Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstprämie. Belehrung. Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Belehrung gem. § 37 VVG n.F. (hier nicht erfüllt)
Normenkette
VVG § 37
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Uelzen vom 17.05.2010 (AZ: 10-8399156-0-5) wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Hiervon ausgenommen sind die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheides bedingten Kosten, welche der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte darf seinerseits die Vollstreckung der Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägern vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte nahm bei der Klägerin für seinen Pkw Opel Vectra (##-## ###) eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Der dem Beklagten mit einem Anschreiben spätestens am 06.12.2008 zugegangene Versicherungsschein vom 02.12.2008 besteht aus drei Seiten und einem weiteren Blatt mit "Erläuterungen zur Vorderseite" Die dritte Seite des Versicherungsscheines enthält u.a. folgende Belehrung zur Zahlung des Erstbeitrages:
"Aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Die vorläufige Deckungszusage kann sich nur auf eine oder auch auf mehrere Versicherungssparten beziehen (Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, MobilPlus-, Fahrerschutz-, Fahrzeug- und/oder Fahrer-UnfallPlus-Versicherung). Der vorläufige Versicherungsschutz erlischt rückwirkend und für künftige Schadenfälle für diejenige Versicherungssparte, für die Sie den Erstbeitrag nicht unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines bezahlen und Sie dies zu vertreten haben.
Sie müssen den Erstbeitrag auch dann unverzüglich (d.h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines bezahlen, wenn inzwischen ein Schaden eingetreten ist, weil Sie sonst - wenn Sie die Zahlungsfrist schuldhaft versäumt haben - den Versicherungsschutz für die Versicherungssparte verlieren, für die der Erstbeitrag nicht gezahlt worden ist. In diesem Fall müssen Sie für diesen Schaden selbst aufkommen.
Sollten Sie die Zahlungsfrist für einen oder für alle Erstbeiträge schuldhaft versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den Erstbeitrag oder die Erstbeiträge sofort zu zahlen, damit Sie für die Zukunft Versicherungsschutz haben.
Auch wenn Sie die Zahlungsfrist unverschuldet versäumt haben, zahlen Sie bitte den Erstbeitrag oder die Erstbeiträge unverzüglich."
Linksbündig neben dieser Belehrung befindet sich vertikal ein knapp 1 mm dicker Strich. Die Überschrift "Zahlung des Erstbeitrages" ist - ebenso wie eine weitere Überschrift "Vertragsgrundlagen..." auf dieser Seite - im Fettdruck gehalten, bei allerdings geringer Buchstabengröße (Höhe max. 2 mm). Der unter der Belehrung befindliche Satz "Wir wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt." sowie die folgenden abschließenden Vertragserklärungen sind in einem Schriftbild mit größeren Buchstaben gehalten.
Das Anschreiben vom 02.12.2008 hat folgenden Inhalt:
"... vielen Dank für den gestellten Antrag. Sie erhalten als Anlage den Versicherungsschein. Bitte überprüfen Sie den Inhalt und beachten Sie die Erläuterungen und Hinweise. Wir sind eine Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit. Mit Abschluss eines Versicherungsvertrages sind Sie entsprechend unserer Satzung Mitglied unserer Versichertengemeinschaft.
Sie haben Versicherungsschutz ab dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der Einlösungsbetrag (Erstbeitrag) sofort nach Abschluss des Vertrages gezahlt wird; wir bitten dann um Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
Sofern Ihnen vorläufige Deckung erteilt wurde, erlischt diese rückwirkend, wenn Sie den Einlösungsbetrag nicht innerhalb dieser 14-Tages-Frist begleichen (ausführliche Hinweise hierzu s. Versicherungsschein).
Bitte bezahlen Sie den Einlösungsbetrag deshalb umgehend und verwenden Sie hierzu das vorbereitete Überweisungsformular. Sie erleichtern uns damit die Verarbeitung des Zahlungseinganges.
....".
Nachdem der Beklagte die Prämie nicht zahlte, trat die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2009 vom Vertrag zurück.
Bereits am 31.10.2008 - während des Bestehens vorläufiger Deckung - hatte sich ein Unfall mit dem Fahrzeug ereignet. Die Klägerin regulierte von Dritten geltend gemachte Schäden in Höhe von insgesamt 6.532,60 €.
Sie meint, die Hinweise in dem Versicherungsschein seien ausreichend deutlich hervorgehoben. Sie würden durch das Anschreiben ergänzt. In der Kombination dieser beiden Hinweisformulierungen liege eine ausreichende gesonderte Mitteilung in Textform.
Die Klägerin hat gegen den ...