Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gründungskommanditisten aus sogenannter Prospekthaftung in Anspruch.

Die Beklagten waren Gründungskommanditisten der W GmbH & Co. Fonds Nr. 1 Projekt C/ B KG (im Folgenden: KG).

Ziel und Zweck der Fondgesellschaft ist die Erstellung und das Betreiben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für den Zweckverband B / C.

Der Kläger beteiligte sich aufgrund einer Beitrittserklärung vom 5.12.1995, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio an der KG. Grundlage des Beitritts war der Prospekt, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. Der Prospekt lag dem Kläger vor der Fondszeichnung vor. Er hatte ausreichend Gelegenheit, den Prospektinhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Die Titelseite des Prospektes wirbt u. a. mit den Worten "Via der Weg zu Werten".

Eine Modellrechnung auf Seite 3 des Prospektes nennt bei einem persönlichen Steuersatz von 53 % eine Rendite nach Steuern, ermittelt nach der Methode interner Zinsfuß, von ca. 11,9 %. Auf Seite 6 des Prospektes wird mit einer Verzinsung nach Steuern nach der internen Zinsfußmethode von 9,13 bis 11,09 % geworben. Auf Seite 28 wird unter der Überschrift Ausschüttungen im Prospekt ausgeführt, dass bei planmäßigem Verlauf bereits 1996 eine Ausschüttung von 4,5 % vorgesehen ist, diese bis 2010 konstant bleibe und sich dann schrittweise bis 2014 auf 6,5 % erhöhe.

Der Kläger vertritt zu dieser Darstellung im Prospekt die Auffassung, die Einkalkulierung der Ausschüttungen für die Darstellungen der Rendite verschleiere das tatsächlich vorhandene Haftungsrisiko. Die Ausschüttungen würden in einen unmittelbaren Zusammenhang gebracht mit einer erzielbaren Rendite. Tatsächlich habe ein Kommanditist keinen Anspruch auf Gewinnauszahlung, so lange seine Einlage unter die vereinbarte Haftungsgrenze herabgesunken sei. Gleichwohl sollten hier Ausschüttungen vorgenommen werden, obwohl Gewinne nicht zu verzeichnen waren. Es habe keine Warnung vor den Risiken des geplanten Abweichens vom gesetzlichen Grundmodell gegeben.

Der Kläger sei davon ausgegangen, dass er die Ausschüttungen, die er in den Folgejahren erhalten habe, behalten dürfe. Erst durch den Prozessbevollmächtigten habe er Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei den Ausschüttungen nicht um Gewinne sondern um Entnahmen im Sinne von § 172 HGB aus dem Eigenkapital gehandelt habe.

Soweit auf Seite 34 des Prospektes und in dem auf Seite 46 wiedergegebenen Gesellschaftsvertrag auf das Wiederaufleben der Haftung gemäß § 172 HGB hingewiesen worden sei, habe der Prospekt lediglich abstrakt über die Rechtslage, nicht aber über das konkrete haftungsträchtigte Vorhaben als solches aufgeklärt. Die im Prospekt mehrfach dargestellte Rendite stelle sich in Wahrheit als Haftungspotential dar.

Hätte der Kläger vor der Fondszeichnung davon gewusst, dass von Anfang an geplant gewesen sei, Ausschüttungen aus dem Eigenkapital zu zahlen mit der Folge, dass die Haftung der Kommanditisten wieder auflebe, hätte er sich nicht beteiligt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger das sogenannte negative Interesse geltend und verlangt die Rückzahlung der Einlage zuzüglich Agio sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gegen Rückgabe der KG-Beteiligung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn

  • 1.

    53.685,60 € zuzüglich 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klagepartei an der "W GmbH & Co. Fonds Nr. 1 Projekt C / B KG", eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRA ##### an die Beklagten und

  • 2.

    vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von

    1.761,08 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Kläger habe einen Schaden nicht substantiiert vorgetragen. Das Wiederaufleben der Haftung stelle sich allenfalls als potentielle Gefahr dar, die keinen Rückgewähranspruch begründe.

Der Schaden müsse zudem saldiert werden mit den erhaltenen steuerlichen Vorteilen.

Sie räumen ein, dass es bei dem Fonds im Rahmen der Laufzeit zu zwei Problemen gekommen sei, die zu einer Verzögerung und teilweisen Beeinträchtigung des Zieles des Fonds geführt habe. Dabei habe es sich aber nicht um einen Prospektfehler sondern zum Einen um ein unvorhersehbares und zum Anderen um ein im Prospekt bereits als Gefahr skizziertes Problem gehandelt. Wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Erstellung und dem Betreiben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen im Bereich des Zweckverbandes C / B wird auf den Inhalt der Klageerwiderung verwiesen.

Die Beklagten meinen, unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das vorliegende Klageverfahren unverständlich. Jedenfalls sei der Kläger durch den Prospekt hinreichend und zutreffend auf die Risik...

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