Tenor

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 201.330,53 EUR (i. W.: zweihunderteintausenddreihundertdreißig 53/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 1088/100.000 an dem Grundstück in I, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Obergeschoss links 3 mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 44, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von B2 Blatt … an die Beklagten sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin alle Kosten gesamtschuldnerisch zu ersetzen haben, die durch die Übereignung der unter Ziffer I. bezeichneten Eigentumswohnung bestehen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten ¾.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.

Die Klägerin erwarb durch Vermittlung der I2 und C GmbH im Jahr 1992 eine Eigentumswohnung in I (I3) zu Anlagezwecken. Zur Finanzierung hatte sie bei der C2 (nachfolgend: C2) unter dem 13.03.1992/29.04.1992 ein Vorausdarlehn über 139.000,00 DM (71.069,57 EUR) aufgenommen (vgl. Anlage K 3) sowie 2 hintereinander geschaltete Bausparverträge abgeschlossen, wobei zunächst der erste Bausparvertrag durch Einzahlung der Tilgungsraten und nach dessen Zuteilung der zweite Bausparvertrag zu besparen war. Die monatliche Zinsbelastung betrug 399,58 DM (204,30 EUR).

Im Jahr 2006 beauftragte die bei der B Rechtsschutz versicherte Klägerin die Beklagte zu 1), in welcher der Beklagte zu 3) als Sozius tätig war, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie.

Mit Prozessvollmacht vom 13.12.2006 (Anlage K 1) erteilte die Klägerin Klageauftrag. Als bevollmächtigte Sozietät wurde die Sozietät C3, L & T bezeichnet. Die Vollmacht enthält gleichzeitig das „Logo” und den Namen der Beklagten zu 1). Die Klage gegen die C2 auf Schadensersatz vom 20.12.2006 wurde von der Beklagten zu 1) am 28.12.2006 beim Landgericht München I eingereicht. Zudem wurde die Klageschrift der B von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 11.12.2006 zugeleitet. Das Schreiben enthielt sowohl einen Hinweis auf die drohende Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 sowie eine Fristsetzung bis zum 19.12.2006. Die B reagierte zunächst nicht, so dass die Beklagte zu 1) sie mit Schreiben vom 21.12.2006 nochmals an die Deckungsanfrage erinnerte und wiederum auf die drohende Verjährung hinwies.

Mit Kostenrechnung vom 08.01.2007 forderte die Justizkasse den Kostenvorschuss für die Klage an. Die Beklagte zu 1) übersandte der B die Kostenrechnung am 12.01.2007 und forderte direkten Zahlungsausgleich. Die B zahlte den Vorschuss im Februar 2007 ein.

Mit Urteil vom 11.01.2008 (Anlage K 4) wies das Landgericht München I die Klage mit der Begründung ab, dass Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Täuschung durch die C2 über die Höhe der zu erzielenden Mieten mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt seien. Eine Hemmung sei nicht eingetreten, da die Zustellung der Klage erst im Februar 2007 und damit nicht „demnächst” erfolgt sei. Desweiteren bestünde entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Anspruch wegen einer Täuschung über die tatsächlich gezahlten Innenprovisionen an die Vermittlerin.

Gegen dieses Urteil ließ die Klägerin durch die Beklagte zu 1) Berufung einlegen. Das OLG München befasste sich im Berufungsverfahren nur mit der Frage der Verjährung, da hinsichtlich der weiteren erstinstanzlichen Begründung keine Rüge erfolgt war. Das OLG München bestätigte mit Urteil vom 05.06.2008 (Anlage K 5) das Urteil des Landgerichts München I mit der Begründung, dass dieses im Ergebnis zu Recht Verjährung angenommen habe.

Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH nahm die Klägerin sodann auf Anraten beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts W zurück.

Die Klägerin hat zunächst folgende Schadenspositionen geltend gemacht:

1. Zinsen des Vorausdarlehns April 1992 bis Dezember 2006 in Höhe von

90.684,77 EUR;

2. Erwerbsnebenkosten in Höhe von

7.573,26 EUR;

3. Zahlungen an die C2 vom 01.01.2007 bis 31.01.2011 in Höhe von

21.349,16 EUR;

4. Guthaben aus den Bausparverträgen in Höhe von

16.034,11 EUR;

5. (abgetretener) Anspruch der B Rechtsschutzversicherung in Höhe von

38.285,01 EUR;

6. Zinsschaden für den Zeitraum 02.01.2004 bis 20.12.2011 in Höhe von

89.120,03 EUR;

7. Gesamtschaden

263.046,34 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) als deren Sozien hafteten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Ihre Pflicht aus dem Anwaltsvertrag hätten die Beklagten dadurch verletzt, dass sie zum einen nicht für die rechtzeitige Einzahlung der Gerichtskosten Sorge getragen hätten, zum anderen die Beruf...

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