowohl einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ihr gegenüber aufgrund des Zeckenbisses Versicherungsschutz zu gewähren, als auch einen entsprechenden Leistungsanspruch in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR verneint.
Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift ist nicht geeignet, eine Abänderung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.
Der auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene Feststellungsantrag ist unzulässig. Das Landgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Klägerin insofern das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse fehlt, weil ihr die Klage auf Leistung möglich ist (vgl. hierzu BGHZ 5, 314). Eine Feststellungsklage ist zwar zulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, mag der Schaden auch bereits teilweise beziffert werden können (BGH, NJW 1996, 2097; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl., § 256 Rn 7a.). Eine solche Fallgestaltung ist hier indessen nicht gegeben. Vielmehr ließe sich der Rechtsstreit umfassend durch den Leistungsantrag, wie ihn die Klägerin hier als zweiten Antrag geltend macht, entscheiden, weil in dieser Prüfung der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach sowie hinsichtlich der Höhe der zustehenden Invaliditätssumme abschließend zu klären wäre.
Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung ohnehin nicht besteht.
Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall ergeben sich aus den in den Versicherungsvertrag gemäß § 305 BGB von den Parteien einbezogenen Besonderen Unfallbedingungen (AUB) 88. Hiernach tritt der Versicherungsfall ein, wenn ein Unfall im Sinne des § 1 AUB 88 vorliegt. Ein versicherter Unfall ist nach § 1 Abs. 3 AUB 88 der Beklagten gegeben, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Der von der Klägerin vorgetragene Zeckenbiss stellt grundsätzlich ein plötzlich von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis dar.
Gleichwohl steht der Klägerin hierfür kein Versicherungsschutz zu, weil die offenbar geltend gemachte Gesundheitsschädigung in Form einer infolge des behaupteten Zeckenbisses eingetretenen Borreliose-Infektion gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 3 Satz 1 AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 AUB 88 fallen Infektionen nicht unter den Versicherungsschutz, es sei denn, der Krankheitserreger ist durch eine unter den Versicherungsvertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt (§ 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 AUB 88). Nach § 2 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 AUB 88 zufolge gelten jedoch Haut- oder Schleimhautverletzungen nicht mehr als Unfallverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Lediglich für die Erkrankungen Tollwut und Wundstarrkrampf regelt die Vorschrift jeweils Ausnahmen. Auch ein Zeckenbiss ist eine nur geringfügige Hautverletzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 3 S. 1 AUB 88. Geringfügig sind Hautverletzungen, wenn sie ohne Berücksichtigung der durch die Infektion hervorgerufenen Folgen für sich betrachtet keinen Krankheitswert haben und deshalb keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. Die durch einen Zeckenbiss entstandene Hautverletzung ist sehr klein und hat für sich betrachtet - ohne die in der Folge hervorgerufene Infektion - keinen Krankheitswert. Sie allein bedarf keiner ärztlichen Behandlung. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass die Klägerin selbst den von ihr behaupteten Zeckenbiss offenbar nicht wahrgenommen hat.
Diese rechtliche Beurteilung steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht im Widerspruch zur der Entscheidung des OLG Koblenz vom 25. November 2003 (wobei sich der Hinweis der Klägerin offensichtlich auf die in VersR 2005, 473 abgedruckte Entscheidung des OLG Koblenz bezieht). Das Gericht hat dort vielmehr ebenfalls - wie folgt - ausgeführt:
"Durch den Biss einer Zecke wird nur eine oberflächliche und unscheinbare Hautverletzung verursacht. Eine durch den Zeckenbiss ausgelöste Neuro-Borreliose ist vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung ausgeschlossen, weil geringfügige Hautverletzungen, durch die Krankheitserreger in den Körper gelangen, nicht als Unfallverletzungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 1994 gelten."
Durch die Klausel des § 2 Abs. 2 Ziffer 3 AUB 88 wird die Klägerin auch nicht unangemessen benachteiligt, so dass diese vertragl...