Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum – 94 C 59/16 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Gemeinschaftsfläche der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße in C, Gemarkung M, Flur …, Flurstück …, als Parkfläche für Personenkraftwagen zu nutzen oder eine derartige Nutzung durch Besucher zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu ½ und die Beklagten zu ½.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
1.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Die seitens der Beklagten angeführte Subsidiariät der Anrufung des Gerichts in einer Wohnungseigentumssache greift vorliegend nicht ein. Denn den Klägern geht es nicht darum, eine gemeinsame Regelung gemäß § 21 Abs. 8 WEG zu erzielen, die den Beteiligten die Nutzung der streitgegenständlichen Gemeinschaftsfläche als Parkfläche ermöglicht. Vielmehr geht es ihnen darum, dieses Verhalten gerade zu unterbinden. Für die Geltendmachung des diesem Ziel verpflichteten Unterlassungsanspruchs gemäß § 15 Abs. 3 WEG gilt der Subsidiaritätsgrundsatz nicht. Insbesondere muss ein Wohnungseigentümer nicht versuchen, eine ein Nutzungsverbot aussprechende Benutzungsregelung in einer Wohnungseigentümerversammlung beschließen zu lassen, wenn die geltende Rechts- und Beschlusslage ein solches Verbot bereits begründet.
2.
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Das Amtsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass die von den Beklagten praktizierte Nutzung der Gemeinschaftsfläche gemeinschaftswidrig und nicht zu dulden ist. Indes ist der seitens des Amtsgerichts erkannte Umfang des Unterlassungsanspruchs zu weit gefasst, weil nur das Parken von Fahrzeugen, nicht aber das Befahren der Fläche und kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen einen unzulässigen Gebrauch darstellt.
a.
Die Kammer geht mit den Feststellungen des Amtsgerichts davon aus, dass die Beklagten und ihnen zuzurechnende Besucher seit Mitte Mai 2016 ihre Fahrzeuge nicht nur einmalig und nicht nur kurzzeitig auf der Gemeinschaftsfläche abgestellt haben. Denn diesen Feststellungen des Amtsgerichts sind die Beklagten in der Berufung nicht entgegengetreten. Es steht damit fest, dass die Beklagten und ihre Besucher die Fläche zum Parken genutzt haben.
b.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieses Nutzungsverhalten der Beklagten und ihrer Gäste weder von der Teilungserklärung noch von sonstigen Vereinbarungen oder Beschlüssen innerhalb der Gemeinschaft gedeckt ist und somit einen unzulässigen Gebrauch darstellt. Denn die zulässige Nutzung von Gemeinschaftsflächen bestimmt sich nach der Zweckbestimmung und unterliegt den Schranken des Rücksichtnahmegebots (Suilmann in: Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 14 Rn. 37).
aa.
In der Anlage 2 der Teilungserklärung vom … ist der Beginn der Zuwegung von der Straßenseite aus gesehen mit der Bezeichnung „Einfahrt” gekennzeichnet. Dies ergibt sich aus den für die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung.
Vom Wortlaut ausgehend – und insofern hat die Berufung Erfolg – kann diese Bezeichnung nur dahingehend verstanden werden, dass ein Befahren der Fläche zulässig sein soll, denn sonst würde sie keine Einfahrt darstellen und hätte etwa mit der Bezeichnung „Zuwegung” oder „Zugang” versehen werden können. Da gleichzeitig keine Ausweisung von Stell- oder Parkplätzen vorgenommen wurde, kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zwar ein Befahren und kurzzeitiges Abstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen, nicht aber das längerfristige Abstellen Fahrzeugen zulässig sein sollte. Diese Auslegung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass sich der Hauseingang der Parteien im hinteren Grundstücksbereich befindet.
Dass die Bezeichnung als „Einfahrt” die Erlaubnis des Befahrens durch Fahrzeuge nahelegt, hat auch das Amtsgericht gesehen. Es hat diesen Gesichtspunkt indes fehlerhaft als unerheblich angesehen mit der Begründung, dass die von den
Beklagten praktizierte Nutzung einen gleichberechtigten Gebrauch durch alle Miteigentümer unmöglich machen würde. Zwar trifft zu, dass ein „Zuparken” der Einfahrt durch die Beklagten ein Befahren der Zuwegung zum Zwecke der Be- oder Entladung unmöglich macht. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Befahren unzulässig wird. Denn durch ein Befahren zwecks Be- und Entladung wird die Gemeinschaftsfläche nur kurzfristig in Anspruch genommen, so dass eine gleichberechtigte Ausübung des zulässigen Gebrauchs der Miteigentümer gerade möglich bleibt.
b...