Nachgehend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.025,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten waren bis Anfang 2008 Eigentümer der Wohnung Nr. 1 der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Zu ihrem Sondereigentum gehörte als Sondernutzungsrecht ein Gartenteil. Auf diesem Gartenteil steht eine Eibe, die die Beklagten im April 2007 haben beschneiden lassen.
Die Parteien streiten sich darüber, was die Beklagten im Einzelnen mit der Eibe gemacht haben und aus welchem Grund dies geschah und ob dies nach den anerkannten technischen Regeln geschah.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten durch den Beschnitt die Eibe rechtswidrig zerstört. Die Eigentümer hatten unstreitig bereits im Jahre 2007 gegen diese Art der Beschneidung verwahrt und die Beklagten aufgefordert Schadensersatz zu leisten und zum damaligen Zeitpunkt gab es ein Angebot eines Landschaftsbaubetriebes über 14.222,29 EUR. Es wurden dann Vergleichsgespräche geführt, wonach von den Beklagten für den Wertverlust 3.000,00 EUR zu zahlen waren. Dies wurde von den Beklagten abgelehnt. Die Eigentümergemeinschaft hat dann ein Gutachten eingeholt, das zu einem Schaden von 4.025,20 EUR kam. Die Eigentümergemeinschaft hat am 15.05.2008 beschlossen, die Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich gegenüber den Beklagten geltend zu machen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.917,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2008 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 489,45 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass durch den von ihnen durchgeführten Beschnitt ein Schaden entstanden sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Rückschnitt der Eibe im April 2007 unter Berücksichtigung des damaligen Zustandes den anerkannten Regeln des Handwerks entsprach und wie hoch der Schaden durch einen eventuell nicht lege artis durchgeführten Rückschnitt ist und welche Kosten sowieso entstanden wären durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen V N vom 28.09.2009 und dessen Ergänzungsgutachten vom 19.03.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1. BGB verlangen. Zwar sind Eigentümer des Baumes die einzelnen Wohnungseigentümer, da die Eibe wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Geschädigt ist also jeder Eigentümer und nicht die – klagende – Gemeinschaft. Vorliegend ist die Klägerin jedoch gemäß § 10 Abs. 6 S. 3, 1. Alternative WEG berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Nach dieser Vorschrift übt der Verband die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Zu dieser Befugnis gehört auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (so auch I, Der Ersatzanspruch bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch einen Miteigentümer und seine Ausübung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, in Festschrift für N zum 70. Geburtstag, 2010, Seite 153, 156).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Rückschnitt den die Beklagten im April 2007 vorgenommen haben, nicht den Regeln des Gartenbauhandwerks entsprach. Insofern wird Bezug genommen auf das den Parteien vorliegende schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen V N vom 28.09.2009. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Eibe aus Verkehrssicherungsgründen nicht hätte zurückgeschnitten werden müssen. Auch ein Rückschnitt aus sonstigen Gründen wurde von ihm verneint. Aufgrund des Alters und Zustandes des Baumes wäre allenfalls eine Kroneneinkürzung von maximal 20 % in Betracht gekommen. Ein prozentual höherer Rückschnitt war vorliegend nicht zu rechtfertigen. Der Rückschnitt führte, wie der Sachverständige es genannt hat, fast zu einer Kappung. Eine solche Kappung von Stemmlingen gefährdet zwar grundsätzlich das Alter einer Eibe nicht, da die Eibe mit der Gefährdung eines Pilzbefalls in der Regel fertig werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da durch die nicht fachgerechte Schnittführung an mehreren Stämmlingen Absterbeerscheinungen im Kambialbereich vorlagen. Gegen einen Rückschnitt oder eine Kroneneinkürzung von über 20 % sprachen jedoch vorliegend insbesondere die gestalterischen Folgen. Die Kappung von Bäumen, ...