Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vermittlungsprovision im Zusammenhang mit der Verlängerung des Arbeitsvertrages des Fußballbundesligaspielers X. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend.

Der Fußballbundesligaspieler X wurde in der Vergangenheit von Rechtsanwalt C aus M beraten. C ist Vorstand der J mit Sitz in M. Im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel von X zum Fußballbundesligaclub C2. im Jahre 2002 schloss C mit dem Verein eine nachträgliche schriftliche Honorarvereinbarung über einen Betrag i.H.v. 600.000 DM ab (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 42 der Akten). Nach den Vertragsverlängerungen von X in den Jahren 2005 und 2008 kam es anschließend erneut zu schriftlichen Honorarvereinbarungen, in diesen Fällen zwischen der J und der Beklagten. Am 13.07.2005 wurde ein Honorar i.H.v. insgesamt 450.000 €, zahlbar in 4 Raten vereinbart (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 43 d.A.). Bei der Vereinbarung vom 19.12.2008 ging es um ein Honorar i.H.v. 300.000 €, zahlbar in 2 Raten (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 44 - 46 der Akten).

Anfang September 2010 kam es anlässlich des zum 30.06.2011 auslaufenden Arbeitsvertrages von X zu einem Telefongespräch zwischen A, dem Sportmanager der Beklagten, und Rechtsanwalt C. Die konkreten Hintergründe dieses Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. A und C vereinbarten einen Gesprächstermin zwischen X und der Beklagten. Am 23.9.2010 fand in Dortmund eine Besprechung statt, an der der Geschäftsführer der Beklagten, X2, A, C und X teilnahmen. Es fanden Vertragsverhandlungen über die Verlängerung des Arbeitsvertrages von Weidenfeller statt. In dem Gespräch ging es unter anderem um die Dauer eines erneuten Engagements und die Höhe des Grundgehaltes einschließlich von Prämien. Die Beklagte unterbreitete X ein Angebot zur Verlängerung des Vertrages. Eine Einigung kam zunächst nicht zustande. Über dieses Gespräch fertigte C einen Vermerk an, in dem es auszugsweise wörtlich heißt:

  • -

    "... Anwesend von Seiten C... und von Seiten X

    C ..."

  • -

    "... die von unserer Seite angesprochene Zahlung ..."

  • -

    "... es wurde mit dem C2 vereinbart, dass wir auf dieses Angebot ..."

(vgl. zu den Einzelheiten Bl. 70-71 der Akten).

Man war sich darüber einig, dass die Vertragsverhandlungen am 21.10.2010 fortgesetzt werden sollten. Sowohl dieser Termin als auch der anschließend festgelegte Ersatztermin am 8.11.2011 wurden auf Veranlassung von X abgesagt.

Am 21.11.2010 beendete X die Zusammenarbeit mit seinem Berater C. Mit Schreiben vom 26.11.2010 teilte C der Beklagten die Beendigung der Zusammenarbeit mit und bekundete die Ansicht, dass ihm im Falle einer späteren Vertragsverlängerung von X aufgrund seiner bisherigen Arbeit ein Anspruch auf Honorarzahlung gegen die Beklagte zustehe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 24 d.A.).

Am 26.11.2010 engagierte X O als neuen Berater. Anfang Januar 2011 kam es zu einer Verlängerung seines Arbeitsvertrages für drei Jahre. Im Zuge der Vertragsverlängerung zahlte die Beklagte ein Honorar an den neuen Berater O.

Mit Schreiben vom 1.2.2011 forderte der Kläger im Namen von C die Beklagte erfolglos auf, Auskunft über die Bedingungen des verlängerten Vertrages mit Weidenfeller zu erteilen und zu erklären, C für jedes Jahr 10 % bezogen auf das gesamte Jahresbruttogehalt zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Anspruch auf Maklerhonorar für die Verlängerung des Vertrages von X aus abgetretenem Recht zu. Dazu behauptet er, die J habe ihre Ansprüche gegen die Beklagte am 30.11.2010 an C und C wiederum seine Ansprüche an den Kläger abgetreten (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 93- 94 der Akten).

Er meint, der Anruf durch den Sportmanager A Anfang September 2010 sei als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages mit C auszulegen. Er behauptet, die übliche Maklervergütung bei Spielervermittlungen im Fußballbundesligageschäft betrage 10 % des Jahresbruttogehaltes für jedes Vertragsjahr. Des Weiteren behauptet er, C habe maßgeblich zu der Vertragsverlängerung von X beigetragen, da C unter dem 28.10.2010 für X einen Verhandlungsleitfaden erstellt und ihm eine Vertragsverlängerung bei der Beklagten empfohlen habe.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Bedingungen der Vertrag mit dem Spieler X Anfang Januar 2011 bis 30.Juni 2014 verlängert wurde, und zwar insbesondere im Blick auf die Höhe des monatlichen Grundgehalts, die Punkteinsatzpremiere in der Bundesliga und im internationalen Wettbewerb sowie die weiteren vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen.

  • 2.

    Die Beklagte zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in Ziffer 1) eidesstattlich zu versichern.

  • 3.

    Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils zum 15.9.2011, 15.9.2012 und 15.09.2013 f...

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