Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.439,75 € (i. W.:
vierundzwanzigtausendvierhundertneununddreißig 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 7. Dezember/9. Dezember 1999 gezeichneten Beteiligung der N in H über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von allen wirtschaft-lichen Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der N in H im Nennwert von 100.000,00 DM = 51.129,19 € entstehen, freizustellen, insbesondere den Kläger von Ansprüchen der I-Bank aus der im Fondskonzept vorgesehenen Anteilsfinanzierung über die I-Bank zu dem Darlehnskonto 40 930 949 in Höhe von insgesamt 52.200,00 DM = 26.689,44 € freizustellen.
Wegen des weiteren Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 51.129,29 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Freistellung wegen einer Beteiligung an der N. Der Kläger ist seit vielen Jahren ein vermögender Kunde der Stadtsparkasse E. Diese schickte ihn zur Beratung in Fragen der Vermögensanlage zu der Beklagten, die ihre 100 %ige Tochter ist. Der Kläger zeichnete nach Beratung durch den Mitarbeiter N2 der Beklagten am 07.12.1999 die oben genannte Fondsbeteiligung in Höhe von 100.000,00 DM. Die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hatte den Fondsprospekt von der Beklagten zugesandt oder übergeben erhalten. Der beworbene geschlossene Medienfonds sah eine Laufzeit bis zum 28.06.2016 vor. Das Gesamtinvestitionsvolumen betrug 122.380.000,00 DM. Die Zeichnungssumme betrug mindestens 100.000,00 DM und war zu 52,2 % zu finanzieren und zu 47,8 % als Eigenkapital zu erbringen. Die Beteiligung erfolgte über die Treuhandkommanditistin U. Zur Finanzierung des Darlehensanteils nahm der Kläger bei der C-Bank mit Vertrag vom 07./09.12.1999 ein Darlehen über 52.200,00 € auf, das mit 5 % jährlich mit Zinsbindung bis zum 28.06.2016 zu verzinsen war. Das Darlehen war bis zum 28.06.2016 tilgungsfrei und war am Ende der Laufzeit in einem Betrag zurückzuzahlen.
Zur Eigenkapitalvermittlung heißt es im Prospekt auf Seite 39: "Die Fondsgesellschaft hat die B, die I-Bank und die W-Bank mit der Organisation, Betreuung und Abwicklung des Vertriebs des Kommanditkapitals beauftragt, wobei alle genannten Unternehmen für die Vermittlung von Anlegern Dritte einschalten können, die zu diesem Zweck unmittelbar in Vertragsbeziehung mit der Fondsgesellschaft treten und einen auf das von ihnen jeweils vermittelte Kommanditkapital entfallenden Teil der Vertriebsprovision erhalten. ....."
Auf Grund der Beteiligung des Klägers erhielt die Beklagte für die Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision aus dem vom Kläger eingebrachten Eigenkapital. Dies teilte sie dem Kläger, der hiervon keine Kenntnis hatte, nicht mit. Der Kläger leistete die Bareinlage und nahm das Darlehen zur Auszahlung an die Fondsgesellschaft auf. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 23.09.2009 auf, die Schadensersatzpflicht im Grunde nach anzuerkennen.
Der Kläger behauptet, bei der Beratung habe insbesondere der Berater Herr N2 unter Beteiligung des weiteren Beraters der Beklagten, Herrn C, hervorgehoben, dass die Beteiligung effektiv steuerlich ausgerichtet sei und für den Kläger angesichts seines Einkommens außerordentlich interessant sei. Er habe daraufhin auch drei weitere Beteiligungen an Filmfonds im Jahre 2000 und 2001 gezeichnet. Ihm sei erklärt worden, dass die Anlage für gut verdienende Bürger eine nach Steuern gute Rendite ausweise, der Vermögensbildung diene und, so der Berater C, dass das steuerliche Konzept in jeder Beziehung sicher sei und schon Welten zusammenbrechen müssten, wenn derartige Beteiligungen platzen würden. Dieser Rat sei unabhängig von der später erfolgten geänderten Sichtweise der Finanzverwaltung falsch gewesen, da er nicht das Alter des Klägers und dessen fortlaufend hohes Einkommen berücksichtigt habe, so dass Veräußerungserlöse auf einen Schlag noch während der beruflich aktiven Zeit des Klägers angefallen wären. Er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlage keine Provision erhalte. Wäre er über die Provision aufgeklärt und informiert worden, hätte er davon abgesehen, die Fondsbeteiligung zu zeichnen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.439,75 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von dem Kläger unter dem 07.12./09.12.1999 gezeichneten Beteiligung an der N in H über insgesamt 100.000,00 DM = 51.129,19 €;
2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger v...