Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten; diese trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägern kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung auf Versicherungsprämie für eine Krankenversicherung für den Zeitraum 01.04.2008 bis 30.11.2009 in Anspruch.

Die Beklagte, seinerzeit Pächterin und Betreiberin einer Tankstelle, war freiwillig gesetzlich krankenversichert. Im Dezember 2007 stellte sie über einen Makler, die Nebenintervenientin, bei der Klägerin einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Am 27.12.2007 erhielt sie von der Verpächterin der Tankstelle, einer Mineralölgesellschaft, die Kündigung des Pachtvertrages mit der Aufforderung, die Tankstelle zum 31.12.2008 zu übergeben. Die Beklagte einigte sich mit der Verpächterin auf eine Übergabe der Tankstelle am 03.04.2008. Wegen dieser bevorstehenden Beendigung der selbständigen Tätigkeit bat die Beklagte die Nebenintervenientin - nach ihrer Behauptung am 07.01.2008 -, dem Vertragsabschluss bei der Klägerin zu widersprechen, was die Nebenintervenientin mit Fax vom 30.01.2008 auch tat. Die Klägerin wies den Widerspruch als verspätet zurück. Zugleich bat sie um Nachweis der nach Mitteilung des Maklers über den 01.04.2008 hinaus bestehenden Pflichtversicherung, um die Beendigung der Krankenversicherung bei ihr prüfen zu können.

Die Klägerin behauptet, mit Schreiben vom 11.03.2008 den Nachweis der C Ersatzkasse und mit Schreiben vom 06.04.2008 ihre Gewerbeanmeldung übersandt zu haben. Die Klägerin bestreitet den Zugang dieser Schreiben.

Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine Bescheinigung ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beigebracht, wonach für sie vom 04.04.2008 bis 14.05.2008 eine Familienversicherung gemäß § 10 SGB V bestand und sie seit dem 15.05.2008 als versicherungspflichtige Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V angemeldet ist.

Die Beklagte hat der vermittelnden Maklerin den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Sie behauptet, dass Versicherungsschein und Verbraucherinformationen der Beklagten unmittelbar von der Klägerin übersandt worden seien, die diese Unterlagen an sie - der Nebenintervenientin - weitergeleitet habe. Den Auftrag, die Krankenversicherung bei der Klägern zu widerrufen, habe die Beklagte erst am 30.01.2008 erteilt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Widerruf des Krankenversicherungsvertrages verspätet sei, da die Beklagte in der Streitverkündungsschrift vom 15.09.2010 selbst vorgetragen habe, dass ihr Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Widerrufsbelehrung am 12.01.2008 zugegangen sein. Die spätere Berichtigung dieser Angaben sei unglaubwürdig. Sie will zum Zugangsnachweis § 270 Satz 2 ZPO heranziehen und vertritt hinsichtlich des Zugangs der von der Beklagten angeblich an sie übersandten Schreiben die Auffassung, dass insoweit ein Anscheinsbeweis nicht zulässig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.549,54 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 1.185,94 € ab dem 15.12.2009, auf einen Teilbetrag von 3.313,62 € ab dem 15.12.2009, zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 363,18 € ab dem 02.01.2009, auf einen Teilbetrag von 368,15 € ab dem 02.02.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.03.2009, auf einen Teilbetrag von 348,18 € ab dem 02.04.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.05.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 368,18 € ab dem 02.11.2009, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 780,40 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenientin hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Krankenversicherungsvertrag mit der Klägerin rechtszeitig widersprochen worden sei. Ihre in der Streitverkündung gemachte Angabe einer Zustellung des Versicherungsscheins am 07.01.2008 hat sie bei ihrer Anhörung am 23.09.2010 dahingehend korrigiert, dass ihr der Versicherungsschein überhaupt nicht zugegangen sei. Diese Unterlagen seien von der Klägerin direkt an die Nebenintervenientin übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt, der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

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