Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.110,39 € (i. W.: dreiundzwanzigtausendeinhundertundzehn 39/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 18. September 2000 gezeichneten Beteiligung an N in H, Beteiligungsangebot Nr. 123, über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €;
2.
die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der N in H, Beteiligungsangebot Nr. 123, im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von Ansprüchen der I aus der im Fondskonzept vorgesehenen Anteilsfinanzierung über die I zu dem Darlehnskonto 4######8 in Höhe von insgesamt 54.800,00 DM = 28.018,80 € freizustellen;
3.
die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 22.241,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 15. November 2010 gezeichneten und mit Wirkung vom 28. Dezember 2000 angenommenen Beteiligung an der N2 über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €;
4.
die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen wirtschaftlichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der N2 mit Sitz in N3 im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von allen Verpflichtungen aus der gemäß Ziffer 2 des Zeichnungsscheines sich ergebenden Übernahme sämtlicher Pflichten aus der von der M ergebenden und von der O (O/LB) angekauften, aber seinerzeit noch nicht valutierten Namensschuldverschreibung zum Nennbetrag von 56.500,00 DM = 28.887,99 € freizustellen.
5.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem
Streitwert von 102.258,38 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist Geschäftsführer einer großen Elektrohandelsfirma in E und unterhält seit Jahren geschäftliche Kontakte zur Stadtsparkasse E, bei der er sein Gehaltskonto und ein größeres Depot führt. Die Stadtsparkasse E schickte ihn zur Beratung in Fragen der Vermögensanlage zur Beklagten, die ihre 100 %ige Tochter ist. Der Kläger hatte erstmals nach Beratung durch die Beklagte am 07.12.1999 einen Filmfonds gezeichnet. Seiner diesbezüglich auf Schadensersatz und Freistellung gegen die Beklagte gerichteten Klage ist durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.09.2010 zum Az: 2 O 462/09 in vollem Umfang stattgegeben worden. Der Kläger begehrt nunmehr Schadenersatz und Freistellung wegen weiterer Beteiligungen. Am 18.09.2000 zeichnete er nach Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten N4 eine Beteiligung an der N in Höhe von 100.000,00 DM, nachdem er den Fondsprospekt erhalten hatte. Danach war eine Beteiligung über die U mit Kündigungsmöglichkeit zum 28.06.2018 vorgesehen. Die Zeichnungssumme betrug mindestens 100.000,00 DM und war zu 54,8 % durch Darlehnsvertrag zu finanzieren und zu 45,2 % als Eigenkapital bis zum 13.12.2000 zu erbringen. Zur Finanzierung des Betrages von 54.800,00 DM nahm der Kläger, wie vorgesehen, bei der C mit Vertrag vom 18.09./24.10.2000 ein Darlehen auf, das mit 6,30 % jährlich mit Zinsbindung bis zum 28.06.2018 zu verzinsen war. Die Tilgung sollte in Höhe von knapp 99 % am 28.06.2018 erfolgen. Laut dem Emissionsprospekt (Seite 49) beträgt die von der Fondsgesellschaft zu zahlende Vertriebsprovision für die ersten 384.000.000,00 DM des zu platzierenden Kommanditkapitals 19.195.000,00 DM. Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen aller Filme die Summe von 384.000.000,00 DM unterschreiten sollte, verringert sich die Vertriebsprovision anteilig. Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen 384.000.000,00 DM überschreitet, hat die Fondsgesellschaft für die über diese Kommanditbeteiligung hinausgehenden Kommanditanteile eine Vertriebsprovision in Höhe von 6 % des zusätzlich vermittelten Kommanditkapitals zu zahlen. Für die Vermittlung der Anlage erhielt die Beklagte einen Anteil an der von der Fondsgesellschaft gezahlten Vertriebsprovision für die Eigenkapitalvermittlung.
Der Kläger zeichnete ferner am 15.11.2000 nach Beratung durch den Mitarbeiter N4 eine Fondsbeteiligung an der N2 in Höhe von 100.000,00 DM. Auch insoweit hatte er den Fondsprospekt erhalten. Die mindestens 50.000,00 DM betragende Zeichnungssumme war zu 43,5 % durch Eigenkapital zu erbringen und zu 46,5 % durch anteilige Übernahme aller Rechte und Pflichten aus der von der M begebenen und von der O angekauften, aber noch nicht valutierten Namensschuldverschreibung zu erbringen. Die Namensschuldverschreibung war am 28.06.2018 zu Tilgung fällig und mit 6 % jährlich mit Zinsbindung bis zum 28.12.2010 zu verzinsen.
Zur Eigenkapitalvermittlung heißt es im Prosp...