Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge und Stromlieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
a)
"Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unveändert fort.
Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom unverändert fort.
b)
Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach individueller Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
Ferner wird die Bklagte verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein. Nach Ziff. 2.2 lit. c seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Gesetz und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, erforderlichenfalls auch gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Er ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG anerkannt.
Die Beklagte, ein Gas- und Stromlieferant, ist eine 100%ige Tochter der H und zugleich ein Projekt dieses Unternehmens und der Stadtwerke C.
Sie verwendete bis zum 17.02.2010 bei Abschluss von Gaslieferungs- und Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelungen:
"(2) Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
(3) Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas unverändert fort.
"(2) Änderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom werden erst nach individueller Bekanntgabe wirksam.
(3) Im Falle einer Änderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom ist der Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten für den Kunden die bisherigen Preise oder Allgemeinen Vertragsbedingungen Strom unverändert fort."
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2010 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf diese Klauseln bis zum 25.01.2010 abzugeben.
Bei einem Gespräch am 04.02.2010 strebten die Parteien eine gütliche Einigung an, eine solche konnte jedoch nicht erzielt werden.
Im Anschluss an dieses Gespräch änderte die Beklagte jedoch § 3 Abs. 2 ihrer Vertragsbedingungen wie folgt ab:
"(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach individueller Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss."
Diese Formulierung des § 3 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen verwendet die Beklagte seit dem 18.02.2010. Darüber hinaus verwendet sie weiterhin die Regelung des § 3 Abs. 3 der Vertragsbedingungen in unveränderter Form.
Mit Schreiben vom 25.02.2010 lehnte die Beklagte die Abgabe der strafbewehrten Unterlassung...