Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklervertrag. Spielervermittler. Spielerberater. Honoraranspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Spricht ein Sportverein, der in Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung mit einem Spieler eintreten möchte, auf dessen Wunsch eine dritte Person an, die der Spieler in der Vergangenheit bereits mit der Führung von Vertragsverhandlungen betraut und die ihn in diesem Zusammenhang beraten hatte, so folgt aus dieser Ansprache allein noch nicht zwingend die Begründung eines Maklervertrags zwischen dem Sportverein und dieser Person.
2. Die Vereinbarung einer Vergütung eines Spielerberaters für seine Vermittlungsleistungen nach Abschluss des (Verlängerungs-)Vertrages mit dem Spieler kann als nachträglicher Abschluss eines Maklervertrages oder als vermittlungsunabhängiges Provisionsversprechen zu verstehen sein.
Normenkette
BGB § 652
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten (*1) gegen das am 16. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund 3 O 246/11wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Vermittlungsprovision aus der Verlängerung des Arbeitsvertrages des Fußballbundesligaspielers X mit der Beklagten. Er klagt aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts Dr. C bzw. der K (im Folgenden: K) im Wege der Stufenklage.
Der Kläger hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, Dr. C habe in der ersten Septemberwoche 2010 einen Anruf der Beklagten in Person ihres Sportmanagers Y erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, man habe die Absicht, das zum 30.6.2011 auslaufende Vertragsverhältnis mit X verlängern zu wollen und bitte ihn daher, möglichst zeitnah ein Treffen mit X und der Vereinsführung zu arrangieren.
Die Beklagte hat behauptet, Y habe sich vor diesem Anruf zunächst mit X persönlich in Verbindung gesetzt, dieser habe ihn aber gebeten, "die Gespräche mit Herrn Dr. C als seinem Berater zu führen".
Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche mangels schlüssigen Klagevortrags nicht zustünden. Der Kläger habe keine Ansprüche auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Zahlung gemäß §§ 652 I 1, 259 I, 398 BGB, weil kein Maklervertrag zustande gekommen sei. Ein ausdrücklicher Vertragsschluss sei nicht vorgetragen. Der Telefonanruf des Zeugen Y beim Zeugen Dr. C beinhalte aber auch kein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die angefochtene Entscheidung werde materielles Recht verletzt. Ein Makler- bzw. Beratervertrag sei durch den Telefonanruf des Zeugen Y beim Zeugen Dr. C zustande gekommen. Der Anruf des Zeugen Y beinhalte ein konkludentes Angebot. Zu beurteilen sei dies nach dem Empfängerhorizont des Zeugen Dr. C. Die insoweit zu berücksichtigenden Aspekte habe das Landgericht falsch gedeutet und bewertet.
Zwischen Dr. C bzw. der von ihm vertretenen K und der Beklagten habe bereits seit dem Frühjahr 2002 eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertrauensverhältnis bestanden, in deren Verlauf das Vertragsverhältnis mit X und auch mit weiteren Spielern mehrfach verhandelt und verlängert worden sei. Dabei sei die Beauftragung Dr. C bzw. der K stets durch einen Telefonanruf seitens der Beklagten erfolgt. Dann habe Dr. C bzw. der K zielführende Vermittlungs- und Beratungsleistungen erbracht.
So sei es bereits bei der ersten Verpflichtung X durch die Beklagte gehandhabt worden. Bei dem ersten Treffen habe man Einigkeit über den Inhalt des Vertrages mit X erzielt. Dabei sei Dr. C bzw. der K zumindest konkludent auch eine Provision versprochen worden. Die von der Beklagten erbetene Beratungs- und Vermittlungsleistung sei nur gegen Entgelt zu erwarten gewesen (so auch Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 4206/08 U). Die Honorierung sei dann in der Honorarvereinbarung vom 22.04.2002 (K13, Bl. 42 GA) festgehalten worden. Diese stelle nur die schriftliche Fixierung des bereits zuvor abgeschlossenen Vermittlungsvertrages dar und habe die genaue Höhe des Honorars festgelegt. Ebenso seien die Beteiligten bei Vertragsverlängerungen der Jahre 2005 und 2008 verfahren. Nach der telefonischen Kontaktaufnahme des Zeugen Y bei Dr. C sei es zu Vertragsverhandlungen mit einem Vertragsabschluss mit dem Spieler und einer sich a...