Leitsatz (amtlich)
Die Fristenregelung für das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung ist in den AUB 2000 ausgerichteten Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht wegen Intranparenz unwirksam, wenn in den Bestimmungen zu den Obliegenheiten ausdrücklich darauf hingwiesen wird, dass neben der Beachtung der Obliegenheiten auch die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen ( z.B. die Fristen in Ziffer 2.1.1.1) zu prüfen sind ( Abgrenzung zu OLG Hamm, r+s 2008, 213).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 300.000,00 EUR der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Versicherte Personen sind der Kläger selbst und seine Ehefrau U. Nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 05.07.2004 -hinsichtsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf die Anlage Blatt 1 bis 4 d. A. Bezug genommen wird - und des Nachtrags vom 27.06.2005 - auf Blatt 20 bis 21 d. A. wird Bezug genommen - liegen der Versicherung die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (HM-AUB 2000) - hinsichtlich derer weiterer Einzelheiten auf Blatt 5 bis 17 d. A. Bezug genommen wird - zugrunde. Versichert ist für die Ehefrau des Klägers eine Leistung bei Vollinvalidität in Höhe von 265.000,00 EUR sowie eine monatliche Unfallrente ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % in Höhe von 275,00 EUR, die sich bedingungsgemäß erhöht auf einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR ab einem Invaliditätsgrad von 90 %. Daneben ist eine Gewinnbeteiligung vorgesehen.
Die Familie U besuchte am 16.04.2006 den Freizeitpark "F" bei W in den Niederlanden. Unter anderem nutzte die Familie auch die Wildwasserbahn, welche in einem großen Reifen befahren wird. Bei dieser Fahrt stieß der Reifen, in dem die Familie U saß, an eine Wand der Wildwasserbahn an.
Ob und in welchem Umfange die Zeugin U hierdurch Beeinträchtigungen erlitt, ist zwischen den Parteien umstritten. Jedenfalls verließ die Familie U schließlich gegen 14.00 Uhr den Freizeitpark.
Am darauffolgenden Tag (Ostermontag) fuhr die Tochter der Zeugin U diese zum ärztlichen Notfalldienst.
Nachdem die Zeugin U eine Lähmung der gesamten linken Körperhälfte verspürte, wurde sie mit dem Notarzt ins N-hospital nach I verbracht. Nach einer Computertomographie wurde sie in die C- Klinik I2 verlegt. Es wurde eine Subarachnoidalblutung festgestellt. Eine Operation erfolgte am 01.05.2006, in der das Aneurysma "geclippt" worden ist. Am 11.05.2006 wurde die Zeugin U aus der stationären Behandlung entlassen. Eine Anschlussbehandlung erfolgte in der Reha F. Der Kläger zeigte das angebliche Schadensereignis unter dem 17.05.2006 gegenüber der Beklagten an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Schadensanzeige wird auf Blatt 20 d. A. Bezug genommen. Zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens der Zeugin U nahm der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten Bezug auf den Bericht der C- Klinik vom 31.03.2006, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Blatt 55 bis 56 d. A. Bezug genommen wird, das sozialmedizinische Gutachten des Dr. W vom 23.08.2006, auf Blatt 51 bis Blatt 54 d. A. wird verwiesen, die ärztliche Stellungnahme des Dr. F2l vom Januar 2007 (Anlagen Blatt 22 und 23 d. A.) sowie die ärztlichen Atteste des Dr. I3 vom 08.02.2008 und vom 23.04.2008, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 63 und 78 d. A. Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 13.09.2006, 06.10.2006 sowie 29.01.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage nunmehr:
1.
Invaliditätsleistung laut dem Nachtrag zum Versicherungsschein: 265.000,00 EUR;
2.
monatliche Unfallrente auf der Grundlage von Ziffer 2.2 HM-AUB 2000 in Höhe von: 550,00 EUR;
3.
rückständige Unfallrente für den Zeitraum 16.04.2006 bis März 2007: 6.600,00 EUR;
4.
die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Gewinnbeteiligung an den Überschüssen der Beklagten gemäß Ziffer 2.2.4 der HM-AUB 2000 ab dem 01.05.2007.
Der Kläger meint, die Beklagte trage auf der Grundlage von Ziffer 5 HM- AUB 2000 die Beweislast für eine vermeintliche fehlende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den andauernden gesundheitlichen Leiden. Er behauptet, bei der Kollision mit der Wand sei die Zeugin U mit ihrem Hinterkopf unkontrolliert auf die Kante der harten Kopfstütze geprallt. Sie habe sofort erhebliche Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte sowie in den Fingerspitzen der linken Hand beklagt. Nach der Einnahme einer Kopfschmerztablette sei es der Zeugin U nur kurzfristig besser gegangen. Eine Besserung des Zustandes der Zeugin U sei weder im Rahmen der Behandlungen beim ärztlichen Notfalldienst noch durch den Orthopäden Dr. T und durch Dr. I2 eingetreten. Vielmehr hätten di...