Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeversicherung, Entschädigung für optischen Mangel, Minderwert
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,00 € (i.W.: viertausendfünfzig Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 97 % der Kläger und 3 % die Beklagte.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Gebäudeversicherung in Anspruch, der u.a. die AStB 87 unter Einschluss von Hagelschäden (2.3.1 BBvE-G 99) zugrunde liegen.
Der Kläger ist Eigentümer der im Jahre 2006 auf dem Grundstück G1 in E errichteten Immobilie. Er hat die Immobilie an N vermietet, die dort ein Smart-Center betreibt. Am 26.07.2008 wurde die Immobilie durch einen Hagelschauer beschädigt. Am 28.07.2008 meldete der Kläger der Beklagten das Schadensereignis. Er holte ein Gutachten des Sachverständigen L vom 22.09.2009 ein. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Einer Regulierung gemäß diesem Gutachten trat die Beklagte nicht näher. Sie beauftragte ihrerseits den Architekten A mit einer Überprüfung des Gutachtens L. Wegen des Schreibens des Architekten A vom 12.01.2010 wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2011 (Bl. 47 ff. d.A.) Bezug genommen. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2010 (Anlage zur Klageschrift) ein Regulierungsangebot, welches dieser nicht annahm. Mit dem Schreiben anerkannte die Beklagte Positionen in Höhe von 6.500,00 € (1.500,00 € Substanzschäden Lichtbandkonstruktion, 2.500,00 € Einbeulungen Spannbänder der Lichtbandkonstruktion und Schornstein Manschette; 2.500,00 € optische Beeinträchtigungen Fassadenverkleidung Süd-/Westseite). Mit der Klage verlangt der Kläger die Regulierung auf der Grundlage des Gutachtens L (137.832,00 € abzüglich 6.500,00 € Zahlung wie vor, im Einzelnen Seite 3 ff. der Klageschrift).
Die Parteien streiten im Kern darüber, wie die Verbeulungen des Sandwich-Daches zutreffend zu entschädigen sind.
Der Kläger behauptet, durch die Verbeulungen des Daches sei der Korrosionsschutz der Dachfläche beschädigt; es werde nur noch die tiefere Korrosionsschutzklasse (2 statt 3) erreicht. Das Dach sei plastisch verformt. Die Beklagte müsse daher die vollen Reparaturkosten für das Dach erstatten. Zudem sei eine merkantile Wertminderung gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.332,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, es lägen keine Substanzschäden vor, die die Gebrauchstauglichkeit des Daches und der Lichtbandkonstruktion zur Folge gehabt hätten. Nicht jede mehr oder minder sichtbare optische Veränderung der versicherten Sache stelle definitorisch einen Sachschaden dar; nur unter besonderen Bedingungen unterfalle ein Schönheitsschaden dem Sachschadensbegriff.
Auf dem Dach befinde sich in erheblichem Umfang Taubenkot, der wegen seiner Aggressivität regelmäßig entfernt werden müsse. Es lägen erheblichste Verschmutzungen im Dachbereich bei nur kaum wahrnehmbaren Veränderungen im Blech in Form geringfügigster Dellenbildungen vor.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund des Beschlusses vom 11.05.2011, Blatt 57 ff. d.A. durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Q vom 30.09.2011 Bezug genommen. Das Gericht hat sodann noch Beweis erhoben durch die Anhörung des Sachverständigen Q im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.03.2012 (siehe Protokoll Bl. 90 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur im erkannten Umfange begründet. Im Wesentlichen ist sie unbegründet.
Dies folgt im Einzelnen aus Nachstehendem:
I.
Sandwich-Dach
Hinsichtlich des Sandwich-Daches steht dem Kläger lediglich eine Entschädigung für den optischen Minderwert in Höhe von 1.700,00 € zu.
1.
Die von der Beklagten zu leistende Entschädigung besteht nach § 11 Ziff. 1.b) der AStB 87 in den notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung.
Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Umfang der zu entschädigenden Reparaturkosten nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (OLG Saarbrücken NJOZ 2011, 964; OLG Düsseld...