Leitsatz (amtlich)
1. Der Riss einer Achillessehne beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt stellt kein versichertes Unfallereignis dar, wenn weder ein unvorhergesehenes Hindernis noch eine Bodenunebenheit der Bewegung einen anderen als den gewollten Verlauf gegeben noch eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen hat.
2. Liegt überhaupt keine den Bedingungsgemäßen Anforderungen genügende ärztliche Invaliditätsfeststellung vor, kommt es nicht darauf an, ob die Fristenregelung in Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 dem Transparenzgebot genügt, da es bereits an einer die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzenden Anspruchsvoraussetzng fehlt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
nach einem Streitwert von 35.400,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei der Beklagten im Jahre 1991 eine private Unfallversicherung, der u. a. die T AUB 2000 PLUS (nachfolgend: AUB 2000) der Beklagten sowie deren Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Progression 400) zu Grunde liegen. Versichert waren im Jahre 2006 u. a. Invaliditätsleistungen nach einer Invaliditätsgrundsumme von 88.500,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den auszugsweise in Ablichtungen zu den Gerichtsakten gereichten Versicherungsschein vom 05.09.2005 sowie das Bedingungswerk der Beklagten (Bl. 22 ff. d. A.) Bezug genommen.
Am 12.05.2006 zog sich der Kläger eine Achillessehnenruptur rechts zu. Er begab sich noch am nämlichen Tag in die ärztliche Behandlung des Dr. med. I in O. Eine stationäre Behandlung des Klägers mit operativer Versorgung erfolgte im Zeitraum 17.05. bis 24.05.2006.
Der Kläger zeigt der Beklagten das Ereignis an und überreichte in der Folgezeit ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung Dr. med. I vom 29.05.2006, in dem zum Hergang des Ereignisses folgendes ausgeführt ist:
"Herr L sei eine Auffahrt hinaufgelaufen. Dabei habe er plötzlich einen peitschenartigen Schlag im Bereich der rechten Ferse verspürt. Danach konnte er nicht mehr laufen."
Die Beklagte beauftragte Dr. med. N in E mit der Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens, welches dieser nach einer gutachtlichen Untersuchung des Klägers am 25.06.2007 unter dem 28.06.2007 vorlegte. Zur Vorgeschichte heißt es dort:
"Im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung am 25.06.2007 berichtete Herr L zum Geschehenshergang , am 12.05.2006 eine ganz leicht ansteigende Einfahrt hochgegangen zu sein ("normal gelaufen").
Plötzlich habe es geknallt, er habe gemeint, umgeknickt zu sein. Er sei auf die Knie gefallen. Er habe dann mit dem rechten Bein nicht mehr auftreten können, (...)"
Dr. med. N führt alsdann in seinem Gutachten aus, dass der vom Kläger angegebene Bewegungsablauf eine physiologische Bewegung darstelle und eine erhöhte Kraftanstrengung nicht attestiert werden könne, da der Kläger nach eigenen Angaben "normal gelaufen" sei. Darüber hinaus sei ein vermutetes Umknickereignis für eine eventuelle Achillessehnenruptur ohne Bedeutung, so dass ein unfallbedingter Dauerschaden nicht begründet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen Dr. med. N wird auf das in Ablichtung bei den Gerichtsakten befindliche Gutachten vom 28.06.2007 (Bl. 8 ff. d. A. = Anlage B4 zum Schriftsatz vom 21.11.2007) Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte mit an die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Schreiben vom 07.08.2007 nach Erhalt des Gutachtens Dr. N die Erbringung von Leistungen aus der bei ihr genommenen Unfallversicherung ab.
Im Zeitraum 08.12.2006 bis 23.01.2007 erfolgte eine Anschlussheilbehandlung des Klägers in der Klinik N2 der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in S. In der Anamnese des ärztlichen Entlassungsberichtes Prof. Dr. med. H vom 30.01.2007 heißt es:
"(...) Der Pat. berichtet, dass er am 12.05.2006 beim Laufen plötzlich einen starken Schmerz und einen Knall am rechten Fuß verspürt hatte (...)"
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Invaliditätsleistungen nach einem behaupteten Invaliditätsgrad von 30 %, wobei er insoweit darauf verweist, dass das Versorgungsamt H2 bei ihm einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt habe.
Der Kläger vertritt die Auffassung, bei dem Ereignis vom 12.05.2006 handele es sich um ein bedingungsgemäßes Unfallereignis, jedenfalls im Sinne des erweiterten Unfallbegriffs. Er behauptet, er sei beim Begehen einer leicht ansteigenden Einfahrt mit dem Fuß umgeknickt und hingefallen. Infolge des Ereignisses sei eine dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit zu klagen.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es läge bereits kein bedingungsgemäßes Unfallereignis vor und bestreitet das Vorliegen ei...