Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 16. Februar 2010 fand bei der Beklagten eine außerordentliche Hauptversammlung statt. Die Einladung zur Hauptversammlung wurde am 06. Januar 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Klägerin war zu dieser Zeit mit einem Anteil von ca. 37% an dem Grundkapital der Beklagten beteiligt.
Die Organisation der Hauptversammlung lag in Händen der Q. Deren Aufsichtsratsmitglied C war von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter. Er war für verschiedene Stimmrechte im Teilnehmerverzeichnis als Fremdbesitzer von Aktien eingetragen. Ebenso waren die Mitarbeiter der S und C2 der Q in größerem Umfang als Fremdbesitzer in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Teilweise waren die Herren C, C2 und S auch als Vollmachtbesitzer eingetragen. Wegen des genauen Inhalts des Teilnehmerverzeichnisses wird auf das Teilnehmerverzeichnis vom 16.02.2010 (Anlage K 5 zur Klageschrift) Bezug genommen. In der Einladung zur Hauptversammlung waren als Tagesordnungspunkte u.a. das Verlangen der W auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder I und I 2 mit Wirkung zum Ende der außerordentlichen Hauptverhandlung, die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Rechtsgrundlage von Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder, die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates, sowie das Verlangen der W auf Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder angesetzt. Außerdem wurde in der Hauptversammlung zur Tagesordnung ein Antrag auf Abberufung des I als Versammlungsleiter gestellt.
Nach § 21 der Satzung gewährt jede Stammaktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Hauptversammlungspräsens betrug rund 91 %.
Für den Antrag gemäß dem sogenannten TOP 6 auf Abberufung von Herrn I als Versammlungsleiter wurden 5.122.387 Stimmen abgegeben, dagegen stimmten 6.318.376 Stimmen.
Der Antrag zu TOP 1 auf Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Dr. I und I 2 wurde getrennt zur Abstimmung gestellt. Für die Abberufung von I wurden 5.122.386 Stimmen abgegeben, ablehnend waren 6.638.377 Stimmen. Bezüglich der Abwahl des Aufsichtsratsmitgliedes I 2 wurden für eine Abwahl 5.122.386 Stimmen abgegeben, abgelehnt wurde der Antrag mit 6.639.877 Stimmen.
Für den Antrag zu TOP 3 auf Bestellung des Sonderprüfers stimmten 5.122.486 Stimmen, dagegen 6.638.277 Stimmen.
Für den TOP 4 bezüglich der Bestellung eines besonderen Vertreters für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wurden 5.122.486 zustimmende Stimmen abgegeben, dagegen stimmten 6.638.277 Stimmen.
Der Antrag, dem System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder die Billigung zu versagen, wurde mit 6.306.977 zu 5.182.113 Stimmen abgelehnt.
C, S und C2 haben jeweils ablehnend gestimmt. Tatsächlicher Aktionär der von C gemäß Teilnehmerverzeichnis im Fremdbesitz gehaltener Aktien war hinsichtlich der Aktien zu Stimmkarte Nr. 363, die 1.892.000 Stammaktien erfasste, der Zeuge C3.
Die Klägerin hat zu Protokoll Widerspruch hinsichtlich der vorgenannten Beschlussfassungen erklärt.
Sie hält die Ablehnung der Beschlüsse für anfechtbar bzw. nichtig.
Sie meint, das Teilnehmerverzeichnis sei unrichtig gewesen. C, S und C2 hätten nicht als Fremdbesitzer eingetragen werden dürfen. Richtigerweise wären sie als Vollmachtbesitzer einzutragen gewesen. Die erteilten Vollmachten seien aber zum großen Teil nicht ausreichend, da sie keine Weisungen enthielten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssten seitens der vollmachtgebenden Aktionäre hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens angewiesen werden. C2 und S seien als Mitarbeiter der Q wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zu C zumindest wie von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu behandeln. Eine Weisung zu dem erst in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Abberufung des Hauptversammlungsleiters könne als Weisung in etwaigen Formularen nicht enthalten sein. Eine etwaige Weisung, dem letzten Vorschlag der Verwaltung zu folgen, sei unwirksam. Im Übrigen fehle es auch an einem wirksamen Vorschlag des Aufsichtsrates zu dem Antrag auf Abberufung des Hauptversammlungsleiters. Soweit im Hauptversammlungsprotokoll Seite 8 (Anlage K 3 zur Klageschrift) festgehalten sei, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung empfahlen, gegen die Abberufung von Herrn I als Versammlungsleiter zu stimmen, sei die ausgesprochene Empfehlung des Aufsichtsrates unwirksam, da das Verfahren nach § 15 der Satzung zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht eingehalten worden sei.
Soweit auf Stimmrechtskarten der Hauptversammlung Weisungen enthalten seien, werde bestritten, dass diese von den jeweiligen Aktionären a...