Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (512 C 74/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 4.551,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 452,99 EUR zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 7% und tragen die Beklagten 93%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.525,23 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung ist begründet. Über den bereits vom Amtsgericht Dortmund zugesprochenen Betrag hinaus sind die Beklagten verpflichtet, weiteren Schadensersatz i.H.v. 1.525,23 EUR zu leisten, wovon 632,97 EUR auf die nicht berechtigte Kürzung wegen des auf ihren eigenen Miteigentumsanteil entfallenden Teils des Schadens und 892,26 EUR auf die Kosten des vorgerichtlich von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachtens entfallen.
1.
Die Kürzung des von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrages um den auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Teil des Schadens war nicht gerechtfertigt, da sie für den vollen, sich unstreitig auf 3.658,76 EUR belaufenden Schadensumfang ersatzpflichtig sind und insbesondere noch keine abschließende Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber ergangen ist, den Schaden nicht beheben zu lassen bzw. den zu zahlenden Betrag nicht für evt. Folgekosten des Schadensereignisses vorzuhalten.
Grundsätzlich fällt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. 10 ff. WEG, § 823 Abs. 1 BGB wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums, soweit ein wesentlicher Bestandteil betroffen und damit das Grundstück insgesamt beschädigt ist, unter § 10 Abs. 6 S. 3 WEG und ist ein gemeinschaftsbezogener Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, den der Verband geltend machen kann (vgl. Lafontaine, in: jurisPK-BGB, Bd. 3, 5. Aufl. 2010, § 10 WEG Rdnr. 223, 235; Jennißen/ Grziwotz/Jennißen, WEG 2008, § 10 Rdnr. 74; Bärmann/Wenzel, 10. Aufl. 2008, § 10 Rdnr. 254, 269; Häublein, in: Festschrift für Merle zum 70. Geburtstag, München 2010, S. 154 ff.).
Inhaltlich geht der Schadensersatzanspruch auch gem. § 249 BGB zunächst auf Wiederherstellung des ohne die Verletzungshandlung bestehenden Zustandes bzw. auf Zahlung des hierfür erforderlichen Geldbetrages. Dass vorliegend für die Berechnung des Schadens von einem wirtschaftlichen Totalschaden der beschnittenen Eibe ausgegangen und deshalb die Grundstückswertminderung ermittelt und als von den Beklagten zu zahlender Betrag zugrunde gelegt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch wenn anhand des Gutachtens davon auszugehen ist, dass eine Naturalrestitution im engeren Sinne unmöglich ist, weil der ursprüngliche Zustand des Baumes nicht wiederhergestellt werden kann, steht es der Gemeinschaft frei, auch die zum Ausgleich der Wertminderung geleistete bzw. zu leistende Summe zumindest vorläufig im Gemeinschaftsvermögen zu belassen, um ggf. Folgekosten des Schadensereignisses hiervon bestreiten zu können. Eine solche Vorgehensweise entspräche ohne weiteres ordnungsgemäßer Verwaltung, zumal auch in dem Gutachten ausgeführt worden ist, dass sowohl Sofortmaßnahmen der Wundbehandlung als auch Nachbehandlungen, die pro Jahr ca. 1 Stunde beanspruchen dürften, erforderlich sein werden; die Kosten hierfür kann die Gemeinschaft jeweils aus der vereinnahmten Schadenssumme zahlen.
Erst wenn die Gemeinschaft von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und entschieden hat, dass keinerlei Maßnahmen zur Schadensbeseitigung mehr getroffen werden sollen, entfällt ggf. das schutzwürdige Interesse daran, die zum Ausgleich der Wertminderung geleistete Summe weiter einzubehalten; erst dann ist der Betrag – anteilig nach dem Verhältnis der Schäden im Vermögen der Wohnungseigentümer – den einzelnen Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen; erst und nur dann verfängt auch die Überlegung, ob der schädigende Wohnungseigentümer wegen der auch bei ihm eingetretenen Wertminderung aus der bereits gezahlten Summe die Auskehrung einer entsprechenden Schadensquote beanspruchen kann bzw. von Anfang an nur einen entsprechend gekürzten Betrag zahlen muss (vgl. Häublein, a.a.O., S. 163 f.). Diese Frage bedurfte daher im vorliegenden Fall nicht der Klärung, da gegenwärtig noch nicht feststellbar ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keinerlei Verwendung der geforderten Ersatzleistung für Schadensbeseitigungsmaßnahmen bzw. Folgekosten des Schadensereignisses mehr beabsichtigt. Auch dann bliebe aber zu bedenken, dass die Beklagten zwischenzeitlich ihr Wohnungseigentum – mit der eingetretenen Wertminderun...